Sitzung: 04.05.2017 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Der Einbau einer behindertengerechten Ferienwohnung ist vorbehaltlich der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zulässig, unter der Bedingung, dass gleichzeitig die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wird.
Außerdem ist im Baugenehmigungsverfahren eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorgenommen wird.