Sitzung: 23.11.2017 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22
Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
Mit der Aufnahme des neuen § 13 b BauGB ermöglicht der Gesetzgeber
Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m² auch für im
Außenbereich gelegene Grundstücke im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens nach §
13 a ohne Umweltprüfung durchzuführen. Diese vorgegebene Flächenbegrenzung wird
beim vorliegenden Bebauungsplan bei Weitem nicht erreicht. Das Plangebiet ist
zum überwiegenden Teil bereits bebaut, so dass sich durch den Bebauungsplan nur
eine geringfügig größere Bodenversiegelung ergibt. Des Weiteren wurde in der
vorliegenden faunistischen Stellungnahme hinsichtlich der Potentialabschätzung
zum Vorkommen von Fledermäusen und Zauneidechsen des Zoologen Markus Weber
festgestellt, dass auch nach durchgeführter Ortsbegehung keine Hinweise auf
Vorkommen der Tiergruppen der Fledermäuse in den beiden abzureißenden Gebäuden
sowie auf Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen werden konnten. Im Zuge des
Bauvorhabens sind damit keine Eingriffsauswirkungen auf Europa rechtlich
geschützter Tierarten zu erwarten.
Untere Naturschutzbehörde beim
Landratsamt Traunstein
Hinsichtlich der Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde wird auf die
vorstehenden Ausführungen zu den Einwendungen des Bund Naturschutz verwiesen.
Untere Immissionsschutzbehörde beim
Landratsamt Traunstein
Bei dem angesprochenen Gewerbebetrieb handelt es sich um den Malerbetrieb des
jetzigen Grundstückseigentümers. Dieser darf entsprechend der Baugenehmigung
nur als nichtstörender Gewerbebetrieb innerhalb des bereits bestehenden Wohngebiets
geführt werden. Die neue Wohnbebauung rückt dabei auch nicht näher an den
Betrieb heran. Die Nachbarverträglichkeit der Nutzungen bleibt daher weiter
bestehen.
2. Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a und 13 b BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den
Bebauungsplan zur Ausweisung eines
Allgemeinen Wohngebiets im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 70 der Gemarkung
Wolkersdorf an der Hohensteinstraße
bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom
18.07.2017
als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung den
Einwendungsführern mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen
Bekanntmachung abzuschließen.