Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.     Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:


Bund Naturschutz in Bayern e. V.


Mit der Aufnahme des neuen § 13 b BauGB ermöglicht der Gesetzgeber Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m² auch für im Außenbereich gelegene Grundstücke im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens nach § 13 a ohne Umweltprüfung durchzuführen. Diese vorgegebene Flächenbegrenzung wird beim vorliegenden Bebauungsplan bei Weitem nicht erreicht. Das Plangebiet ist zum überwiegenden Teil bereits bebaut, so dass sich durch den Bebauungsplan nur eine geringfügig größere Bodenversiegelung ergibt. Des Weiteren wurde in der vorliegenden faunistischen Stellungnahme hinsichtlich der Potentialabschätzung zum Vorkommen von Fledermäusen und Zauneidechsen des Zoologen Markus Weber festgestellt, dass auch nach durchgeführter Ortsbegehung keine Hinweise auf Vorkommen der Tiergruppen der Fledermäuse in den beiden abzureißenden Gebäuden sowie auf Vorkommen der Zauneidechse nachgewiesen werden konnten. Im Zuge des Bauvorhabens sind damit keine Eingriffsauswirkungen auf Europa rechtlich geschützter Tierarten zu erwarten.


Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Traunstein


Hinsichtlich der Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Einwendungen des Bund Naturschutz verwiesen.


Untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Traunstein


Bei dem angesprochenen Gewerbebetrieb handelt es sich um den Malerbetrieb des jetzigen Grundstückseigentümers. Dieser darf entsprechend der Baugenehmigung nur als nichtstörender Gewerbebetrieb innerhalb des bereits bestehenden Wohngebiets geführt werden. Die neue Wohnbebauung rückt dabei auch nicht näher an den Betrieb heran. Die Nachbarverträglichkeit der Nutzungen bleibt daher weiter bestehen.

 

2.     Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a und 13 b BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den


Bebauungsplan zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 70 der Gemarkung Wolkersdorf an der Hohensteinstraße


bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom 18.07.2017


als Satzung.


Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung den Einwendungsführern mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.