Sitzung: 04.05.2017 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB zulässig.
Dem Vorbescheidsantrag wird zugestimmt.
Eine dingliche Sicherung im Grundbuch für die im Grundstück befindliche Versorgungsleitung ist vorzulegen. Zur Versorgungsleitung ist der Sicherheitsabstand von mind. 2 m einzuhalten.