Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 4, Anwesend: 24

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.       Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie folgt:

 

1.1     Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1.1.1  Regierung von Oberbayern (Höhere Landesplanungsbehörde)

 

a)      Stellungnahme vom 27.06.2016

Soweit die Regierung von Oberbayern auf die Ergebnisse Ihrer Stellungnahme vom 27.06.2016 verweist, waren diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016.

 

b)      Siedlungsstruktur

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Höhere Landesplanungsbehörde die Sicht der Stadt teilt, dass die Ausweisung der 1,8 ha großen Wohnbaufläche mit den raumordnerischen Erfordernissen der Siedlungsstruktur in Einklang steht. Das Flächenmanagement zur Mobilisierung der Entwicklungspotentiale im Gebiet der Stadt wird, wie von der Höheren Landesplanungsbehörde angeraten, aufgebaut bzw. fortgeführt und intensiviert.

 

c)      Hochwasserschutz

Der Stadtrat ist sich bewusst, dass das Plangebiet auch nach der – noch im Verfahren befindlichen – Änderung der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun durch das Landratsamt Traunstein bei einem HQ-extrem im Überschwemmungsgebiet der Traun liegt. Die Auswirkungen eines HQ-extrem auf das Plangebiet hat die Grundstückseigentümerin durch das aquasoli Ingenieurbüro sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach, Lastfallbetrachtung HQ-EXTREM, Ergänzungsbericht zum Bericht Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/Traun“ vom 24.08.2017 vor. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach reicht das Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQ-EXTREM zwar bis an die östlich der Bundesstraße B 306 liegenden Flächen der geplanten Wohnbebauung heran. Nach dem Gutachten sind aber Maßnahmen zum Schutz der geplanten Bebauung möglich, insbesondere durch eine ausreichende Höhenlage der Gebäude. Diese kann auf der Ebene des Bebauungsplans festgesetzt werden.

Die Höhere Landesplanungsbehörde weist zutreffend darauf hin, dass nördlich des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Röthelbach verläuft. Die Grundstückseigentümerin hat mit hydrotechnischem Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach, Bericht“ vom 24.08.2017 die Auswirkungen eines Hochwasserereignisses HQ-100 des Röthelbachs auf das Plangebiet untersuchen lassen. Dieses Gutachten liegt der Stadt vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach liegt der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nach Herstellung der am 30.08.2017 genehmigten Entwässerungsrinne an der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße Röthelbachweiher in die Kreisstraße TS 29 auch nicht im Überschwemmungsgebiet eines HQ-100 des Röthelbachs und berührt nicht den bestehenden natürlichen Retentionsraum des Röthelbachs.

 

d)      Natur und Landschaft

Den Belangen von Natur und Landschaft wird auch bei den weiteren Planungsschritten, insbesondere bei der Aufstellung des Bebauungsplans, Rechnung getragen werden. Die Abstimmung mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Naturschutzbehörde, wird jedenfalls auch im Rahmen der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.

 

e)      Lärmschutz

Gleiches gilt für den Belang des Lärmschutzes. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/B1/hu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt von der Steger & Partner GmbH durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und Berechnungsstand“ vom 20.07.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die Untersuchungen liegen der Stadt vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Diese Schallschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

1.1.2  Landratsamt Traunstein (Untere Naturschutzbehörde)

Die Einwände betreffen keine Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen sind. Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Ergänzung oder Änderung des Entwurfs des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst. Die Stellungnahme wird im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt.

 

1.1.3  Landratsamt Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde)

Zutreffend hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamt Traunstein darauf hingewiesen, dass noch die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen durch die Schießanlage der Jagdschützengesellschaft Traunstein e.V. und das Eisstockschießen auf dem Röthelbachweiher sachverständig zu ermitteln sind. Die Grundstückseigentümerin hat die durch diese Nutzungen auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die Untersuchung liegt der Stadt vor. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die durch das Eisstockschießen auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen die zulässigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht übersteigen. Gleiches gilt für die von der Schießanlage auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen. Die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden durch die Immissionen nicht überschritten.

 

1.1.4  Freiwillige Feuerwehr Traunstein (Stadtbrandinspektion)

Die Einwendung betrifft keine Frage, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen ist. Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Ergänzung oder Änderung des Entwurfs des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

Im Übrigen hält die Stadtbrandinspektion nach erneuter Prüfung an der Forderung nach einer zweiten Zufahrt in das Plangebiet nicht mehr fest. Nach aktueller Ansicht der Stadtbrandinspektion genügt eine Zufahrt in das Plangebiet, da diese ausreichend groß dimensioniert werden kann. Auf Ebene des Bebauungsplans wird diese Vorgabe berücksichtigt.

 

1.1.5  Stadt Traunreut

Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen der Planung auf die Oberflächen- und Grundwassersituation sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 14.11.2016, das hydrotechnische Gutachten „Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 und das hydrotechnische Gutachten „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 vor. Die Ergebnisse dieser Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach hat die Planung keine negativen Auswirkungen auf die Oberflächen- und Grundwassersituation der unmittelbaren Angrenzer; erst recht scheiden deshalb nachteilige Auswirkungen auf die Unterlieger im Gebiet der Stadt Traunreut aus.

 

1.2     Öffentlichkeit

 

1.2.1  Bund Naturschutz in Bayern e.V.

 

          Die gegen die 4. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans für ein allgemeines Wohngebiet im Bereich der Daxerau erhobenen Einwände betreffen nur zum Teil Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen sind.

 

a)      Bodenschutz und Grundwasserschutz

Die Auswirkungen der Planung auf die Belange Boden und Grundwasser hat die Grundstückseigentümerin sachverständig durch das „Baugrundgutachten“ vom 02.08.2016 und die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016 von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH untersuchen lassen. Diese beiden Gutachten liegen der Stadt vor. Die Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach beiden Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Bodenschutzes und des Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rechnung. Der Bodenaufbau im Plangebiet ist bereits überwiegend anthropogen verändert, so dass nicht in den natürlichen Aufbau der Bodenschichten eingegriffen wird. Im Übrigen betreffen die Auswirkungen einer konkreten Bebauung des Plangebiets die Ebene des Bebauungsplans und nicht des Flächennutzungsplans.

 

b)      Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Die Auswirkungen der Planung auf die Tierwelt hat die Grundstückseigentümerin durch spezielle artenschutzrechtliche Prüfung („saP“) vom 22.08.2016 durch den Sachverständigen Dr. Christof Manhart ermitteln lassen. Der Sachverständige hat die saP nach Prüfung der Einwände des Bund Naturschutzes in Bayern e.V. fortgeschrieben. Dieses fortgeschriebene Gutachten, Stand 01.03.2017 liegt der Stadt vor; es ist in dieser Fassung schlüssig und nachvollziehbar. Der Planung stehen die Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht entgegen. Soweit nach der saP Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation erforderlich sind, werden diese auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzt.

 

c)      Eingriffsbilanzierung/Verkehr/Gestaltung der Lärmschutzwände/Einsatz von erneuerbaren Energien

Die Einwendungen betreffen sämtlich Belange, die nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen sind. Die Einwendungen werden im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt.

 

1.2.2  Ehepaar Schmuck

Die erhobenen Einwände betreffen nur zum Teil Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen sind.

Der Abstand zwischen der geplanten Bebauung im Plangebiet und dem sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 522/9 befindenden Wald wird auf Ebene des Bebauungsplans durch Festsetzung der unbebaubaren Grundstücksflächen zu entscheiden sein.

Der Einwand, dass die geplante Bebauung im Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans die Bewirtschaftung dieses Waldes wesentlich erschwert oder gänzlich unmöglich macht, steht der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entgegen, zumal das Plangebiet bereits heute bebaut ist.

Die Frage nach der Lage der Entwässerungsgräben ist auf der Ebene des Bebauungsplans zu entscheiden.

Die Grundstückseigentümerin hat den Oberflächenabfluss durch die hydrotechnischen Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ vom 24.08.2017 und „Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ vom 24.08.2017 sachverständig ermitteln lassen. Berücksichtigt wurden dabei insbesondere auch die geologischen Bedingungen. Diese Gutachten liegen der Stadt vor. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser steht der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entgegen. Soweit nach den genannten Gutachten Schutzmaßnahmen im Plangebiet erforderlich sind, werden diese auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzt.

Die im Eigentum von Herrn Martin Schmuck stehenden Grundstücke Fl.Nr. 530 und 530/1 werden nicht vom Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst. Auch wird das Grundstück Flst.-Nr. 522 nicht vom Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst.

 

1.2.3  Eheleute Johann und Michaela Passler, Heinrich Thanbichler und Eheleute Herr Josef Mayer sen. und Frau Marianne Mayer, vertreten durch RA Beisse

Die gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ und die 4. Änderung des Flächennutzungsplans erhobenen Einwände betreffen zum überwiegenden Teil ausdrücklich nur den Bebauungsplan. Soweit sie die 4. Änderung des Flächennutzungsplans betreffen, beschließt der Stadtrat wie folgt:

 

a)      Städtebauliche Erforderlichkeit

 

Die Einwendungsführer rügen pauschal einen Verstoß gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Stadt teilt diese Auffassung nicht. Die Planung entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt. Durch die 4. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Nachnutzung des aufgegebenen Tennis- und Squashcenters vorbereitet. Die Fläche wird als allgemeines Wohngebiet dargestellt, um eine Wohnbebauung und weitere in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen im Plangebiet zu ermöglichen. Damit dient die Planung dem Bedürfnis nach neuem Wohnraum im Gebiet der Stadt.

 

b)      Ziele und Grundsätze der Raumordnung

 

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere verstößt sie nicht gegen die von den Einwendungsführern bezeichneten Ziele und Grundsätze des Regionalplans Südostoberbayern („RP“):

 

aa)    Ziel B.I.3.1

 

Die Planung verletzt nicht das Ziel B.I.3.1 des RP. Zutreffend ist zwar, dass der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 33 „Pechschnait – Plateau und Umgebung“ liegt. Die bisher gegenteiligen Ausführungen in der Begründung werden geändert. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst jedoch eine bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Die Darstellung dieser Fläche als allgemeines Wohngebiet stört nicht das Landschaftsbild und das Landschaftsgefüge. Nach der Begründung des RP zu B.I.3.1 handelt es sich bei den großräumig bemessenen Vorbehaltszonen nicht um Tabuzonen, in denen notwendige planerische Entwicklungen verboten sind. Bei der Überplanung dieser Gebiete ist zwar zu beachten, dass grundsätzlich zunächst Möglichkeiten außerhalb der Vorbehaltsgebiete in Betracht gezogen werden sollen. Im Gebiet der Stadt Traunstein stehen gleich geeignete Alternativstandorte aber nicht zur Verfügung.

 

bb)    Grundsatz B.II.1

 

Die Planung wahrt auch den Grundsatz B.II.1. Die mit der 4. Änderung des Flächennutzungsplans verbundene Siedlungsentwicklung orientiert sich an der vorhandenen Raumstruktur und führt diese ressourcenschonend weiter. Nach der Begründung des RP zu B II.1 ist eine Siedlungsentwicklung vor allem dann ressourcenschonend, wenn sie neue Flächen nur in unbedingt notwendigem Umfang in ökologisch unempfindlichen Bereichen in Anspruch nimmt und solche Flächen intensiver als bisher nutzt. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auf eine bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Neue, d.h. bislang nicht genutzte Flächen werden durch die Planung nicht beansprucht.

 

cc)    Ziel B.II.3.1

 

Die Planung verletzt nicht das Ziel B.II.3.1 des RP. Eine Zersiedelung der Landschaft findet nicht statt. Nach der Begründung des RP zu B.II.3.1 ist eine Zersiedelung der Landschaft nur dann gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch bauliche Tätigkeit nach Situierung, Intensität oder Art übergebührlich gestört oder belastet wird. Verhindert werden sollen ungeordnete, (in sich) unzusammenhängende, in landschaftlich bedeutsamer Lage und/oder in abgesetzter Lage geplante Baugebiete ohne bauliche Konzeption. Bei dem Plangebiet handelt es sich demgegenüber um eine bereits bebaute Fläche. Die Planung basiert auf einer geordneten baulichen Konzeption. Das Plangebiet liegt nicht in abgesetzter Lage, sondern setzt die vorhandene Siedlungsentwicklung fort.

 

dd)    Ziel B.II.3.4

 

Die Planung verletzt nicht das Ziel B.II.3.4 des RP. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche, die an eine gewachsene Siedlungsstruktur in der Daxerau anschließt. Soweit die Daxerau bereits bebaut ist, handelt es sich nicht um einen schützenswerten Weiler, dessen historisch gewachsene Siedlungsstruktur es unverfälscht zu bewahren gilt.

 

ee)    Ziel B.IV.5.2

 

Die Planung verletzt nicht das Ziel B.IV.5.2 des RP. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Es handelt sich also um eine genutzte und weiterhin zur Nutzung vorgesehene Fläche, für die sich die Frage der Entsiegelung gem. B.IV.5.2 Satz 2 des RP nicht stellt.

 

ff)      Ziel B.IV.5.3

 

Die Planung verletzt nicht das Ziel B.IV.5.3 des RP. Das Landratsamt Traunstein betreibt das Verfahren zur Änderung der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun. Nach der Änderung dieser Verordnung liegt das Plangebiet nicht mehr im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Traun. Die Grundstückseigentümerin hat mit hydrotechnischem Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach, Bericht“ vom 24.08.2017 die Auswirkungen eines Hochwasserereignisses HQ-100 der Traun und des Röthelbachs auf das Plangebiet untersuchen lassen. Dieses Gutachten liegt der Stadt vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach liegt der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nicht im Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs bei einem HQ-100. Der bestehende natürliche Retentionsraum wird durch die Planung nicht berührt.

 

c)      Gebot der Konfliktbewältigung

 

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt auch das Gebot der Konfliktbewältigung. Dies gilt insbesondere für die Belange des Immissionsschutzes. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/B1/hu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt von der Steger & Partner GmbH durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und Berechnungsstand“ vom 20.07.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die Untersuchungen liegen der Stadt vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Diese Schallschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

d)      Gebot der Rücksichtnahme

 

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Einwendungsführern. Die Grundstückseigentümerin hat die Abflussverhältnisse bei Hochwasser für das Plangebiet und die Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Auch hat die Grundstückseigentümerin die Entwässerung der befestigten Flächen im Plangebiet sachverständig untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser vom aquasoli Ingenieurbüro durchgeführten Untersuchungen liegen der Stadt mit den hydrotechnischen Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach“ vom 24.08.2017, „Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ vom 24.08.2017, „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ vom 24.08.2017 und dem Bericht „Entwässerung der befestigten Flächen des Neubaugebiets Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“ vom 04.09.2017 vor. Die Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass die Abflussverhältnisse bei Hochwasser nicht negativ zu Lasten der Einwendungsführer verändert werden und es auch zu keinen anderen negativen Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwender und die dort vorkommende Bebauung kommt. Entsprechendes gilt für die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers. Die Ergebnisse der Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar.

Außerdem hat die Grundstückseigentümerin die Auswirkungen der Planung auf die Grundwasserverhältnisse sachverständig untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH durchgeführten Untersuchungen liegen der Stadt mit der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016 vor. Die Ergebnisse der Untersuchung sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die geringen Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Die Fragen zu einer konkreten Bebauung des Plangebiets sind nicht auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen.

Das hydrotechnische Gutachten „Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017, der Bericht „Entwässerung der befestigten Flächen des Neubaugebiets Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 04.09.2017 und das Gutachten der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 14.11.2016 wurden dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein bereits vorgestellt und nicht beanstandet. Die genannten Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros tragen nur deshalb ein aktuelles Datum, weil sie durch Übernahme des aktuellen Entwurfs des Bebauungsplans aktualisiert wurden; Änderungen gegenüber den Wasserwirtschaftsamt Traunstein vorgestellten Inhalten sind damit nicht verbunden.

 

e)      Äußere Erschließung

 

Eine ausreichende äußere Erschließung der Fläche des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist sichergestellt. Die Grundstückseigentümerin hat die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) durch die Modus Consult Ulm GmbH mit der verkehrstechnischen Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom 15.08.2017 sachverständig prüfen lassen. Dieses Gutachten liegt der Stadt vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach ist die Einmündung ohne Berücksichtigung des durch die Planung zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs schon heute nicht ausreichend leistungsfähig. Für die Ertüchtigung der Leistungsfähigkeit der Einmündung ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage erforderlich. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat. Eine gute Verkehrsqualität wird an der Einmündung bei Errichtung einer Lichtsignalanlage auch noch bei der Berücksichtigung einer weiteren Wohnnutzung auf den Flächen südlich des Plangebiets erreicht.

Die Grundstückseigentümerin und die Stadt haben die Erforderlichkeit und die Realisierbarkeit der Lichtsignalanlage in mehreren Besprechungen mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein erörtert. Im Ergebnis der Besprechungen hat das Staatliche Bauamt Traunstein der Errichtung der Lichtsignalanlage zugestimmt. Die Stadt wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans mit der Grundstückseigentümerin eine Vereinbarung über die Errichtung der Lichtsignalanlage abschließen, so dass die Errichtung der Lichtsignalanlage auch sichergestellt ist. Das Plangebiet wird daher auch über eine ausreichend leistungsfähige Anbindung über die Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306 verfügen.

 

1.2.4  Frau Marisa Lechner und Herr Wolfgang Lechner, vertreten durch RA Dr. Patzelt

Die gegen die 4. Änderung des Flächennutzungsplans erhobenen Einwände betreffen nur zum Teil Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen sind.

 

a)      Subjektive Betroffenheit der Einwendungsführer und Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

Die allgemeinen Ausführungen zum Rechtschutz gegen Flächennutzungspläne betreffen keine Fragen, die im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt für die vorgebrachten Einwände gegen den Bebauungsplan „Daxerau“.

 

b)      Fehlende Erforderlichkeit

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es handelt sich um keine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Stadt aufzustellen. In der Stadt besteht ein dringendes Bedürfnis nach Wohnraum. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet eine Nachnutzung der Fläche des aufgegebenen Tennis- und Squashcenters für die Schaffung von Wohnraum und weiteren in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen vor. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen für die Planung nicht zur Verfügung. Die Planung entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Die Ausführungen in der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand 19.09.2017, zu den Themen „Anlass und Erforderlichkeit der Planung“ und „Alternativen“ werden entsprechend fortgeschrieben und ergänzt.

Die Planung beachtet auch den Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt mit den Immissionen des nördlich gelegenen Schwimmbads und der angrenzenden Straße. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/B1/hu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt von der Steger & Partner GmbH durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und Berechnungsstand“ vom 20.07.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die Untersuchungen liegen der Stadt vor. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Diese Schallschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan festgesetzt werden.

 

c)      Verstöße gegen Ziele der Raumordnung

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere verstößt sie nicht gegen die von den Einwendungsführern bezeichneten Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern („LEP“) und des Regionalplans Südostoberbayern („RP“):

Die Planung verletzt nicht das Ziel und den Grundsatz Nr. 3.3 Abs. 1 und Abs. 2 des LEP. Bei der Fläche des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich nicht um eine neue Siedlungsfläche, da eine Bebauung bzw. eine Nutzung als Sportanlage bereits besteht. Auch liegt das Plangebiet nicht in abgesetzter Lage, sondern setzt die nördlich und westlich des Plangebiets bereits vorhandene Siedlungsentwicklung fort. Die Planung basiert auf einer geordneten baulichen Konzeption, die nicht zu einer Zersiedelung der Landschaft führt.

Die Planung verletzt nicht das Ziel Nr. 3.2 des LEP. Zwar sind danach die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind aber zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Gleich geeignete Alternativstandorte für die Planung gibt es im Gebiet der Stadt derzeit nicht. Auch nach Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde steht die Planung im Einklang mit den raumordnerischen Erfordernissen der Siedlungsstruktur.

Die Planung wahrt auch den Grundsatz B.II.1 des RP, in der zuletzt offen gelegten Begründung fehlerhaft mit A.II.1 G bezeichnet. Die Begründung wurde insoweit geändert. Es wird im Übrigen auf den Beschluss 1.2.3 b) bb) zum entsprechenden Einwand der Eheleute Passler u.a., vertreten durch RA Beisse, verwiesen.

 

d)      Abwägungsfehler

 

aa)    Geltungsbereich

Die Stadt teilt nicht die Auffassung der Einwender, dass die 4. Änderung des Flächennutzungsplans nur dann städtebaulich sinnvoll ist, wenn auch das Grundstück Fl.Nr. 527 der Einwendungsführer in den Geltungsbereich einbezogen wird. Die gewählte Abgrenzung entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt. Die Stadt hat auch Alternativstandorte geprüft. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen nicht zur Verfügung. Eine künftige Entwicklung des Grundstücks Fl.Nr. 527 der Einwendungsführer ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

 

bb)    Alternativenprüfung

Die Stadt hat mögliche Alternativen für die Planung geprüft. Im Ergebnis liegen solche nicht vor. Die Ausführungen zur Alternativenprüfung in der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand 19.09.2017, werden entsprechend fortgeschrieben und ergänzt.

 

cc)    Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz

Die Planung beachtet den Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt mit den Immissionen aus dem nördlich gelegenen Schwimmbad und der angrenzenden Straße. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss unter b) verwiesen.

 

dd)    Gefälligkeitsplanung

Die Planung ist keine rechtswidrige Gefälligkeitsplanung. Die Grundstückseigentümerin hat einen Entwurf vorgelegt, der der städtebaulichen Konzeption der Stadt entspricht. Die Änderung der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun führt nicht dazu, dass alle unbebauten Grundstücke in der Daxerau zu überplanen sind. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans reicht aus, um die derzeit von der Stadt beabsichtigte Planung zu realisieren. Eine künftige Bauleitplanung für die außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Flächen der Einwender ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

 

ee)    Grundwasser

Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwassersituation im Plangebiet sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu das Gutachten „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016 vor. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die geringen Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden können. Die Fragen zu einer konkreten Bebauung des Plangebiets sind nicht auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen.

 

ff)      Niederschlagswasser/ Oberflächenwasser/ Hochwasser

Die Grundstückseigentümerin hat den Oberflächenabfluss und den Umgriff des Überschwemmungsgebiets der Traun und des Röthelbachs durch das aquasoli Ingenieurbüro sachverständig ermitteln lassen. Der Stadt liegen dazu die hydrotechnischen Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ vom 24.08.2017, „Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ vom 24.08.2017, „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach“ vom 24.08.2017, „Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach, Lastfallbetrachtung HQ-EXTREM, Ergänzungsbericht zum Bericht Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/ Traun“ vom 24.08.2017 und der Bericht „Entwässerung der befestigten Flächen des Neubaugebiets Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“ vom 04.09.2017 vor. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis wird durch die Planung die Oberflächenwassersituation nicht negativ zulasten der Einwendungsführer verändert. Entsprechendes gilt auch bei einem (extremen) Hochwasser der Traun oder des Röthelbachs. Soweit nach den genannten Gutachten Schutzmaßnahmen im Plangebiet erforderlich sind, werden diese auf der Ebene des Bebauungsplans festgesetzt.

 

gg)    Erschließung/Verkehr

Das Plangebiet ist ausreichend erschlossen. Die Frage nach der Erschließung von außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans liegenden Grundstücken muss in diesem Verfahren nicht im Einzelnen beantwortet werden. Sie ist aber jedenfalls grundsätzlich möglich. Auf den Beschluss 1.2.3 e) wird verwiesen.

 

hh)    Immissionen, insbesondere Lärm

Die Planung berücksichtigt den Immissionsschutz in ausreichendem Maße und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt mit den von den Einwendungsführern angesprochenen Immissionen des nördlich gelegenen Schwimmbads, der Bundesstraße B 306 und der Kreisstraße TS 29. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss unter b) verwiesen.

 

ii)       Einheimischenmodell

Im Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des in der Stadt angewendeten Einheimischenmodells nicht vor. Im Übrigen kommt es auf das das Einheimischenmodell im Verfahren der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nicht an.

 

jj)       Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)

Der Stadt ist die Interessenlage der Einwendungsführer bekannt. Sie bezieht den Bauwunsch der Einwendungsführer auch in ihre Abwägung ein. Eine Bebauung des Grundstücks der Einwender ist nicht ausgeschlossen. Dafür wird die Stadt ggf. ein weiteres Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchführen. Es trifft nicht zu, dass die 4. Änderung des Flächennutzungsplans eine Entwicklung der Flächen der Einwender verhindert. Daher wirkt sich die Planung auch nicht nachteilig auf den Wert der Grundstücke der Einwender aus. Die bestehende Nutzung der Grundstücke der Einwender wird nicht beeinträchtigt. Dies gilt sowohl für die Erschließung als auch für die landwirtschaftliche Nutzung.

 

kk)     Sonstige Fehler

 

aaa)  Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden. Die Darstellung des Geltungsbereichs als „Allgemeines Wohngebiet“ entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt und ist deshalb nicht fehlerhaft.

 

bbb)  In der Begründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass für die geplante Umnutzung des Plangebiets der Gebäudebestand und die bestehenden Außenanlagen beseitigt werden müssen.

 

ccc) Nach der Änderung der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun liegt das Plangebiet nicht mehr im bislang festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Traun. Deshalb ist im Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans eine nachrichtliche Übernahme dieses Überschwemmungsgebiets nicht mehr enthalten. Die Stadt geht davon aus, dass die Änderung der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun vor dem Feststellungsbeschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam sein wird.

 

ddd)  Die Stadt teilt die Einschätzung der Einwendungsführer, dass die Bebauung zu einem zusätzlichen Eingriff in das Landschaftsbild führt. Diese Einschätzung ist in der fortgeschriebenen Fassung der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits berücksichtigt.

 

eee)  Die Einwender rügen die Ausführungen auf Seite 4 der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans, dass die „verkehrliche Gestaltung“ erst auf der Ebene des aufzustellenden Bebauungsplans erforderlich sei. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass mit der Rüge wohl die verträgliche Gestaltung gemeint ist. Die Stadt bleibt bei ihrer Auffassung, dass die – auch für das Landschaftsbild – verträgliche Gestaltung keine Frage ist, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans entschieden werden muss, sondern erst auf der Ebene des Bebauungsplans.

 

fff)     Die Frage der verkehrlichen Anbindung von Flächen außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans betrifft nicht das laufende Verfahren. Die verkehrliche Anbindung der Grundstücke der Einwender ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auf den Beschluss 1.2.3 e) wird verwiesen.

 

ggg)  Es kann dahingestellt bleiben, ob der erforderliche Immissionsschutz des Plangebiets bereits während der ersten Offenlage des Entwurfs des Flächennutzungsplans einer sachverständigen Untersuchung bedurft hätte. Eine solche Untersuchung liegt der Stadt jedenfalls nunmehr vor. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/B1/hu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt von der Steger & Partner GmbH durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und Berechnungsstand“ vom 20.07.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Diese Schallschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan festgesetzt werden. Der Belang des Immissionsschutzes steht der Planung auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans deshalb nicht entgegen.

 

hhh)  Auch zu der technischen Infrastruktur von Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans sind ins Einzelne gehende Erwägungen nicht erforderlich. Allerdings ist eine Erschließung der südlich des Geltungsbereichs der 4. Flächennutzungsplanänderung gelegenen Flächen im Eigentum der Einwender jedenfalls nicht ausgeschlossen.

 

iii)      Unter d) bb) dieses Beschlusses wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zu „Alternativen“ in der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans fortgeschrieben und ergänzt wurden. Auf den Beschluss 1.2.3 e) wird verwiesen.

 

jjj)      Der Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde, soweit die Einwendungen der Einwendungsführer begründet waren, bereits fortgeschrieben. Alle erforderlichen Änderungen und Ergänzungen sind im aktuellen Stand 19.09.2017, berücksichtigt.

 

2.       Nach umfassender Würdigung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit und der vorliegenden Gutachten

 

-       Steger & Partner GmbH, 4879/B1/hu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und Berechnungsstand“ vom 20.07.2017

-       Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Baugrundgutachten vom 02.08.2016

-       Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse vom 14.11.2016

-       Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach“, Bericht vom 24.08.2017

-       Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach, Lastfallbetrachtung HQ-Extrem“, Ergänzungsbericht zum Bericht Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/ Traun vom 24.08.2017

-       Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach, Lastfallbetrachtung Versagensfall Röthelbachweiher“, Ergänzungsbericht zum Bericht Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/ Traun vom 24.08.2017

-       Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“, Bericht vom 04.09.2017

-       Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“, Bericht vom 24.08.2017

-       Aquasoli Ingenieurbüro, Bericht „Entwässerung der befestigten Flächen des Neubaugebietes Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“, mit der Anlage „Schnitt Entwässerungskonzept“ vom 04.09.2017

-       Modus Consult Ulm GmbH, Verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom 15.08.2017

-       INGEVOST, Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau vom 23.02.2017

-       Dr. Christof Manhart, Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“ vom 01.03.2017

 

billigt der Stadtrat den Plan zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Traun­stein einschließlich Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 19.09.2017.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans unter Einbeziehung der vorliegenden Gutachten erneut auszulegen und die Stellungnah­men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit erneut einzuholen.