Sitzung: 28.09.2017 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 4, Anwesend: 24
Nach
Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Der
Stadtrat nimmt das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit voll inhaltlich zur Kenntnis und
würdigt dieses wie folgt:
1.1 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange
1.1.1 Regierung von Oberbayern (Höhere
Landesplanungsbehörde)
a) Stellungnahme
vom 27.06.2016
Soweit die Regierung von Oberbayern auf die
Ergebnisse Ihrer Stellungnahme vom 27.06.2016 verweist, waren diese bereits
Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016.
b) Siedlungsstruktur
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Höhere
Landesplanungsbehörde die Sicht der Stadt teilt, dass die Ausweisung der 1,8 ha
großen Wohnbaufläche mit den raumordnerischen
Erfordernissen der Siedlungsstruktur in Einklang steht. Das Flächenmanagement
zur Mobilisierung der Entwicklungspotentiale im Gebiet der Stadt wird, wie von
der Höheren Landesplanungsbehörde angeraten, aufgebaut bzw. fortgeführt und
intensiviert.
c) Hochwasserschutz
Der Stadtrat ist sich bewusst, dass das Plangebiet
auch nach der – noch im Verfahren befindlichen – Änderung der Verordnung über
das Überschwemmungsgebiet an der Traun durch das Landratsamt Traunstein bei einem
HQ-extrem im Überschwemmungsgebiet der Traun liegt. Die Auswirkungen eines
HQ-extrem auf das Plangebiet hat die Grundstückseigentümerin durch das aquasoli Ingenieurbüro sachverständig untersuchen lassen.
Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Überschwemmungsgebiet
Traun/Röthelbach, Lastfallbetrachtung HQ-EXTREM, Ergänzungsbericht zum Bericht
Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/Traun“ vom 24.08.2017 vor. Die Ergebnisse
dieses Gutachtens sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach reicht das Überschwemmungsgebiet
der Traun bei einem HQ-EXTREM zwar bis an die östlich der Bundesstraße B 306
liegenden Flächen der geplanten Wohnbebauung heran. Nach dem Gutachten sind
aber Maßnahmen zum Schutz der geplanten Bebauung möglich, insbesondere durch
eine ausreichende Höhenlage der Gebäude. Diese kann auf der Ebene des
Bebauungsplans festgesetzt werden.
Die Höhere Landesplanungsbehörde weist zutreffend
darauf hin, dass nördlich des Geltungsbereichs der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans der Röthelbach verläuft. Die Grundstückseigentümerin hat
mit hydrotechnischem Gutachten des aquasoli
Ingenieurbüros „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach,
Bericht“ vom 24.08.2017 die Auswirkungen eines Hochwasserereignisses HQ-100 des
Röthelbachs auf das Plangebiet untersuchen lassen.
Dieses Gutachten liegt der Stadt vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und
nachvollziehbar. Danach liegt der Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans nach Herstellung der am 30.08.2017 genehmigten
Entwässerungsrinne an der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße
Röthelbachweiher in die Kreisstraße TS 29
auch nicht im
Überschwemmungsgebiet eines HQ-100 des Röthelbachs
und berührt nicht den bestehenden natürlichen Retentionsraum des Röthelbachs.
d) Natur
und Landschaft
Den Belangen von Natur und Landschaft wird auch bei
den weiteren Planungsschritten, insbesondere bei der Aufstellung des
Bebauungsplans, Rechnung getragen werden. Die Abstimmung mit den zuständigen
Behörden, insbesondere der Naturschutzbehörde, wird jedenfalls auch im Rahmen
der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen.
e) Lärmschutz
Gleiches gilt für den Belang des Lärmschutzes. Die
Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit
der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/B1/hu
„Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt von der
Steger & Partner GmbH durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet
einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“
vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung
der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im
Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der
Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und
Berechnungsstand“ vom 20.07.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die
Untersuchungen liegen der Stadt vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar.
Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden
Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der
Planung nicht entgegenstehen. Diese Schallschutzmaßnahmen können im
Bebauungsplan festgesetzt werden.
1.1.2 Landratsamt Traunstein (Untere
Naturschutzbehörde)
Die Einwände betreffen keine Fragen, die auf der
Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen sind. Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Ergänzung oder Änderung des
Entwurfs des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst. Die Stellungnahme wird
im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt.
1.1.3 Landratsamt Traunstein (Untere
Immissionsschutzbehörde)
Zutreffend hat die Untere Immissionsschutzbehörde
des Landratsamt Traunstein darauf hingewiesen, dass noch die auf das Plangebiet
einwirkenden Immissionen durch die Schießanlage der Jagdschützengesellschaft
Traunstein e.V. und das Eisstockschießen auf dem Röthelbachweiher
sachverständig zu ermitteln sind. Die Grundstückseigentümerin hat die durch
diese Nutzungen auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit der
schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/L3/hu „Auf
das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer
Schießanlage“ vom 21.03.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die
Untersuchung liegt der Stadt vor. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die durch das
Eisstockschießen auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen die zulässigen
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht übersteigen. Gleiches gilt für die
von der Schießanlage auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen. Die für ein
allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden durch
die Immissionen nicht überschritten.
1.1.4 Freiwillige Feuerwehr Traunstein
(Stadtbrandinspektion)
Die Einwendung betrifft keine Frage, die auf der
Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen ist. Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Ergänzung oder Änderung des
Entwurfs des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
Im Übrigen hält die Stadtbrandinspektion nach erneuter Prüfung an der Forderung
nach einer zweiten Zufahrt in das Plangebiet nicht mehr fest. Nach aktueller
Ansicht der Stadtbrandinspektion genügt eine Zufahrt in das Plangebiet, da
diese ausreichend groß dimensioniert werden kann. Auf Ebene des Bebauungsplans
wird diese Vorgabe berücksichtigt.
1.1.5 Stadt Traunreut
Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen
der Planung auf die Oberflächen- und Grundwassersituation sachverständig
untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd
Gebauer Ingenieur GmbH vom 14.11.2016, das hydrotechnische Gutachten
„Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 und das
hydrotechnische Gutachten „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 24.08.2017 vor. Die Ergebnisse
dieser Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach hat die Planung
keine negativen Auswirkungen auf die Oberflächen- und Grundwassersituation der
unmittelbaren Angrenzer; erst recht scheiden deshalb nachteilige Auswirkungen
auf die Unterlieger im Gebiet der Stadt Traunreut aus.
1.2 Öffentlichkeit
1.2.1 Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Die
gegen die 4. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des
Bebauungsplans für ein allgemeines Wohngebiet im Bereich der Daxerau erhobenen Einwände
betreffen nur zum Teil Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu
entscheiden und darzustellen sind.
a) Bodenschutz
und Grundwasserschutz
Die Auswirkungen der Planung auf die Belange Boden
und Grundwasser hat die Grundstückseigentümerin sachverständig durch das
„Baugrundgutachten“ vom 02.08.2016 und die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016 von der
Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH untersuchen lassen. Diese beiden Gutachten
liegen der Stadt vor. Die Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach
beiden Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Bodenschutzes und des
Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rechnung. Der Bodenaufbau im
Plangebiet ist bereits überwiegend anthropogen verändert, so dass nicht in den
natürlichen Aufbau der Bodenschichten eingegriffen wird. Im Übrigen betreffen
die Auswirkungen einer konkreten Bebauung des Plangebiets die Ebene des
Bebauungsplans und nicht des Flächennutzungsplans.
b) Spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung
Die Auswirkungen der Planung auf die Tierwelt hat
die Grundstückseigentümerin durch spezielle artenschutzrechtliche Prüfung („saP“) vom 22.08.2016 durch den Sachverständigen Dr.
Christof Manhart ermitteln lassen. Der
Sachverständige hat die saP nach Prüfung der Einwände
des Bund Naturschutzes in Bayern e.V. fortgeschrieben. Dieses fortgeschriebene
Gutachten, Stand 01.03.2017 liegt der Stadt vor; es ist in dieser Fassung
schlüssig und nachvollziehbar. Der Planung stehen die Verbotstatbestände gem. §
44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht entgegen. Soweit nach der saP Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation erforderlich
sind, werden diese auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzt.
c) Eingriffsbilanzierung/Verkehr/Gestaltung
der Lärmschutzwände/Einsatz von erneuerbaren Energien
Die Einwendungen betreffen sämtlich Belange, die
nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen
sind. Die Einwendungen werden im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans
berücksichtigt.
1.2.2 Ehepaar Schmuck
Die erhobenen Einwände betreffen nur zum Teil
Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und
darzustellen sind.
Der Abstand zwischen der geplanten Bebauung im
Plangebiet und dem sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 522/9 befindenden Wald wird
auf Ebene des Bebauungsplans durch Festsetzung der unbebaubaren
Grundstücksflächen zu entscheiden sein.
Der Einwand, dass die geplante Bebauung im
Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans die Bewirtschaftung
dieses Waldes wesentlich erschwert oder gänzlich unmöglich macht, steht der
Änderung des Flächennutzungsplans nicht entgegen, zumal das Plangebiet bereits
heute bebaut ist.
Die Frage nach der Lage der Entwässerungsgräben ist
auf der Ebene des Bebauungsplans zu entscheiden.
Die Grundstückseigentümerin hat den
Oberflächenabfluss durch die hydrotechnischen Gutachten des aquasoli
Ingenieurbüros „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ vom 24.08.2017 und
„Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ vom
24.08.2017 sachverständig ermitteln lassen. Berücksichtigt wurden dabei
insbesondere auch die geologischen Bedingungen. Diese Gutachten liegen der
Stadt vor. Sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Das im Plangebiet anfallende
Oberflächenwasser steht der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entgegen.
Soweit nach den genannten Gutachten Schutzmaßnahmen im Plangebiet erforderlich
sind, werden diese auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzt.
Die im Eigentum von Herrn Martin Schmuck stehenden
Grundstücke Fl.Nr. 530 und 530/1 werden nicht vom Geltungsbereich der 4.
Änderung des Flächennutzungsplans erfasst. Auch wird das Grundstück Flst.-Nr.
522 nicht vom Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans erfasst.
1.2.3 Eheleute Johann und Michaela Passler, Heinrich Thanbichler und
Eheleute Herr Josef Mayer sen. und Frau Marianne Mayer, vertreten durch RA Beisse
Die gegen die Aufstellung des Bebauungsplans
„Daxerau“ und die 4. Änderung des Flächennutzungsplans erhobenen Einwände
betreffen zum überwiegenden Teil ausdrücklich nur den Bebauungsplan. Soweit sie
die 4. Änderung des Flächennutzungsplans betreffen, beschließt der Stadtrat wie
folgt:
a) Städtebauliche
Erforderlichkeit
Die Einwendungsführer rügen pauschal einen Verstoß gegen den Grundsatz
der städtebaulichen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Stadt
teilt diese Auffassung nicht. Die Planung entspricht der städtebaulichen
Konzeption der Stadt. Durch die 4. Änderung des Flächennutzungsplans wird die
Nachnutzung des aufgegebenen Tennis- und Squashcenters vorbereitet. Die Fläche
wird als allgemeines Wohngebiet dargestellt, um eine Wohnbebauung und weitere
in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzungen im Plangebiet zu
ermöglichen. Damit dient die Planung dem Bedürfnis nach neuem Wohnraum im
Gebiet der Stadt.
b) Ziele
und Grundsätze der Raumordnung
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist an die Ziele der
Raumordnung angepasst; insbesondere verstößt sie nicht gegen die von den
Einwendungsführern bezeichneten Ziele und Grundsätze des Regionalplans
Südostoberbayern („RP“):
aa) Ziel B.I.3.1
Die Planung verletzt nicht das Ziel B.I.3.1 des RP. Zutreffend ist zwar,
dass der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans innerhalb des
landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 33 „Pechschnait – Plateau und Umgebung“
liegt. Die bisher gegenteiligen Ausführungen in der Begründung werden geändert.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst jedoch
eine bereits bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Die Darstellung
dieser Fläche als allgemeines Wohngebiet stört nicht das Landschaftsbild und
das Landschaftsgefüge. Nach der Begründung des RP zu B.I.3.1 handelt es sich
bei den großräumig bemessenen Vorbehaltszonen nicht um Tabuzonen, in denen
notwendige planerische Entwicklungen verboten sind. Bei der Überplanung dieser
Gebiete ist zwar zu beachten, dass grundsätzlich zunächst Möglichkeiten
außerhalb der Vorbehaltsgebiete in Betracht gezogen werden sollen. Im Gebiet
der Stadt Traunstein stehen gleich geeignete Alternativstandorte aber nicht zur
Verfügung.
bb) Grundsatz B.II.1
Die Planung wahrt auch den Grundsatz B.II.1. Die mit der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans verbundene Siedlungsentwicklung orientiert sich an der
vorhandenen Raumstruktur und führt diese ressourcenschonend weiter. Nach der
Begründung des RP zu B II.1 ist eine Siedlungsentwicklung vor allem dann
ressourcenschonend, wenn sie neue Flächen nur in unbedingt notwendigem Umfang
in ökologisch unempfindlichen Bereichen in Anspruch nimmt und solche Flächen
intensiver als bisher nutzt. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans erstreckt sich auf eine bereits bebaute bzw. als
Sportanlage genutzte Fläche. Neue, d.h. bislang nicht genutzte Flächen werden
durch die Planung nicht beansprucht.
cc) Ziel
B.II.3.1
Die Planung verletzt nicht das Ziel B.II.3.1 des RP. Eine Zersiedelung
der Landschaft findet nicht statt. Nach der Begründung des RP zu B.II.3.1 ist
eine Zersiedelung der Landschaft nur dann gegeben, wenn die Freiraumfunktion
durch bauliche Tätigkeit nach Situierung, Intensität oder Art übergebührlich
gestört oder belastet wird. Verhindert werden sollen ungeordnete, (in sich)
unzusammenhängende, in landschaftlich bedeutsamer Lage und/oder in abgesetzter
Lage geplante Baugebiete ohne bauliche Konzeption. Bei dem Plangebiet handelt
es sich demgegenüber um eine bereits bebaute Fläche. Die Planung basiert auf
einer geordneten baulichen Konzeption. Das Plangebiet liegt nicht in
abgesetzter Lage, sondern setzt die vorhandene Siedlungsentwicklung fort.
dd) Ziel B.II.3.4
Die Planung verletzt nicht das Ziel B.II.3.4 des RP. Der Geltungsbereich
der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine bereits bebaute bzw. als
Sportanlage genutzte Fläche, die an eine gewachsene Siedlungsstruktur in der
Daxerau anschließt. Soweit die Daxerau bereits bebaut ist, handelt es sich
nicht um einen schützenswerten Weiler, dessen historisch gewachsene
Siedlungsstruktur es unverfälscht zu bewahren gilt.
ee) Ziel B.IV.5.2
Die Planung verletzt nicht das Ziel B.IV.5.2 des RP. Der Geltungsbereich
der 4. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine bereits bebaute bzw. als
Sportanlage genutzte Fläche. Es handelt sich also um eine genutzte und
weiterhin zur Nutzung vorgesehene Fläche, für die sich die Frage der
Entsiegelung gem. B.IV.5.2 Satz 2 des RP nicht stellt.
ff) Ziel
B.IV.5.3
Die Planung verletzt nicht das Ziel B.IV.5.3 des RP. Das Landratsamt
Traunstein betreibt das Verfahren zur Änderung der Verordnung über das
Überschwemmungsgebiet an der Traun. Nach der Änderung dieser Verordnung liegt
das Plangebiet nicht mehr im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Traun. Die
Grundstückseigentümerin hat mit hydrotechnischem Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach, Bericht“ vom 24.08.2017 die Auswirkungen eines
Hochwasserereignisses HQ-100 der Traun und des Röthelbachs
auf das Plangebiet untersuchen lassen. Dieses Gutachten liegt der Stadt vor. Die
Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach liegt der Geltungsbereich
der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nicht im Überschwemmungsgebiet der
Traun und des Röthelbachs bei einem HQ-100. Der
bestehende natürliche Retentionsraum wird durch die Planung nicht berührt.
c) Gebot
der Konfliktbewältigung
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt auch das Gebot
der Konfliktbewältigung. Dies gilt insbesondere für die Belange des
Immissionsschutzes. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet
einwirkenden Immissionen mit der schalltechnischen Untersuchung der Steger
& Partner GmbH 4879/B1/hu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen
sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom
31.08.2016, ergänzt von der Steger & Partner GmbH durch das Schreiben
4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer
Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017, das Schreiben
4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der 18. BImSchV sowie Prüfung
der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und
das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der Festsetzungen zum baulichen
Schallschutz an den aktuellen Plan- und Berechnungsstand“ vom 20.07.2017
sachverständig untersuchen lassen. Die Untersuchungen liegen der Stadt vor; sie
sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die auf
das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Diese
Schallschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan festgesetzt werden.
d) Gebot
der Rücksichtnahme
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans verletzt nicht das Gebot der
Rücksichtnahme gegenüber den Einwendungsführern. Die Grundstückseigentümerin
hat die Abflussverhältnisse bei Hochwasser für das Plangebiet und die
Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung durch einen Sachverständigen
untersuchen lassen. Auch hat die Grundstückseigentümerin die Entwässerung der
befestigten Flächen im Plangebiet sachverständig untersuchen lassen. Die
Ergebnisse dieser vom aquasoli Ingenieurbüro
durchgeführten Untersuchungen liegen der Stadt mit den hydrotechnischen
Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach“ vom 24.08.2017,
„Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ vom
24.08.2017, „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ vom 24.08.2017 und dem Bericht
„Entwässerung der befestigten Flächen des Neubaugebiets Daxerau, Flurnummern
524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“ vom 04.09.2017 vor. Die Untersuchungen
kommen zu dem Ergebnis, dass die Abflussverhältnisse bei Hochwasser nicht
negativ zu Lasten der Einwendungsführer verändert werden und es auch zu keinen
anderen negativen Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwender
und die dort vorkommende Bebauung kommt. Entsprechendes gilt für die Ableitung
des im Plangebiet anfallenden Oberflächenwassers. Die Ergebnisse der Gutachten
sind schlüssig und nachvollziehbar.
Außerdem hat die Grundstückseigentümerin die
Auswirkungen der Planung auf die Grundwasserverhältnisse sachverständig
untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur
GmbH durchgeführten Untersuchungen liegen der Stadt mit der „Geotechnischen
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom
14.11.2016 vor. Die Ergebnisse der Untersuchung sind schlüssig und
nachvollziehbar. Im Ergebnis können die geringen Auswirkungen einer Bebauung
auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig
kompensiert werden. Die Fragen zu einer konkreten Bebauung des Plangebiets sind
nicht auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen.
Das hydrotechnische Gutachten „Oberflächenabfluss,
Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 24.08.2017, der Bericht „Entwässerung der befestigten
Flächen des Neubaugebiets Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 04.09.2017 und das Gutachten der „Geotechnischen
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der
Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 14.11.2016 wurden dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein bereits vorgestellt und nicht beanstandet. Die
genannten Gutachten des aquasoli Ingenieurbüros
tragen nur deshalb ein aktuelles Datum, weil sie durch Übernahme des aktuellen
Entwurfs des Bebauungsplans aktualisiert wurden; Änderungen gegenüber den
Wasserwirtschaftsamt Traunstein vorgestellten Inhalten sind damit nicht
verbunden.
e) Äußere
Erschließung
Eine ausreichende äußere Erschließung der Fläche des Geltungsbereichs
der 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist sichergestellt. Die
Grundstückseigentümerin hat die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit der
Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“)
durch die Modus Consult Ulm GmbH mit der verkehrstechnischen Untersuchung „Bebauungsplanverfahren
Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom 15.08.2017 sachverständig prüfen
lassen. Dieses Gutachten liegt der Stadt vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und
nachvollziehbar. Danach ist die Einmündung ohne Berücksichtigung des durch die
Planung zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs schon heute nicht ausreichend
leistungsfähig. Für die Ertüchtigung der Leistungsfähigkeit der Einmündung ist
die Errichtung einer Lichtsignalanlage erforderlich. Dadurch kann
sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der
Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu
erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat.
Eine gute Verkehrsqualität wird an der Einmündung bei Errichtung einer Lichtsignalanlage
auch noch bei der Berücksichtigung einer weiteren Wohnnutzung auf den Flächen
südlich des Plangebiets erreicht.
Die Grundstückseigentümerin und die Stadt haben die
Erforderlichkeit und die Realisierbarkeit der Lichtsignalanlage in mehreren Besprechungen
mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein erörtert. Im Ergebnis der Besprechungen
hat das Staatliche Bauamt Traunstein der Errichtung der Lichtsignalanlage
zugestimmt. Die Stadt wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans mit der
Grundstückseigentümerin eine Vereinbarung über die Errichtung der
Lichtsignalanlage abschließen, so dass die Errichtung der Lichtsignalanlage
auch sichergestellt ist. Das Plangebiet wird daher auch über eine ausreichend
leistungsfähige Anbindung über die Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306
verfügen.
1.2.4 Frau Marisa Lechner und Herr Wolfgang
Lechner, vertreten durch RA Dr. Patzelt
Die gegen die 4. Änderung des Flächennutzungsplans
erhobenen Einwände betreffen nur zum Teil Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans
zu entscheiden und darzustellen sind.
a) Subjektive
Betroffenheit der Einwendungsführer und Antragsbefugnis im
Normenkontrollverfahren
Die allgemeinen Ausführungen zum Rechtschutz gegen
Flächennutzungspläne betreffen keine Fragen, die im Verfahren zur 4. Änderung
des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind. Entsprechendes gilt für die
vorgebrachten Einwände gegen den Bebauungsplan „Daxerau“.
b) Fehlende
Erforderlichkeit
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Es handelt sich um keine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der
Grundstückseigentümerin. Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne in eigener
Verantwortung der Stadt aufzustellen. In der Stadt besteht ein dringendes
Bedürfnis nach Wohnraum. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet eine
Nachnutzung der Fläche des aufgegebenen Tennis- und Squashcenters für die
Schaffung von Wohnraum und weiteren in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen
Nutzungen vor. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen für die Planung
nicht zur Verfügung. Die Planung entspricht der städtebaulichen Konzeption der
Stadt und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Die Ausführungen
in der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand
19.09.2017, zu den Themen „Anlass und Erforderlichkeit der Planung“ und
„Alternativen“ werden entsprechend fortgeschrieben und ergänzt.
Die Planung beachtet auch den Trennungsgrundsatz
gem. § 50 BImSchG und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt mit
den Immissionen des nördlich gelegenen Schwimmbads und der angrenzenden Straße.
Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen
mit der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/B1/hu
„Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt von der
Steger & Partner GmbH durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet
einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“
vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung
der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im
Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der
Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und
Berechnungsstand“ vom 20.07.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die
Untersuchungen liegen der Stadt vor. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die auf
das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Diese
Schallschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan festgesetzt werden.
c) Verstöße
gegen Ziele der Raumordnung
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist an die
Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere verstößt sie nicht gegen die von
den Einwendungsführern bezeichneten Ziele und Grundsätze des
Landesentwicklungsprogramms Bayern („LEP“) und des Regionalplans
Südostoberbayern („RP“):
Die Planung verletzt nicht das Ziel und den
Grundsatz Nr. 3.3 Abs. 1 und Abs. 2 des LEP. Bei der Fläche des
Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich nicht
um eine neue Siedlungsfläche, da eine Bebauung bzw. eine Nutzung als
Sportanlage bereits besteht. Auch liegt das Plangebiet nicht in abgesetzter
Lage, sondern setzt die nördlich und westlich des Plangebiets bereits
vorhandene Siedlungsentwicklung fort. Die Planung basiert auf einer geordneten
baulichen Konzeption, die nicht zu einer Zersiedelung der Landschaft führt.
Die Planung verletzt nicht das Ziel Nr. 3.2 des
LEP. Zwar sind danach die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst
vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind aber zulässig, wenn Potenziale der
Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Gleich geeignete
Alternativstandorte für die Planung gibt es im Gebiet der Stadt derzeit nicht.
Auch nach Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde steht die Planung im
Einklang mit den raumordnerischen Erfordernissen der
Siedlungsstruktur.
Die Planung wahrt auch den Grundsatz B.II.1 des RP,
in der zuletzt offen gelegten Begründung fehlerhaft mit A.II.1 G bezeichnet.
Die Begründung wurde insoweit geändert. Es wird im Übrigen auf den Beschluss
1.2.3 b) bb) zum entsprechenden Einwand der Eheleute Passler u.a., vertreten durch RA Beisse,
verwiesen.
d) Abwägungsfehler
aa) Geltungsbereich
Die Stadt teilt nicht die Auffassung der Einwender, dass die 4. Änderung des Flächennutzungsplans
nur dann städtebaulich sinnvoll ist, wenn auch das Grundstück Fl.Nr. 527 der
Einwendungsführer in den Geltungsbereich einbezogen wird. Die gewählte
Abgrenzung entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt. Die Stadt hat
auch Alternativstandorte geprüft. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen
nicht zur Verfügung. Eine künftige Entwicklung des Grundstücks Fl.Nr. 527 der
Einwendungsführer ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.
bb) Alternativenprüfung
Die Stadt hat mögliche Alternativen für die Planung
geprüft. Im Ergebnis liegen solche nicht vor. Die Ausführungen zur Alternativenprüfung in der Begründung zum Entwurf der 4.
Änderung des Flächennutzungsplans, Stand 19.09.2017, werden entsprechend
fortgeschrieben und ergänzt.
cc) Verstoß
gegen den Trennungsgrundsatz
Die Planung beachtet den Trennungsgrundsatz gem. §
50 BImSchG und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt mit den
Immissionen aus dem nördlich gelegenen Schwimmbad und der angrenzenden Straße.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss unter b) verwiesen.
dd) Gefälligkeitsplanung
Die Planung ist keine rechtswidrige
Gefälligkeitsplanung. Die Grundstückseigentümerin hat einen Entwurf vorgelegt,
der der städtebaulichen Konzeption der Stadt entspricht. Die Änderung der
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun führt nicht dazu, dass
alle unbebauten Grundstücke in der Daxerau zu überplanen sind. Der
Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans reicht aus, um die
derzeit von der Stadt beabsichtigte Planung zu realisieren. Eine künftige
Bauleitplanung für die außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Flächen der Einwender ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.
ee) Grundwasser
Die Grundstückseigentümerin hat die
Grundwassersituation im Plangebiet sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd
Gebauer Ingenieur GmbH untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu das Gutachten
„Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016 vor. Das Gutachten ist schlüssig und
nachvollziehbar. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die geringen Auswirkungen einer
Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen
vollständig kompensiert werden können. Die Fragen zu einer konkreten Bebauung
des Plangebiets sind nicht auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden
oder darzustellen.
ff) Niederschlagswasser/
Oberflächenwasser/ Hochwasser
Die Grundstückseigentümerin hat den
Oberflächenabfluss und den Umgriff des Überschwemmungsgebiets der Traun und des
Röthelbachs durch das aquasoli
Ingenieurbüro sachverständig ermitteln lassen. Der Stadt liegen dazu die
hydrotechnischen Gutachten des aquasoli
Ingenieurbüros „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“ vom 24.08.2017,
„Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ vom
24.08.2017, „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach“ vom 24.08.2017,
„Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach, Lastfallbetrachtung HQ-EXTREM,
Ergänzungsbericht zum Bericht Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/ Traun“ vom
24.08.2017 und der Bericht „Entwässerung der befestigten Flächen des Neubaugebiets
Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“ vom 04.09.2017 vor.
Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis wird durch die
Planung die Oberflächenwassersituation nicht negativ zulasten der
Einwendungsführer verändert. Entsprechendes gilt auch bei einem (extremen)
Hochwasser der Traun oder des Röthelbachs. Soweit
nach den genannten Gutachten Schutzmaßnahmen im Plangebiet erforderlich sind,
werden diese auf der Ebene des Bebauungsplans festgesetzt.
gg) Erschließung/Verkehr
Das Plangebiet ist ausreichend erschlossen. Die
Frage nach der Erschließung von außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung
des Flächennutzungsplans liegenden Grundstücken muss in diesem Verfahren nicht
im Einzelnen beantwortet werden. Sie ist aber jedenfalls grundsätzlich möglich.
Auf den Beschluss 1.2.3 e) wird verwiesen.
hh) Immissionen, insbesondere Lärm
Die Planung berücksichtigt den Immissionsschutz in
ausreichendem Maße und führt nicht zu einem unverträglichen Nutzungskonflikt
mit den von den Einwendungsführern angesprochenen Immissionen des nördlich
gelegenen Schwimmbads, der Bundesstraße B 306 und der Kreisstraße TS 29. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss unter b) verwiesen.
ii) Einheimischenmodell
Im Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des in der
Stadt angewendeten Einheimischenmodells nicht vor. Im Übrigen kommt es auf das
das Einheimischenmodell im Verfahren der 4. Änderung des Flächennutzungsplans
nicht an.
jj) Art. 14 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG)
Der Stadt ist die Interessenlage der
Einwendungsführer bekannt. Sie bezieht den Bauwunsch der Einwendungsführer auch
in ihre Abwägung ein. Eine Bebauung des Grundstücks der Einwender
ist nicht ausgeschlossen. Dafür wird die Stadt ggf. ein weiteres Verfahren zur
Änderung des Flächennutzungsplans durchführen. Es trifft nicht zu, dass die 4.
Änderung des Flächennutzungsplans eine Entwicklung der Flächen der Einwender verhindert. Daher wirkt sich die Planung auch
nicht nachteilig auf den Wert der Grundstücke der Einwender
aus. Die bestehende Nutzung der Grundstücke der Einwender
wird nicht beeinträchtigt. Dies gilt sowohl für die Erschließung als auch für
die landwirtschaftliche Nutzung.
kk) Sonstige Fehler
aaa) Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung
vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung
dargestellt werden. Die Darstellung des Geltungsbereichs als „Allgemeines Wohngebiet“
entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt und ist deshalb nicht
fehlerhaft.
bbb) In der Begründung wird
zutreffend darauf hingewiesen, dass für die geplante Umnutzung des Plangebiets
der Gebäudebestand und die bestehenden Außenanlagen beseitigt werden müssen.
ccc) Nach
der Änderung der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Traun liegt
das Plangebiet nicht mehr im bislang festgesetzten Überschwemmungsgebiet der
Traun. Deshalb ist im Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans eine
nachrichtliche Übernahme dieses Überschwemmungsgebiets nicht mehr enthalten.
Die Stadt geht davon aus, dass die Änderung der Verordnung über das
Überschwemmungsgebiet an der Traun vor dem Feststellungsbeschluss zur 4.
Änderung des Flächennutzungsplans wirksam sein wird.
ddd) Die Stadt teilt die Einschätzung
der Einwendungsführer, dass die Bebauung zu einem zusätzlichen Eingriff in das
Landschaftsbild führt. Diese Einschätzung ist in der fortgeschriebenen Fassung
der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits
berücksichtigt.
eee) Die Einwender
rügen die Ausführungen auf Seite 4 der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung
des Flächennutzungsplans, dass die „verkehrliche Gestaltung“ erst auf der Ebene
des aufzustellenden Bebauungsplans erforderlich sei. Aus dem Zusammenhang
ergibt sich, dass mit der Rüge wohl die verträgliche Gestaltung gemeint ist.
Die Stadt bleibt bei ihrer Auffassung, dass die – auch für das Landschaftsbild
– verträgliche Gestaltung keine Frage ist, die auf der Ebene des
Flächennutzungsplans entschieden werden muss, sondern erst auf der Ebene des
Bebauungsplans.
fff) Die
Frage der verkehrlichen Anbindung von Flächen außerhalb des Geltungsbereichs
der 4. Änderung des Flächennutzungsplans betrifft nicht das laufende Verfahren.
Die verkehrliche Anbindung der Grundstücke der Einwender
ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auf den Beschluss 1.2.3 e) wird
verwiesen.
ggg) Es
kann dahingestellt bleiben, ob der erforderliche Immissionsschutz des
Plangebiets bereits während der ersten Offenlage des Entwurfs des
Flächennutzungsplans einer sachverständigen Untersuchung bedurft hätte. Eine
solche Untersuchung liegt der Stadt jedenfalls nunmehr vor. Die
Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen mit
der schalltechnischen Untersuchung der Steger & Partner GmbH 4879/B1/hu
„Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung
verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt von der Steger &
Partner GmbH durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende
Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom
21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der
18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im
Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der
Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und
Berechnungsstand“ vom 20.07.2017 sachverständig untersuchen lassen. Die
Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden
Immissionen bei Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der
Planung nicht entgegenstehen. Diese Schallschutzmaßnahmen können im
Bebauungsplan festgesetzt werden. Der Belang des Immissionsschutzes steht der
Planung auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans deshalb nicht entgegen.
hhh) Auch zu der technischen
Infrastruktur von Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans sind ins Einzelne gehende Erwägungen nicht erforderlich.
Allerdings ist eine Erschließung der südlich des Geltungsbereichs der 4.
Flächennutzungsplanänderung gelegenen Flächen im Eigentum der Einwender jedenfalls nicht ausgeschlossen.
iii) Unter
d) bb) dieses Beschlusses wurde bereits darauf
hingewiesen, dass die Ausführungen zu „Alternativen“ in der Begründung zum
Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans fortgeschrieben und ergänzt
wurden. Auf den Beschluss 1.2.3 e) wird verwiesen.
jjj) Der Umweltbericht zur 4.
Änderung des Flächennutzungsplans wurde, soweit die Einwendungen der
Einwendungsführer begründet waren, bereits fortgeschrieben. Alle erforderlichen
Änderungen und Ergänzungen sind im aktuellen Stand 19.09.2017, berücksichtigt.
2. Nach
umfassender Würdigung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit und der vorliegenden
Gutachten
- Steger & Partner GmbH, 4879/B1/hu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ vom 31.08.2016, ergänzt durch das Schreiben 4879/L3/hu „Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen einer Eisstockbahn sowie einer Schießanlage“ vom 21.03.2017, das Schreiben 4879/L10/hu „Auswirkungen der aktuellen Änderung der 18. BImSchV sowie Prüfung der Geräuschimmissionen des Hundeplatzes im Planungsgebiet“ vom 10.07.2017 und das Schreiben 4879/L11hu „Anpassung der Festsetzungen zum baulichen Schallschutz an den aktuellen Plan- und Berechnungsstand“ vom 20.07.2017
- Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Baugrundgutachten vom 02.08.2016
- Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse vom 14.11.2016
- Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach“, Bericht vom 24.08.2017
- Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach, Lastfallbetrachtung HQ-Extrem“, Ergänzungsbericht zum Bericht Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/ Traun vom 24.08.2017
- Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Überschwemmungsgebiet Traun/ Röthelbach, Lastfallbetrachtung Versagensfall Röthelbachweiher“, Ergänzungsbericht zum Bericht Hydrotechnisches Gutachten Röthelbach/ Traun vom 24.08.2017
- Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Oberflächenabfluss, Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“, Bericht vom 04.09.2017
- Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Oberflächenabfluss Schmuckgraben“, Bericht vom 24.08.2017
- Aquasoli Ingenieurbüro, Bericht „Entwässerung der befestigten Flächen des Neubaugebietes Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Traun“, mit der Anlage „Schnitt Entwässerungskonzept“ vom 04.09.2017
- Modus Consult Ulm GmbH, Verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom 15.08.2017
- INGEVOST, Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau vom 23.02.2017
- Dr. Christof Manhart, Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“ vom 01.03.2017
billigt der Stadtrat den Plan zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Traunstein einschließlich Begründung und Umweltbericht, jeweils in
der Fassung vom 19.09.2017.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der 4.
Änderung des Flächennutzungsplans unter Einbeziehung der vorliegenden Gutachten erneut auszulegen und die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
der Öffentlichkeit erneut einzuholen.