Sitzung: 13.03.2018 Planungsausschuss
Beschluss: Beratungsergebnis
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der
erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie
folgt:
1.1 Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange
1.1.1 Regierung
von Oberbayern (Höhere Landesplanungsbehörde)
Soweit die Regierung von Oberbayern
auf die Ergebnisse Ihrer Stellungnahme vom 15.11.2016 verweist, war diese
bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 28.09.2017.
a) Wasserwirtschaftliche Belange
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein
hat die Ergebnisse der hydrotechnischen Gutachten vom 24.08.2017 auf
Plausibilität geprüft und die Stadt auf folgende noch zu klärende Fragen
hingewiesen: Die Darstellung des Überschwemmungsgebiets der Traun bei einem HQextrem, die Ergänzung der Gutachten um eine
Differenzdarstellung zur Kennzeichnung der nachteiligen Auswirkungen auf
Dritte, die Lastfallkombination der Traun und des Röthelbachs
bei einem HQextrem der Traun, das Risiko
eines HQextrem des Röthelbachs,
die Geeignetheit von Schutzmaßnahmen im Versagensfall des Röthelbachweihers,
die Lage des Entwässerungsgrabens im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem
HQ100, die Beschreibung der Auswirkungen der Planung auf das
Schutzgut Wasser im Umweltbericht, die Auswirkungen der Planung auf die südlich
des Plangebiets liegenden noch unbebauten Flächen und die erforderlichen
wasserrechtlichen Genehmigungen.
Diese Fragen hat die
Grundstückseigentümerin durch das aquasoli
Ingenieurbüro sachverständig untersuchen lassen. Die Ergebnisse dieser
Untersuchung wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein am 23.01.2018
erörtert. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamts
Traunstein wurden die durchgeführten hydrotechnischen Untersuchungen fortgeschrieben
und ergänzt. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines
Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung
Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor. Es fasst die Ergebnisse aller durchgeführten
hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Die Ergebnisse sind schlüssig und
nachvollziehbar. Die wasserwirtschaftlichen Belange, insbesondere der
Hochwasserschutz, stehen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans danach nicht
entgegen. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die
Berücksichtigung seiner Einwände in den fortgeschriebenen hydrotechnischen
Untersuchungen bestätigt.
b) Natur und Landschaft
Den Belangen von Natur und
Landschaft wird bei den weiteren Planungsschritten, insbesondere auch bei der
Aufstellung des Bebauungsplans, Rechnung getragen werden. Die Abstimmung mit
den zuständigen Behörden, insbesondere der Unteren Naturschutzbehörde, wird
jedenfalls auch im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Die von der Unteren Naturschutzbehörde geforderten
Ergänzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich und zum speziellen Artenschutz
werden auf der Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt.
c) Lärmschutz
Gleiches gilt für den Belang des
Lärmschutzes. Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde im laufenden Verfahren
beteiligt und wird auch im weiteren Verfahren, insbesondere auch bei der
Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt werden.
Die Untere Immissionsschutzbehörde
hat zu den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchungen zu den durch das
Eisstockschießen auf dem Röthelbachweiher und die durch die Schießanlage auf
das Plangebiet einwirkenden Immissionen keine Einwände erhoben. Auf Anregung
der Unteren Immissionsschutzbehörde hat die Grundstückseigentümerin durch die
Steger & Partner GmbH ein Gesamtgutachten erstellen lassen, das die
Ergebnisse aller durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Untersuchungen
zusammenfasst. Dieses Gesamtgutachten entspricht dem aktuellen Stand der Planung.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden auch mit der Unteren
Immissionsschutzbehörde am 01.02.2018 erörtert. Der Stadt liegt die „Prognose
der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der
Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger &
Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die
auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Kommt es beim
bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden
unzumutbaren Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive
Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Unzumutbare Immissionen durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher
im Winter können und sollen durch Anordnungen und Maßnahmen der Stadt
verhindert werden.
1.1.2 Landratsamt
Traunstein (Untere Immissionsschutzbehörde)
Die Grundstückseigentümerin hat
durch die Steger & Partner GmbH ein immissionsschutzrechtliches
Gesamtgutachten für die Planung erstellen lassen. Dieses Gesamtgutachten
berücksichtigt den aktuellen Stand der Planung. Es fasst die Ergebnisse aller
für die Planung bislang durchgeführten immissionsschutzrechtlichen
Untersuchungen zusammen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden auch mit
der Unteren Immissionsschutzbehörde am 01.02.2018 erörtert. Der Stadt liegt
dazu die „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA
Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der
Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und
nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet
einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Kommt es beim
bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden unzumutbaren
Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ein
zumutbares Maß reduziert werden. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Unzumutbare Immissionen
durch sportliche Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter können und
sollen durch Anordnungen und Maßnahmen der Stadt verhindert werden.
1.1.3 Landratsamt
Traunstein (Tiefbauverwaltung)
Soweit das Landratsamt Traunstein
auf seine Stellungnahme vom 14.06.2016 verweist, war diese bereits Gegenstand
des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016. Die Stellungnahme des Landratsamt
Traunstein vom 08.11.2016 ist Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplans „Daxerau“ und wird in diesem Verfahren behandelt. Im Übrigen
betreffen die Einwände keine Fragen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans
zu entscheiden und darzustellen sind.
1.1.4 Stadt
Traunstein (Grundstücks- und Gebäudemanagement)
Soweit die Einwendungsführerin auf
ihre Stellungnahme vom 22.11.2016 verweist, ist diese Gegenstand des Verfahrens
zur Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ und wird in diesem Verfahren
berücksichtigt werden. Die Einwände betreffen nur teilweise das Verfahren zur
4. Änderung des Flächennutzungsplans. Soweit die Einwände das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ betreffen, werden sie in diesem
Verfahren behandelt werden.
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf den Boden und das Grundwasser sowie die
Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu das
„Baugrundgutachten“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 02.08.2016, die
„Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“
der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die
„Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH
vom 10.11.2017 und das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet
Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt
Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom
30.01.2018 vor; diese Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Im
Ergebnis können die Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei
Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden.
Diese Ausgleichsmaßnahmen haben selbst keine negativen Auswirkungen auf das
nördlich des Geltungsbereichs liegende Schwimmbad. Zur Sicherung der
Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die
Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen.
Die Realisierung der Planung
bewirkt auch keine Veränderung der Wasserspiegellagen bei einem Hochwasser der
Traun oder des Röthelbachs. Nachteilige Auswirkungen
auf Dritte, insbesondere die angrenzende Bebauung und die angrenzenden
Grundstücke bestehen nicht.
1.1.5 Wasserwirtschaftsamt
Traunstein
Soweit das Wasserwirtschaftsamt
Traunstein auf seine Stellungnahme vom 29.06.2016 verweist, war diese bereits
Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016. Die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamt Traunstein vom 27.10.2016 enthält gegenüber der
Stellungnahme vom 29.06.2016 keine neuen Einwände.
Die Einwände hat die
Grundstückseigentümerin sachverständig prüfen lassen. Am 23.01.2018 wurden die
Ergebnisse dieser Prüfung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein erörtert. Die
Grundstückseigentümerin hat das aquasoli
Ingenieurbüro beauftragt, unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Wasserwirtschaftsamts Traunstein die hydrotechnischen Untersuchungen
fortzuschreiben und zu ergänzen. Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit
Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt, dass die erhobenen Einwände berücksichtigt
wurden. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet
Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt
Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom
30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Es fasst die Ergebnisse
aller durchgeführten hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat
die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte, insbesondere
nicht auf die angrenzende Bebauung und die angrenzenden Grundstücke. Die
Einwände wurden wie folgt berücksichtigt:
Die bestehende Bebauung in der
Daxerau liegt heute überwiegend im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQextrem. Die Abbildung des
Überschwemmungsgebiets der Traun bei einem HQextrem
wurde insoweit angepasst.
Die Untersuchungen des HQextrem der Traun und des Röthelbachs
enthalten nun eine Differenzdarstellung zwischen Ist-Zustand und
Planungszustand. Dies gilt auch für die Untersuchungen des HQ100 der
Traun und des Röthelbachs sowie des
Oberflächenwassers. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein wird
für die Lastfallbetrachtung HQextrem der
Traun ein HQ20 des Röthelbachs und für die
Lastfallbetrachtung HQextrem des
Röthelbachs ein HQ20 der Traun betrachtet.
Die Abflussverhältnisse eines HQextrem
des Röthelbachs wurden sachverständig
untersucht. Im Ergebnis beeinflusst
die Realisierung der Planung nicht die Wasserspiegellagen aller Nachbarn bei
einem HQextrem des Röthelbachs.
Die Überprüfung der
Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist nicht mit einem
erheblichen Aufwand verbunden. Das Bayerische Umweltministerium und der DWD
stellen eine kostenlose Unwetterwarn-App zur Verfügung. Dadurch können
Unwetterwarnungen schnell und ohne erheblichen Aufwand abgerufen werden. Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Entwässerungsgraben an der
südlichen und östlichen Grenze des Geltungsbereichs der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans liegt im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQ100.
In der amtlichen Ermittlung des Überschwemmungsgebiets der Traun bei einem HQ100
wurde die bestehende Rohrleitung DN 400 nicht berücksichtigt. Diese bestehende
Rohrleitung bewirkt bei einem HQ100 der Traun einen Rückstau in den
südlich des Plangebiets liegenden Entwässerungsgraben.
Der Umweltbericht zur 4. Änderung
des Flächennutzungsplans wurde fortgeschrieben. Alle erforderlichen Änderungen
und Ergänzungen sind im aktuellen Stand 12.03.2018, berücksichtigt.
Bei den Untersuchungen der
Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 und ein HQextrem
der Traun und des Röthelbachs wurden auch die
Auswirkungen der Planung auf den südlichen Teil der Daxerau berücksichtigt. Das
Gleiche gilt für die Untersuchung der Verhältnisse des
Oberflächenwasserabflusses. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine
nachteiligen Auswirkungen auf Dritte.
Die Erforderlichkeit von
wasserrechtlichen Genehmigungen betrifft keine Frage, die auf Ebene des
Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen ist.
1.1.6 Untere
Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein
Soweit die Untere Forstbehörde auf
Ihre Stellungnahme vom 12.07.2016 (Az.: 7716.2-309 ma-loh) verweist, war diese
bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016.
Der Stadt sind die Gefahren durch Baumwurf bekannt. Dieser Einwand betrifft die Ebene des
Bebauungsplans und wird dort berücksichtigt werden.
1.1.7 Erzbischöfliches
Ordinariat München
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf den Hochwasserabfluss und den Grundwasserabfluss
sowie die Auswirkungen auf die bestehende Bebauung in der Daxerau
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu das hydrotechnische
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen
Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer
Ingenieur GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen
Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung
Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom
10.11.2017 vor; die Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Der
Hochwasserabfluss und der bestehende Retentionsraum der Traun und des Röthelbachs werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Die Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser können bei Beachtung
verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Negative
Auswirkungen auf die bestehende Bebauung in der Daxerau hat dies nicht. Zur
Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die
Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag
geschlossen.
1.1.8 Gemeinde
Nußdorf
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Oberflächen-, Grundwasser- und Hochwassersituation
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die von der Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer Ingenieur GmbH erstellten Untersuchungen „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom
14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017, die „Fortschreibung
Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 und das vom aquasoli
Ingenieurbüro erstellte hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet
Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt
Traunstein“ vom 30.01.2018 vor; die Untersuchungen sind schlüssig und
nachvollziehbar. Das geplante Baugebiet liegt nicht im festgesetzten
Überschwemmungsgebiet der Traun. Durch eine Bebauung des Plangebiets wird das
Wasserrückhaltevolumen der Traun im Bereich Daxerau für ein HQ100
nicht beeinflusst. Die Planung beeinflusst nicht das Fließverhalten und die
Fließgeschwindigkeiten der Traun. Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt
nach den Regeln der Technik unter Einhaltung der DWA-Vorschriften. Die Planung
hat keine nachtteiligen Auswirkungen auf Ober-, Unter und Seitenanlieger. Dies
gilt auch für die Flächen im Gebiet der Gemeinde Nußdorf.
Die Änderung der Verordnung über
das Überschwemmungsgebiet an der Traun erfolgte unabhängig von dem Verfahren
zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans.
1.1.5 Stadt
Traunreut
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Oberflächen-, Grundwasser und
Hochwassersituation sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu
die von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH erstellten Untersuchungen
„Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom
10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 und
das vom aquasoli Ingenieurbüro erstellte
hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau
Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ vom 30.01.2018 vor;
die Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das geplante Baugebiet
liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Traun. Durch eine
Bebauung des Plangebiets wird das Wasserrückhaltevolumen der Traun im Bereich
Daxerau für ein HQ100 nicht beeinflusst. Die Planung beeinflusst
nicht das Fließverhalten und die Fließgeschwindigkeiten der Traun. Die Niederschlagswasserbeseitigung
erfolgt nach den Regeln der Technik unter Einhaltung der DWA-Vorschriften. Die
Planung hat keine nachtteiligen Auswirkungen auf Ober-, Unter und
Seitenanlieger. Dies gilt auch für die Flächen im Gebiet der Stadt Traunreut.
1.2 Öffentlichkeit
1.2.1 Bund
Naturschutz in Bayern e.V.
Die Stadt nimmt zur Kenntnis, dass
der Bund Naturschutz in Bayern e.V. zur Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen, der
Durchgrünungsmaßnahmen, des Energiekonzepts und der Verkehrsführung im
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ Stellung nehmen wird.
Die bisherigen Amphibienwanderwege werden im Bebauungsplan durch Festsetzung
gesichert. Die Lage der Amphibienzäune wird nicht im Bebauungsplan festgesetzt,
sondern bleibt der Eingabeplanung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
1.2.2 Eheleute
Herr Johann und Frau Michaela Passler, Herr Heinrich Thanbichler, die Eheleute Herr Josef Mayer sen. und Frau
Marianne Mayer, die Eheleute Herr Alexander und Frau Gabriele Callegari, Herr
Josef Mayer jun., vertreten durch RA Beisse
Soweit die Einwendungsführer auf
Ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 verweisen, war diese bereits Gegenstand des
Beschlusses der Stadt vom 28.09.2017.
a) Die Rüge einer unmaßstäblichen
massiven Bebauung im Plangebiet ist keine Frage, die auf Ebene des
Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen ist.
b) Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere
verstößt sie nicht gegen die von den Einwendungsführern bezeichneten Ziele und
Grundsätze des Regionalplans Südostoberbayern („RP“) und des
Landesentwicklungsplans:
aa) Grundsatz B.II.1
Die Stadt bleibt bei ihrer
Auffassung, dass die Planung den Grundsatz B.II.1 wahrt. Die mit der 4.
Änderung des Flächennutzungsplans verbundene Siedlungsentwicklung orientiert
sich an der vorhandenen Raumstruktur und führt diese ressourcenschonend weiter.
Nach der Begründung des RP zu B II.1 ist eine Siedlungsentwicklung vor allem
dann ressourcenschonend, wenn sie neue Flächen nur in unbedingt notwendigem
Umfang in ökologisch unempfindlichen Bereichen in Anspruch nimmt und solche
Flächen intensiver als bisher nutzt. Der Geltungsbereich der 4. Änderung
des Flächennutzungsplans erstreckt sich auf eine bereits in der Vergangenheit
bebaute bzw. als Sportanlage genutzte Fläche. Neue, d.h. bislang nicht genutzte
Flächen werden durch die Planung nicht beansprucht. Eine ressourcenschonende
Planung liegt daher vor.
bb) Ziel B.IV.5.2
Die Planung verletzt auch nicht
das Ziel B.IV.5.2 des RP. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans umfasst eine in der Vergangenheit bereits bebaute bzw. als
Sportanlage genutzte Fläche, die bereits heute teilweise versiegelt ist.
c) Überschwemmungsgebiete
Die Grundstückseigentümerin hat
durch das aquasoli Ingenieurbüro die bisher
durchgeführten hydrotechnischen Untersuchungen in einem Gesamtgutachten
zusammenfassen lassen. Die Untersuchungen wurden in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein ergänzt und fortgeschrieben. Ergänzt wurden die
Untersuchungen um eine Betrachtung des Überschwemmungsgebiets des Röthelbachs bei einem HQextrem.
Auch wurde in das Gutachten eine Differenzdarstellung zwischen dem Ist-Zustand
und dem Planungszustand für die Untersuchungen des HQ100 und des HQextrem der Traun und des Röthelbachs
sowie des Oberflächenwasserabflusses aufgenommen. Das Plangebiet liegt heute im
Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQextrem.
Die Abbildung dieses Überschwemmungsgebiets wurde angepasst. Das Plangebiet
liegt nicht im faktischen Überschwemmungsgebiet des Röthelbachs
bei einem HQ100. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten
„Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das
Wasserwirtschafsamt Traunstein hat mir Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt, dass
seine Einwände bei der Fortschreibung der hydrotechnischen Untersuchungen
berücksichtigt wurden. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine
nachteiligen Auswirkungen auf die bestehende Bebauung und die angrenzenden
Flächen in der Daxerau. Dies gilt auch für die Grundstücke der
Einwendungsführer.
d) Immissionen
Zutreffend weisen die
Einwendungsführer darauf hin, dass die schalltechnische Untersuchung „Prognose
der von den bestehenden Sportanlagen sowie den Straßen in der Umgebung
verursachten Geräuschimmissionen“ (4879/B1/hu) der Steger & Partner GmbH
vom 31.08.2016 auf eine Datengrundlage aus dem Jahr 2010 zurückgreift. Die
Grundstückseigentümerin hat daher die auf das Plangebiet einwirkenden
Lärmimmissionen auf Grundlage der aktuellen Verkehrsbelastungsdaten erneut
durch die Steger & Partner GmbH sachverständig untersuchen lassen. Auch hat
die Grundstückseigentümerin die durch das Eisstockschießen, das
Schlittschuhlaufen und das Eishockeyspielen auf dem Röthelbachweiher
verursachten Immissionen von der Steger & Partner GmbH sachverständig
untersuchen lassen. Eine Ausübung der sportlichen Aktivitäten nachts wurde
ebenfalls berücksichtigt. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den
bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom
31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Alle bisher
durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Untersuchungen wurden darin
zusammengefasst.
Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für
allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete werden durch sportliche Aktivitäten im
Winter auf dem Röthelbachweiher nur nachts und nur bei einzelnen sportlichen
Aktivitäten während der Ruhezeit
an Sonn- und Feiertagen überschritten. Allerdings wird der
Röthelbachweiher im Winter nachts nur sehr selten für sportliche Aktivitäten
genutzt. Bei diesen Überschreitungen handelt es sich jedenfalls ganz überwiegend um seltene Ereignisse im
Sinne der 18. BImSchV, die als solche ebenfalls zulässig sind. Weitere
Überschreitungen, die keine solchen Ereignisse sind, können und sollen
jedenfalls durch eine entsprechende Steuerung der im Eigentum der Stadt
stehenden Flutlichtanlage sichergestellt werden. Soweit die Überschreitungen in
der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen nicht ebenfalls seltene Ereignisse im
Sinne der 18. BImSchV und als solche zulässig sind, sind sie im Ergebnis der
Abwägung der Stadt jedenfalls nicht unzumutbar. Der Immissionsrichtwert für
Mischgebiete, in denen das Wohnen uneingeschränkt zulässig ist, wird nur um 0,5
dB (A) überschritten. Wenn es überhaupt zu solchen Überschreitungen kommt, dann
aufgrund der maßgeblichen Witterungsverhältnisse nur in äußert seltenen Fällen.
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher trotz der in der
Untersuchung ermittelten seltenen Überschreitungen der einschlägigen Immissionsrichtwerte
der 18. BImSchV möglich.
Die übrigen auf das Plangebiet einwirkenden
Immissionen stehen der Planung bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen nicht entgegen. Kommt es beim bestimmungsgemäßen Betrieb
von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden unzumutbaren Immissionen,
können diese jedenfalls durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares
Maß reduziert werden. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und
sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
e) Röthelbachweiher
Im Verfahren zur 4. Änderung des
Flächennutzungsplans wurde der Versagensfall des Röthelbachweihers
berücksichtigt. Diese Untersuchung ist Teil des hydrotechnischen Gutachten
„Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018. Durch die Festsetzung einer Höhenlage im
Bebauungsplan kann die Überflutung des Plangebiets für den Fall der plötzlichen
Wasserspiegelabsenkung im Röthelbachweiher verhindert werden. Im Fall eines
Versagens der westlichen Böschung des Röthelbachweihers wird durch die
Realisierung der Planung die Hochwassersituation für die bestehende Bebauung
Daxerau nicht nachteilig beeinflusst.
f) Gutachten
aa) Auf dem Grundstück
Flst.-Nr. 524 der Gemarkung Hochberg kann ein Loch zu „Schürf 1“ nicht mehr
wahrgenommen werden, da alle Schürfe umgehend nach der Schurfaufnahme
verfüllt wurden.
bb) Die in der
„Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“
vom 14.11.2016 von der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH verwendete
Datengrundlage ist das Ergebnis eines fachlich korrekten Messverfahrens. Die
ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit dieses Messverfahrens wurde durch den
Sachverständigen nochmals bestätigt. Der Stadt liegt dazu die Stellungnahme
„Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer
Ingenieur GmbH vom 10.11.2017 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die
Datensammler funktionieren nach dem Prinzip einer Druckzelle, die unabhängig
von ihrer Lage im Raum den Druck misst. Die Kalibrierung auf NN-Höhe erfolgt
jeweils bei der Installation.
Die Stadt weist die
Einwendungsführer darauf hin, dass ein unsachgemäßes Öffnen der Schachtdeckel
zu Beschädigungen an den Datensammlern bzw. deren Funktionsfähigkeit führen
kann und daher ein Öffnen durch unbefugte Dritte zu unterbleiben hat.
Die Grundstückseigentümerin hat die
bislang ermittelten Messreihen zu den Grundwasserverhältnissen auch
sachverständig bewerten lassen. Der Stadt liegt dazu die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieur GmbH vom 10.11.2017 vor.
Diese Stellungnahme bestätigt das Ergebnis der „Geotechnischen Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016. Danach
hat die Bebauung des Plangebiets bei Umsetzung verschiedener
Ausgleichsmaßnahmen keine störenden Auswirkungen auf den räumlichen und
zeitlichen Verlauf der natürlichen Grundwasserspiegellageänderungen. Die Lage
und die Ausbautiefe der Messstellen kann dem Lageplan der Anlage 1 dieser
Stellungnahme entnommen werden.
cc) Die Einwände gegen die hydrotechnischen
Untersuchungen sind überwiegend unbegründet. Soweit sie begründet waren, wurden
sie im hydrotechnischen Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren
Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 berücksichtigt.
Der Ist-Zustand in der Untersuchung
des Überschwemmungsgebiets der Traun und des Röthelbachs
bei einem HQ100 im hydrotechnischen Gutachten „Überschwemmungsgebiet
Traun/Röthelbach“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 24.08.2017 berücksichtigt die bereits hergestellte
Entwässerungsrinne auf Höhe der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die
Erschließungsstraße Röthelbachweiher. In der Untersuchung des hydrotechnischen
Gutachtens „Überschwemmungsgebiet Traun/Röthelbach“
des aquasoli Ingenieurbüros vom 10.02.2017 wurde
diese Entwässerungsrinne noch nicht berücksichtigt. Daher unterscheidet sich
der Umgriff des Überschwemmungsgebiets der Traun und des Röthelbachs
bei einem HQ100 in den Fassungen der Gutachten.
Die Sicherung von Retentionsflächen
außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Flächennutzungsplans
ist keine Frage, die im laufenden Verfahren zu entscheiden oder darzustellen
ist.
Durch die Entwässerungsrinne kommt
es nicht zu weniger Wasser im Auwald. Der Wasserabfluss aus dem Schmuckgraben
und den Entwässerungsgräben mit Vorflut in den Röthelbach wird über die
Entwässerungsrinne in den Röthelbach geleitet und ufert im Bereich des Auwalds
aus.
Die Untersuchung der
Abflussverhältnisse des Röthelbachs bei einem HQ100
berücksichtigt den Wasserspiegelanstieg im Röthelbachweiher, der zu
Ausuferungen am Westufer führt. Eine Erhöhung des HQ100-Abflusses
des Röthelbachs ist damit nicht verbunden.
Der Röthelbach hat keine hohe
Brüchigkeit. In den Jahren 2007/2008 wurde der Röthelbach im Zuge von
Hochwasserschutzmaßnahmen zur Abführung eines HQ100 ertüchtigt. Beim
Durchfluss des Röthelbachs unter der Kreisstraße
TS 29 kommt es im Bereich der Kurve nicht zu Unterspülungen. Es handelt
sich dort um eine aufgelöste Sohlrampe.
dd) Die Grundstücke der
Gebäude Daxerau 3, 5 und 9 sowie die Fläche östlich der Bundesstraße B 306
liegt heute im Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQextrem.
Die Abbildung des Überschwemmungsgebiets der Traun bei einem HQextrem wurde insoweit angepasst. In Abstimmung
mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurde für die die Lastfallbetrachtung HQextrem der Traun ein HQ20
des Röthelbachs berücksichtigt. Bei der die
Lastfallbetrachtung HQextrem des
Röthelbachs wird ein HQ20 der Traun
berücksichtigt. Das Überschwemmungsgebiet des Röthelbachs
bei einem HQextrem wurde sachverständig
untersucht. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung auch bei einem HQextrem des Röthelbachs
keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen.
ee) Für die Ermittlung
der Wasserspiegelhöhen wurden amtliche Daten des Wasserwirtschaftsamts
Traunstein verwendet. Diese Daten wurden auch vom Bayerischen Landesamt für
Umwelt (LfU) geprüft. Bei der Angabe der Wasserspiegelhöhen ist ein
Toleranzbereich der verwendeten Datengrundlage zu berücksichtigen. Die
ermittelte Wasserspiegelhöhe von 585,70 m üNN ist in der Untersuchung
„Lastfallbetrachtung Versagensfall Röthelbachweiher“ daher nur mit einem
„circa“-Wert angegeben. Abweichungen in der Darstellung der Wasserspiegelhöhen üNN
sind auf den Toleranzbereich der vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein
bereitgestellten Daten zurückzuführen.
ff) Der Grund für die unterschiedlichen
Darstellungen des Ist-Zustand des Oberflächenabflusses aus der Fläche im
hydrotechnischen Gutachten „Oberflächenabfluss Untersuchung –
Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 24.08.2017 zu der Fassung dieses Gutachtens vom 10.02.2017
ist die Berücksichtigung der bereits hergestellten Entwässerungsrinne auf Höhe
der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Erschließungsstraße
Röthelbachweiher. Im Ergebnis wird eine geringere Fläche durchströmt. Der Grund
für die unterschiedlichen Darstellungen des Planungszustands des
Oberflächenabflusses aus der Fläche im hydrotechnischen Gutachten „Oberflächenabfluss
Untersuchung – Oberflächenabfluss aus der Fläche“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 24.08.2017 zu der Fassung dieses Gutachtens vom 10.02.2017
ist die Berücksichtigung der geplanten Rohrleitung DN 400. Im Ergebnis wird
auch hier eine geringere Fläche durchströmt.
gg) Der Grund für die
unterschiedlichen Darstellungen des Ist-Zustand des Oberflächenabflusses aus
dem Schmuckgraben im hydrotechnischen Gutachten „Oberflächenabfluss
Schmuckgraben“ des aquasoli Ingenieurbüros vom
24.08.2017 zu der Fassung dieses Gutachtens vom 10.02.2017 ist die
Berücksichtigung der bereits hergestellten Entwässerungsrinne auf Höhe der
Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Erschließungsstraße Röthelbachweiher.
Der Oberflächenabfluss aus der
Fläche und aus dem Schmuckgraben wird in dem hydrotechnischen Gutachten
„Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 gemeinsam betrachtet.
hh) Eine
Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse von Hochwasser und wild abfließendem
Oberflächenwasser ist weder fachlich sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die
Traun, der Röthelbach und das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers,
weisen eine sehr unterschiedliche Einzugsgebietsgröße und
Einzugsgebietscharakteristik auf. Dadurch ergibt sich auch eine
unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von
Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hydrologische
Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der
Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher
Einzugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte
Vorgehensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen
fachlichen Praxis.
1.2.4 Frau
Marisa Lechner und Herr Wolfgang Lechner, vertreten durch RA Dr. Patzelt
Soweit die Einwendungsführer auf
Ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 verweisen, war diese bereits Gegenstand des
Beschlusses der Stadt vom 28.09.2017.
Die Begründung zur 4. Änderung des
Flächennutzungsplans wurde im Vergleich mit der in der ersten Offenlage
ausgelegten Fassung umfangreich überarbeitet. Insbesondere wurden auch die von
den Einwendungsführern in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 angesprochenen
Themen sachverständig geprüft. Die Begründung und der Umweltbericht zur 4.
Änderung des Flächennutzungsplans wurden fortgeschrieben, soweit die Einwände
begründet waren. Alle erforderlichen Änderungen und Ergänzungen sind im
aktuellen Stand 12.03.2018,
berücksichtigt.
a) Verfahren
Ob der gerügte Verfahrensfehler
vorlag und ob er beachtlich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben.
b) Subjektive Betroffenheit der
Einwendungsführer und Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren
Die allgemeinen Ausführungen zum
Rechtschutz gegen Flächennutzungspläne betreffen keine Fragen, die im Verfahren
zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind.
c) Fehlende Erforderlichkeit
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem.
§ 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sie entspricht der städtebaulichen
Konzeption der Stadt und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Es
handelt sich um keine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Grundstückseigentümerin.
Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne in eigener Verantwortung der
Stadt aufzustellen. In der Stadt besteht ein dringendes Bedürfnis nach
Wohnraum. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet eine Nachnutzung
der Fläche des aufgegebenen Tennis- und Squashcenters für die Schaffung von
Wohnraum und weiteren in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen vor.
Die Stadt hat mögliche Alternativen innerhalb des Stadtgebiets zur Errichtung
eines verdichteten Wohnungsbaus geprüft. Gleich geeignete Alternativstandorte
stehen für die Planung nicht zur Verfügung. Es entspricht nicht der aktuellen
städtebaulichen Intention der Stadt, bereits jetzt auch für die südlich an den
Geltungsbereich angrenzenden Flächen den Flächennutzungsplan zu ändern und eine
bauliche Nutzung zu ermöglichen. Dies bleibt vielmehr einer erneuten
planerischen Entscheidung vorbehalten. Erst recht entspricht es nicht der
städtebaulichen Intention der Stadt, für den Geltungsbereich der 4. Änderung
des Flächennutzungsplans eine bauliche Nachnutzung als Wohngebiet nicht zu
ermöglichen, sondern nur die südlich angrenzenden Flächen für eine bauliche
Nutzung vorzusehen. Dies würde auch dem Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von
Flächen widersprechen. Durch die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ist eine
weitere Entwicklung von Bauland südlich des Änderungsbereichs allerdings nicht
ausgeschlossen. Die Entwicklung dieser Flächen bleibt einer weiteren Änderung
des Flächennutzungsplans vorbehalten.
d) Verstöße gegen Ziele der Raumordnung
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere
verstößt sie nicht gegen die von den Einwendungsführern bezeichneten Ziele des
Landesentwicklungsprogramms Bayern („LEP“) und des Regionalplans
Südostoberbayern („RP“):
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Verletzung des Ziels Nr. 3.2 des LEP rügen, wird auf die Ausführungen der
Stadt im Beschluss vom 28.09.2017 verwiesen. Das Plangebiet liegt nicht im
planungsrechtlichen Außenbereich. Es handelt sich um eine bereits beplante Fläche.
Die Planung verletzt auch nicht das
Ziel B.IV.5.2 des RP. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans umfasst eine in der Vergangenheit bereits bebaute bzw. als
Sportanlage genutzte Fläche, die bereits teilweise versiegelt ist.
e) Abwägungsfehler
aa) Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 4. Änderung
des Flächennutzungsplans entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt.
Die Untersuchung der Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden Flächen hat
nicht zur Folge, dass der Geltungsbereich der Planung auch auf diese Flächen
erstreckt werden muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss
zu 1.2.4 c) verwiesen.
bb) Alternativenprüfung
Die Stadt hat mögliche und
ernsthaft in Betracht kommende Alternativen für die Planung geprüft. Der
Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleichwertig
geeignete Alternativen zur Errichtung eines verdichteten Wohnungsbaus stehen in
Traunstein nicht zur Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den
Beschluss zu 1.2.4 c) verwiesen. Die Ausführungen zur Alternativenprüfung
in der Begründung zum Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans, Stand 12.03.2018, wurden fortgeschrieben und ergänzt.
Der den sachverständigen
Untersuchungen zugrundeliegende Untersuchungsraum ist nicht zu klein. Soweit
Auswirkungen der Planung auf angrenzende Flächen in Betracht kommen, wurden
diese untersucht. Dies gilt beispielsweise für die von den Einwendungsführern
angesprochenen verkehrstechnischen Untersuchungen und die hydrotechnischen
Untersuchungen. Die Ergebnisse dieser sachverständigen Untersuchungen werden in
der Abwägung der Stadt berücksichtigt. Daraus folgt aber nicht, dass sich der
Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans auch auf diese Flächen
erstrecken muss.
Die Planung beachtet auch den
Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG und führt nicht zu einem unverträglichen
Nutzungskonflikt mit den auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen. Die Grundstückseigentümerin
hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sachverständig untersuchen
lassen. Der Stadt liegt dazu „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen,
von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“
der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis stehen die
auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegen. Kommt es beim
bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden
unzumutbaren Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive
Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die
erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Unzumutbare Immissionen durch sportliche Aktivitäten auf
dem Röthelbachweiher im Winter können und sollen durch Anordnungen und
Maßnahmen der Stadt verhindert werden.
dd) Gefälligkeitsplanung
Soweit die Einwendungsführer erneut
eine Gefälligkeitsplanung rügen, wird auf die Ausführungen im Beschluss der
Stadt vom 28.09.2017 verwiesen. Entscheidend für die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist die städtebauliche Konzeption der Stadt und nicht das wirtschaftliche
Interesse einzelner Grundstückseigentümer.
ee) Sonstige Belange
aaa) Der
Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde, soweit die
Einwendungen der Einwendungsführer begründet waren, bereits fortgeschrieben.
Alle erforderlichen Änderungen und Ergänzungen sind im aktuellen Stand 12.03.2018, berücksichtigt.
Klarstellend wird auf Folgendes
hingewiesen: Der Umweltbericht entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die
Gesetzesänderung zu Anlage 1 des BauGB muss aufgrund der Überleitungsvorschrift
gem. § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB im laufenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden.
Im Umweltbericht findet sich eine
Darstellung des Ausgleichsflächenkonzepts, soweit dies auf der Ebene des
Flächennutzungsplans bereits dargestellt werden kann.
Die Erholungsfunktion des
Plangebiets wird zutreffend im Umweltbericht als gering beurteilt, da die
Nutzung als Sportanlage aufgegeben wurde.
Für die Beurteilung der
Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden wurde das Baugrundgutachten
der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer Ingenieure GmbH vom 02.08.2016 eingeholt. Der
Bodenaufbau im Plangebiet ist bereits überwiegend anthropogen verändert, so
dass nicht in den natürlichen Aufbau der Bodenschichten eingegriffen wird.
Soweit die Einwendungsführer die Auswirkungen einer konkreten Bebauung für das
Plangebiet rügen, betrifft dies die Ebene des Bebauungsplans und nicht die des
Flächennutzungsplans.
Das Plangebiet liegt im
Überschwemmungsgebiet der Traun bei einem HQextrem.
Daher ist für die Realisierung der Planung auf Ebene des Bebauungsplans eine
Geländeanhebung auf 586,35 m üNN vorgesehen. Dies entspricht dem allgemeinen
Stand der Technik zum Schutz einer Bebauung. Die Realisierung der Planung hat
keine Änderung der Wasserspiegellagen zur Folge. Auch hat die Realisierung der
Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung und die
angrenzenden Grundstücke.
Auch ohne Realisierung der Planung
liegen bereits heute Teile des südlich an das Plangebiet angrenzenden
Grundstücks der Einwendungsführer bei einem HQ100 im faktischen
Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs.
Die Ergebniszusammenfassung unter 5.4.4.4 des Umweltberichts fasst die
Ergebnisse der hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Danach hat die Planung
nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.
Soweit die Einwendungsführer den
Bezugsraum für die Alternativenprüfung rügen, wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beschlusses unter
1.2.4 e) bb) verwiesen.
Die Darstellung der Methodik, das
Monitoring und die allgemeinverständliche Zusammenfassung entsprechen den
allgemeinen fachlichen Standards.
bbb) Ein
gespannter Grundwasserspiegel und Stauwasserbildungen liegen aufgrund der hohen
Grundwasserstände im Bereich des Baufeldes und der geringen Durchlässigkeit der
bindigen Deckschichten bereits heute vor. Diese Tatsache ist unabhängig von
einer Bebauung im Plangebiet. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen
Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass eine Bebauung des
Plangebiets keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Diese
Ausgleichsmaßnahmen selbst haben auch keine negativen Auswirkungen auf die
angrenzenden Flächen in der Daxerau.
ccc) Entgegen der Ansicht der
Einwendungsführer geht die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen
Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH
vom 14.11.2016 nicht davon aus, dass die Grundstücke der Einwendungsführer in
Zukunft nur landwirtschaftlich genutzt werden. Der Gutachter spricht
ausdrücklich von der derzeitigen Nutzung dieser Flächen. Kommt es zu einem Anstau des Grundwassers hat dies – unabhängig von der
derzeitigen Nutzung – nur eine Erhöhung des Druckwasserspiegels zur Folge.
Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wird aber sichergestellt,
dass es zu keinen Veränderungen des Grundwasserspiegels bzw. des
Druckwasserspiegels durch die geplante Baumaßnahme kommt. Diese
Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt. Zur
Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die
Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag
geschlossen.
ddd) Der
Trennungsgrundsatz gem. § 50 BImSchG verlangt, dass die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zugeordnet werden, dass schädliche
Umweltauswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden
Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich
vermieden werden. Die Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden
Immissionen sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt die „Prognose
der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der
Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger &
Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie
kommt zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei
Realisierung von verschiedenen Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht
entgegenstehen. Kommt es beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu
anderweitig nicht zu bewältigenden unzumutbaren Immissionen, können diese
jedenfalls durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert
werden. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im
Bebauungsplan festgesetzt werden. Unzumutbare Immissionen durch sportliche
Aktivitäten auf dem Röthelbachweiher im Winter können und sollen durch Anordnungen und Maßnahmen der Stadt
verhindert werden.
Bei der Beurteilung von Immissionen
in der Bauleitplanung sind grundsätzlich die Orientierungswerte der DIN 18005
einschlägig. Der Gutachter hat ergänzend aber auch die teilweise niedrigeren
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV herangezogen. Dadurch wird sichergestellt,
dass es durch die geplante Wohnbebauung zu keiner einschränkenden Rückwirkung
auf die bestehenden Sportanlagen kommt. Im Wesentlichen sind die
Orientierungswerte der DIN 18005 identisch mit den Immissionsrichtwerten der
18. BImSchV. Nach der 18. BImSchV sind aber innerhalb der Ruhezeiten am Morgen
niedrigere Immissionsrichtwerte und kürzere Beurteilungszeiten zu beachten. Die
zusätzlich durchgeführte Beurteilung der Immissionen anhand der 18. BImSchV hat
also eine strengere und damit für die Einwendungsführer günstigere Beurteilung
zur Folge.
eee) Die
auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen waren nach unterschiedlichen
Regelwerken zu beurteilen. Der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm ist
losgelöst von den übrigen auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen
zu beurteilen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass es an einzelnen Orten
im Plangebiet ohne geeignete architektonische Selbsthilfe zu Überschreitungen
der einschlägigen Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte kommt. Im
Bebauungsplan können und sollen die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt werden und dadurch Überschreitungen ausgeschlossen werden.
fff) Die von der Eisstockbahn auf das
Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden nach der 18. BImSchV ermittelt.
Die 18. BImSchV in der Fassung vom 18.07.1991, zuletzt geändert durch die
zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom
01.06.2017, ist am 09.09.2017 in Kraft getreten. Der Gutachter hat also die
heute geltende Rechtslage für die Beurteilung der Lärmimmissionen berücksichtigt.
Der von der Schießanlage ausgehende Lärm wurde nicht nach der 18. BImSchV
beurteilt. Eine Beurteilung dieser Immissionen erfolgte auf der Grundlage der
TA Lärm.
ggg) Für die Beurteilung der
Geräuschimmissionen des Hundeplatzes können grundsätzlich auch die
Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen werden. Es muss aber
sichergestellt sein, dass eine Bebauung im Geltungsbereich der 4. Änderung
des Flächennutzungsplans keine einschränkende Rückwirkung auf den Hundeplatz
hat. Dies kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn auch die für den
Hundeplatz einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Diese Immissionsrichtwerte sind weitgehend identisch mit den
Orientierungswerten der DIN 18005. Im Anwendungsbereich der TA Lärm kommen zusätzlich
aber noch die Betrachtung des Spitzenpegelkriteriums und Zuschläge für
bestimmte Ruhezeiten hinzu. Eine Beurteilung der Immissionen anhand der
Regelungen der TA Lärm ist daher jedenfalls strenger und für die an das
Plangebiet angrenzenden Nachbarn günstiger.
Der nächtliche Einsatz einer
Schreckschusspistole führt bereits heute zu unzumutbaren Immissionen für die
bestehende Bebauung in der Daxerau. Die Stadt wird deshalb sicherstellen, dass
die Schreckschusspistole nachts nicht eingesetzt wird.
hhh) Soweit
die Einwendungsführer eine veränderte Höhenlage der Planung rügen, betrifft
dies die Ebene des Bebauungsplans und nicht die des Flächennutzungsplans.
iii) Die mit Stellungnahme vom 15.11.2016
erhobenen Einwände von Herrn Peter Schmidbauer sind Gegenstand dieses
Beschlusses der Stadt über die in der zweiten Offenlage der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans eingegangenen Stellungnahmen.
jjj) Die
Überplanung der gesamten Daxerau ist städtebaulich nicht erforderlich und
entspricht nicht der städtebaulichen Konzeption. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf 1.2.4 c) und 1.2.4 e) bb)
verwiesen.
kkk) Eine
Erschließung des südlich des Geltungsbereichs der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans liegenden Teils der Daxerau ist möglich. Wie diese Flächen
im Einzelnen zu erschließen sind, ist aber nicht im Verfahren zur
4. Änderung des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen.
Die Stadtbrandinspektion der Stadt
Traunstein hält nach erneuter Prüfung an der Forderung nach einer zweiten
Zufahrt in das Plangebiet nicht mehr fest. Nach Ansicht der
Stadtbrandinspektion genügt eine Zufahrt in das Plangebiet, da diese
ausreichend groß dimensioniert werden kann. Dies wird auf der Ebene des
Bebauungsplans berücksichtigt.
lll) Die
verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in
Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 ist auch im Verfahren zur
4. Änderung des Flächennutzungsplans verwendbar. Der Bezugsraum dieser
Untersuchung erstreckt sich auch auf den Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans.
Die verkehrstechnische Untersuchung
berücksichtigt auch den Fall einer Überplanung des südlichen Teils der Daxerau
in Zukunft. Eine konkrete Planung für diesen Bereich der Daxerau gibt es
bislang aber nicht. Daher können nur fiktive Zahlen für das zukünftige
Verkehrsaufkommen aus dem südlichen Teil der Daxerau der Untersuchung zugrunde
gelegt werden. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans muss nicht bereits aus diesem Grund auch auf den südlichen
Teil der Daxerau erstreckt werden.
Bereits heute besteht ein
Handlungsbedarf für eine Ertüchtigung des Knotenpunkts der Kreisstraße TS 29 in
die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“); unabhängig davon, ob die Planung
diesen Handlungsbedarf verschärft. Für die Ertüchtigung der Leistungsfähigkeit
der Einmündung ist die Errichtung einer Lichtsignalanlage erforderlich. Dadurch
kann sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der
Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu
erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat.
Eine gute Verkehrsqualität wird an der Einmündung bei Errichtung einer
Lichtsignalanlage auch noch bei der Berücksichtigung einer weiteren Wohnnutzung
auf den Flächen südlich des Plangebiets erreicht.
Die Grundstückseigentümerin und die
Stadt haben die Erforderlichkeit und die Realisierbarkeit der Lichtsignalanlage
in mehreren Besprechungen mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein erörtert. Im
Ergebnis der Besprechungen hat das Staatliche Bauamt Traunstein der Errichtung
der Lichtsignalanlage zugestimmt. Die Stadt hat mit der Grundstückseigentümerin
eine Vereinbarung über die Errichtung der Lichtsignalanlage geschlossen, so
dass die Errichtung der Lichtsignalanlage auch sichergestellt ist. Das
Plangebiet wird daher auch über eine ausreichend leistungsfähige Anbindung über
die Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306 verfügen.
mmm) Die verkehrstechnische Untersuchung
„Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult
Ulm GmbH vom 15.08.2017 berücksichtigt auch für die
Leistungsfähigkeitsberechnung der Einmündung eine künftige Wohnnutzung im
südlichen Teil der Daxerau. Für die Entwicklung dieser Flächen gibt es bislang
keine konkrete Planung. Der Berechnung wurden daher Zahlen für das zu
erwartende Neuverkehrsaufkommen zugrunde gelegt, die der Größe der Fläche und
ihrer Nutzbarkeit entsprechen. Im Ergebnis hat die Einmündung auch bei
Berücksichtigung von zusätzlichem Verkehr aus dem südlichen Teil der Daxerau
noch eine gute Verkehrsqualität.
nnn) Die
gegen die hydrotechnischen Gutachten vorgebrachten Einwände sind ganz
überwiegend unbegründet. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschafsamt Traunstein
wurden die hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortgeschrieben. Die
Grundstückseigentümerin hat alle durchgeführten hydrotechnischen Gutachten in
einem Gesamtgutachten durch das aquasoli
Ingenieurbüro zusammenfassen lassen. Eine Differenzdarstellung zwischen
Ist-Zustand und Planungszustand wurde für die Untersuchung der
Überschwemmungsgebiete und des Oberflächenwasserabflusses in das Gutachten
aufgenommen. Der Stadt liegt das
hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau
Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im
Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf
die Grundstücke der Einwendungsführer.
Die Stadt hat mit der Grundstückseigentümerin einen
Erschließungsvertrag geschlossen. Gegenstand dieses Erschließungsvertrags ist
auch die Übertragung des Eigentums an den öffentlichen Erschließungsflächen.
Die geplante Rohrleitung DN 400 zur Ableitung eines Teils des
Oberflächenwassers in den Röthelbach liegt in öffentlichen Erschließungsflächen.
Die Stadt wird daher Eigentümerin dieser Rohrleitung und ihren Bestand
sicherstellen. Durch die geplante Rohrleitung DN 400 wird die
Vorflutleistung des Entwässerungsgrabens an der südlichen Grenze des
Plangebiets erhöht und dadurch zusätzliches Oberflächenwasser aus den südlich
des Plangebiets liegenden Grünflächen abgeführt. Die geplante Rohrleitung DN
400 hat zugunsten des Grundstücks der Einwendungsführer also eine positive
Auswirkung. Die schadlose Ableitung des Oberflächenwassers aus den Verkehrsflächen
ist sichergestellt. Entsprechende Einrichtungen werden von der
Grundstückseigentümerin hergestellt und ihr Bestand rechtlich gesichert.
Die Untersuchung des
Oberflächenabflusses berücksichtigt auch die Auswirkungen der Planung auf den
südlichen Teil der Daxerau. Die Realisierung der Planung hat danach keine
negativen Auswirkungen auf den südlichen Teil der Daxerau.
ooo) Die
Abbildungen und Pläne in dem das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines
Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung
Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 sind schlüssig und nachvollziehbar. Soweit
erforderlich werden die Darstellungen in einer Legende oder in den Ausführungen
des Gutachtens erklärt.
ppp) Das
Grundstück Flst.-Nr. 525/5 der Gemarkung Hochberg
dient bereits heute bei einem HQextrem der
Traun und des Röthelbachs als
Hochwasserabflusskorridor sowie als Abflusskorridor für wild abfließendes
Oberflächenwasser. Die Realisierung der Planung hat darauf keinen Einfluss. Sie
verschlechtert insbesondere nicht die Entwicklungsmöglichkeiten für die
Grundstücke der Einwendungsführer. Eine Zufahrt über das Grundstück
Flst.-Nr. 525/5 in den südlichen Teil der Daxerau ist auch bei wild
abfließendem Wasser möglich. Durch die im Plangebiet geplante Rohrleitung DN
400 werden die Abflussverhältnisse des wild abfließenden Wassers im Ergebnis
zugunsten der Grundstücke der Einwendungsführer noch verbessert. Soweit die
Einwendungsführer eine Aufschüttung im Plangebiet rügen, wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss zu 1.2.4 e) ee) aaa) verwiesen.
qqq) Die
hydrotechnische Untersuchung des aquasoli
Ingenieurbüros zeigt, dass die Realisierung der Planung keine Veränderungen der
Wasserspiegellagen zur Folge hat. Nachteilige Auswirkungen auf Dritte,
insbesondere auf die angrenzende Bebauung und die angrenzenden Grundstücke,
bestehen nicht.
1.2.5 Frau
Evi Kern
a) Gefälligkeitsplanung
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem. §
1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es handelt sich um keine Gefälligkeitsplanung zu
Gunsten der Grundstückseigentümerin. Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind
Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Stadt aufzustellen. Die Stadt kann
aber im Bauleitplanverfahren gem. § 4b Satz 1 BauGB bestimmte
Verfahrensschritte auf Dritte übertragen. Dazu gehört insbesondere auch die
Erstellung des Planentwurfs, der Begründung und des Umweltberichts.
Zwischen der Eigentümerin der im
Plangebiet liegenden Grundstücke und dem Entwurfsverfasser bestehen keine
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen. Der Entwurf zur 4. Änderung des
Flächennutzungsplans, die dazu gehörende Begründung und der Umweltbericht
wurden von der Planungsgruppe Strasser GmbH erstellt. Die Eigentümerin der im
Plangebiet liegenden Grundstücke ist die Chiemgau Concept GmbH & Co. KG.
In der Stadt besteht ein dringendes
Bedürfnis nach Wohnraum. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet eine
Nachnutzung der Fläche des aufgegebenen Tennis- und Squashcenters für die
Schaffung von Wohnraum und weiteren in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen
Nutzungen vor. Gleich geeignete Alternativstandorte stehen für die Planung
nicht zur Verfügung. Die Planung entspricht der städtebaulichen Konzeption der
Stadt und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.
b) Gesamtbetrachtung
Konkrete Pläne und Überlegungen für
eine Überplanung des südlichen Teils der Daxerau gibt es nicht. Eine
Überplanung auch des südlichen Teils der Daxerau ist aus Sicht der Stadt
derzeit städtebaulich nicht erforderlich.
Soweit von dem Verfahren zur 4.
Änderung des Flächennutzungsplans Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke in
Betracht kommen, wurden diese sachverständig untersucht und werden in der Abwägung
berücksichtigt.
c) Hoch-/ Grundwasserproblematik
Zutreffend weist die
Einwendungsführerin darauf hin, dass das Plangebiet und die südlich
angrenzenden Flächen in einem wassersensiblen Bereich liegen.
aa) Hochwassergefährdung
Die von Hochwasser ausgehenden
Gefahren hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der
Stadt liegt dazu das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet
Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt
Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom
30.01.2018 vor; es ist schlüssig und
nachvollziehbar. Das Plangebiet liegt danach nicht im Überschwemmungsgebiet der
Traun und des Röthelbachs bei einem HQ100.
Die Untersuchungen berücksichtigen die fachlich anerkannten Daten für
Niederschlagshöhen und -spenden. Eine Differenzdarstellung zwischen Ist-Zustand
und Planungszustand wurde für die Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete der
Traun und des Röthelbachs sowie des
Oberflächenwasserabflusses in das Gutachten aufgenommen. Die Untersuchung des
Überschwemmungsgebiets der Traun berücksichtigt die Abflusssituation des Röthelbachs in die Traun. In Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurde für die Lastfallkombination ein HQ20
des Röthelbachs angesetzt. Die Abflussverhältnisse
bei einem Hochwasser HQextrem der Traun
und des Röthelbachs wurden sachverständig untersucht.
Es wurde auch der Abfluss aus dem Schwobergraben
berücksichtigt. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine negativen
Auswirkungen Dritte. Das Plangebiet liegt im Überschwemmungsgebiet der Traun
und des Röthelbachs bei einem HQextrem.
Daher ist für die Realisierung der Planung auf Ebene des Bebauungsplans eine
Geländeanhebung auf 586,35 m üNN vorgesehen. Dies entspricht dem allgemeinen
Stand der Technik zum Schutz einer Bebauung. Die Realisierung der Planung hat
keine Änderung der Wasserspiegellagen zur Folge. Auch hat die Realisierung der
Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung und die
angrenzenden Grundstücke. Dies gilt auch für ein HQextrem
des Röthelbachs.
bb) Grundwassergefährdung
Die Grundstückseigentümerin hat
auch die Auswirkungen der Planung auf die Grundwasserverhältnisse
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der
Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme
zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der
Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme
Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 vor; sie sind
schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Auswirkungen einer
Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen
vollständig kompensiert werden. Durch diese Ausgleichsmaßnahmen können auch
negative Auswirkungen auf das nördlich des Plangebiets liegende Schwimmbad
ausgeschlossen werden. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen
städtebaulichen Vertrag geschlossen.
d) Lärmbelästigung
Die Grundstückseigentümerin hat die
auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sachverständig untersuchen lassen.
Auch wurden die mit der Realisierung der Planung verbundenen zusätzlichen
Lärmimmissionen durch zusätzlichen Verkehr auf den an die Bundesstraße B 306
angrenzenden und bebauten Grundstücken untersucht. Der Stadt liegt dazu die
„Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie
der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger &
Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie
kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Planung zusätzlich entstehenden Immissionen
auf den angrenzenden Flächen durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes auf ein
zumutbares Maß reduziert werden können. Die erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
e) Verkehrssituation
Die Grundstückseigentümerin hat die
Verkehrssituation in der Daxerau sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt
liegen dazu die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren
Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017
und das Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau des Ingenieurbüros Ingevost
vom 23.02.2017 vor. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach
können die bereits heute bestehenden Verkehrsprobleme im Bereich der Einmündung
der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) durch die
Errichtung einer Lichtsignalanlage gelöst werden. Dadurch kann sichergestellt
werden, dass die Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von
Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr
aus dem Plangebiet eine sehr gute Verkehrsqualität hat.
Gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
BauGB kann die Stadt einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme von Kosten,
die der Stadt für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und
die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, schließen. Zu diesen
Kosten gehören auch die Kosten für einen aufgrund der Planung erforderlichen
Gehweg oder eine erforderliche Lichtsignalanlage. Die Stadt hat entsprechende
städtebauliche Verträge mit der Grundstückseigentümerin geschlossen. Sowohl bei
der Lichtsignalanlage als auch bei dem Gehweg wird es sich um öffentliche und
nicht private Einrichtungen handeln. Der
Gehweg wird auf Grundstücken errichtet werden, deren Eigentümer die Stadt oder
der Landkreis Traunstein sind. Die Lichtsignalanlage wird auf Grundstücken
errichtet werden, die im Eigentum der Stadt, des Landkreises Traunstein oder
des Freistaats Bayern stehen.
1.2.6 Frau
Verena und Herr Fritz Rausch
a) Hochwasser
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der
Traun und des Röthelbachs sachverständig untersuchen
lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100
und einem HQextrem untersucht. Es wurde
auch geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen
hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden die
hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortgeschrieben. Die Vorgaben des
Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine Differenzdarstellung
zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den Untersuchungen der
Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs
sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat
das Wasserwirtschafsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben
berücksichtigt wurden. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten
„Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es
ist schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten fasst alle hydrotechnischen
Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine
nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt
auch für das Grundstück der Einwendungsführer.
b) Grundwasser
Das Grundstück der Einwendungsführer
liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstromig zum
Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhältnisse
sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der
Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen
auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“
vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen
Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im
Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen
Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Planung zu keinen
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse in den abstromig
des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und
erst recht im weiter abstromig liegenden Bereich des
Grundstücks der Einwendungsführer.
c) Oberflächenabfluss
Die Dichte einer Bebauung im
Plangebiet betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu
entscheiden oder darzustellen ist. Den Oberflächenabfluss hat die
Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu
das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren
Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; sie ist
schlüssig und nachvollziehbar. Die Realisierung der Planung hat danach keine
nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen.
Eine Gesamtbetrachtung der
Abflussverhältnisse von Hochwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser ist
weder fachlich sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die
Traun, der Röthelbach und das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers,
weisen eine sehr unterschiedliche Einzugsgebietsgröße und
Einzugsgebietscharakteristik auf. Dadurch ergibt sich auch eine
unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von
Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hydrologische
Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der
Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher
Einzugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte
Vorgehensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen
fachlichen Praxis.
d) Verkehr
Die Leistungsfähigkeit der
Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“)
hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt
liegen die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung
Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 und das „Kurzgutachten
zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“
des Ingenieurbüros Ingevost vom 23.02.2017 vor. Die
Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis kann durch die
Errichtung einer Lichtsignalanlage sichergestellt werden, dass die
Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr,
Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet
eine sehr gute Verkehrsqualität hat.
e) Lärm/Feinstaubbelastung/Abgase
Nach dem „Lufthygienischen
Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayerischen Landesamts für Umwelt
(LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher
Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund
für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte
Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in
München an der sehr stark befahrenen Landshuter Allee gemessen. In den
ländlichen Bereichen und kleineren Städten wurden keine Überschreitungen der
Grenzwerte gemessen. Es gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch
keine unzumutbaren Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese
Ergebnisse bestätigt auch die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für Stickstoffdioxid
und Feinstaub“, Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden in Bayern die
Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO2) nur in innerstädtischen
Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung überschritten.
Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub konnten in Bayern nicht gemessen
werden.
Der Einmündungsbereich der
Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich
sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen
daher keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen
im Bereich der geplanten Lichtsignalanlage vor.
Diese
Annahme bestätigt auch das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung durch die
Accon GmbH vom 08.03.2018. Die
Grundstückseigentümerin hat die mit der Errichtung der Lichtsignalanlage an der
Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 verbundenen
Luftschadstoffemissionen durch Feinstaub PM10, PM2,5 und durch Stickstoffdioxid
(NO2) im Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ und im Bereich der
Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt
die lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalanlage im Rahmen
der Planung eines neuen Baugebiets in Traunstein-Daxerau“
der Accon GmbH vom 08.03.2018 vor. Die Stellungnahme
kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich „Am Schwimmbad“ und im Bereich der
Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ die Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV
(Jahresmittelwerte und Kurzzeitwerte) für Stickstoffdioxid und Feinstaub bei
der Realisierung der Planung der Lichtsignalanlage nicht überschritten werden.
Die Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar.
Die mit dem Betrieb der
Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von
den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom
31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem
Ergebnis, dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven
Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden können und der
Planung nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können
und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
1.2.7 Frau
Angelika Angerer
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Abflussverhältnisse des Oberflächenwassers und
auf die Grundwasserverhältnisse sachverständig untersuchen lassen. Dabei wurden
auch die Auswirkungen der Planung für die angrenzenden Flächen geprüft. Der
Stadt liegen die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom
10.11.2017, die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 und
das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren
Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; die
Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen
trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes ausreichend Rechnung.
Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt
werden, dass die Planung zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhältnisse
führt. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag
geschlossen. Auch die Untersuchung des Abflusses des Oberflächenwassers ergab,
dass die Realisierung der Planung keine negativen Auswirkungen auf die
angrenzenden Flächen hat. Dies gilt auch für das Grundstück der
Einwendungsführerin.
1.2.8 Frau
Dr. Angela Rausch
a) Hochwasser
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der
Traun und des Röthelbachs sachverständig untersuchen
lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100
und einem HQextrem untersucht. Es wurde
auch geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen
hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden die
hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortgeschrieben. Die Vorgaben des
Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine
Differenzdarstellung zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den
Untersuchungen der Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs
sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat
das Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben
berücksichtigt wurden. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten
„Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das
Gutachten fasst alle hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat
die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die
angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück der
Einwendungsführerin.
b) Grundwasser
Das Grundstück der
Einwendungsführerin liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstromig
zum Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhältnisse
sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der
Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen
auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“
vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen
Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im
Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen
Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Planung zu keinen
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse in den abstromig
des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und
erst recht im weiter abstromig liegenden Bereich des
Grundstücks der Einwendungsführerin.
c) Oberflächenabfluss
Die Dichte einer Bebauung im
Plangebiet betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu
entscheiden oder darzustellen ist. Den Oberflächenabfluss hat die
Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu
das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren
Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; sie ist
schlüssig und nachvollziehbar. Danach hat die Planung keine nachteiligen
Auswirkungen auf den Abfluss des Oberflächenwassers.
Eine Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse
von Hochwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser ist weder fachlich
sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die Traun, der Röthelbach und das
Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers, weisen eine sehr unterschiedliche
Einzugsgebietsgröße und Einzugsgebietscharakteristik auf. Dadurch ergibt sich
auch eine unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von
Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hydrologische
Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der
Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher
Einzugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte
Vorgehensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen
fachlichen Praxis.
d) Verkehr
Die Leistungsfähigkeit der
Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“)
hat die Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt
liegen die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung
Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017 und das
„Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“ des Ingenieurbüros Ingevost
vom 23.02.2017 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Ergebnisse sind
schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis kann durch die Errichtung einer
Lichtsignalanlage sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der
Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr, Schwimmbadverkehr und dem
zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet eine sehr gute
Verkehrsqualität hat.
e) Lärm/Feinstaubbelastung/Abgase
Nach dem „Lufthygienischen
Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayerischen Landesamts für Umwelt
(LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher
Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund
für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte
Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in
München an der sehr stark befahrenen Landshuter Allee gemessen. In den
ländlichen Bereichen und kleineren Städten wurden keine Überschreitungen der
Grenzwerte gemessen. Es gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch
keine unzumutbaren Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese
Ergebnisse bestätigt auch die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für
Stickstoffdioxid und Feinstaub“, Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden
in Bayern die Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO2) nur in
innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung
überschritten. Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub konnten in Bayern
nicht gemessen werden.
Der Einmündungsbereich der
Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich
sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen
daher keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen
im Bereich der geplanten Lichtsignalanlage vor.
Diese
Annahme bestätigt auch das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung durch die
Accon GmbH vom 08.03.2018. Die
Grundstückseigentümerin hat die mit der Errichtung der Lichtsignalanlage an der
Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 verbundenen
Luftschadstoffemissionen durch Feinstaub PM10, PM2,5 und durch Stickstoffdioxid
(NO2) im Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ und im Bereich der
Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt
die lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalanlage im Rahmen
der Planung eines neuen Baugebiets in Traunstein-Daxerau“
der Accon GmbH vom 08.03.2018 vor. Die Stellungnahme
kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich „Am Schwimmbad“ und im Bereich der
Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ die Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV
(Jahresmittelwerte und Kurzzeitwerte) für Stickstoffdioxid und Feinstaub bei
der Realisierung der Planung der Lichtsignalanlage nicht überschritten werden.
Die Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar.
Die mit dem Betrieb der
Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von
den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom
31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem
Ergebnis, dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven
Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden können und der
Planung nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können
und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
1.2.9 Herr
Klaus Benedikt
a) Hochwasser
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der
Traun und des Röthelbachs sachverständig untersuchen
lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100
und einem HQextrem untersucht. Es wurde
auch geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen
hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden die hydrotechnischen
Untersuchungen ergänzt und fortgeschrieben. Die Vorgaben des
Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine Differenzdarstellung
zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den Untersuchungen der
Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs
sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat
das Wasserwirtschafsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben
berücksichtigt wurden. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten
„Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das
Gutachten fasst alle hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat
die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die
angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück des Einwendungsführers.
b) Grundwasser
Das Grundstück des
Einwendungsführers liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstromig
zum Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhältnisse
sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der
Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen
auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“
vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen
Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im
Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen
Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Planung zu keinen Veränderungen
der Grundwasserverhältnisse in den abstromig des
Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und erst
recht im weiter abstromig liegenden Bereich des
Grundstücks des Einwendungsführers.
c) Oberflächenabfluss
Die Dichte einer Bebauung im
Plangebiet betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu
entscheiden oder darzustellen ist. Den Oberflächenabfluss hat die
Grundstückseigentümerin sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu
das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren
Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; sie ist
schlüssig und nachvollziehbar. Danach hat die Planung keine nachteiligen
Auswirkungen auf den Abfluss des Oberflächenwassers.
Eine Gesamtbetrachtung der
Abflussverhältnisse von Hochwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser ist
weder fachlich sinnvoll noch gesetzlich vorgeschrieben. Die
Traun, der Röthelbach und das Einzugsgebiet des wild abfließenden Wassers,
weisen eine sehr unterschiedliche Einzugsgebietsgröße und
Einzugsgebietscharakteristik auf. Dadurch ergibt sich auch eine
unterschiedliche maßgebliche Regendauer für die Entstehung von
Hochwasserabflüssen an den jeweiligen Gewässern. Für die hydrologische
Betrachtung von Hochwasserlastfallkombinationen ist eine Überlagerung der
Scheitelwerte HQ100 von Haupt- und Seitengewässer mit unterschiedlicher
Einzugsgebietscharakteristik nicht zu erwarten. Die im Gutachten angewandte
Vorgehensweise der Festlegung von Lastfallkombinationen entspricht der gängigen
fachlichen Praxis.
d) Verkehr/Lärm/Feinstaubbelastung/Abgase
Nach dem „Lufthygienischen
Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayerischen Landesamts für Umwelt
(LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher
Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund
für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte
Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in
München an der sehr stark befahrenen Landshuter Allee gemessen. In den
ländlichen Bereichen und kleineren Städten wurden keine Überschreitungen der
Grenzwerte gemessen. Es gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch
keine unzumutbaren Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese
Ergebnisse bestätigt auch die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für
Stickstoffdioxid und Feinstaub“, Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden
in Bayern die Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO2) nur in
innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher Verkehrsbelastung
überschritten. Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub konnten in Bayern
nicht gemessen werden.
Der Einmündungsbereich der
Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich
sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen
daher keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen
im Bereich der geplanten Lichtsignalanlage vor.
Die mit dem Betrieb der
Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von
den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom
31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem
Ergebnis, dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven
Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden können und der
Planung nicht entgegenstehen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können
und sollen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
1.2.10 Frau
Veronika und Herr Moosmüller mit Herrn Curt Himmel
a) Hochwasser
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser der
Traun und des Röthelbachs sachverständig untersuchen
lassen. Für beide Gewässer wurden die Abflussverhältnisse bei einem HQ100
und einem HQextrem untersucht. Es wurde
auch geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen
hat. In Abstimmung mit dem Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden die
hydrotechnischen Untersuchungen ergänzt und fortgeschrieben. Die Vorgaben des
Wasserwirtschafsamt Traunstein wurden berücksichtigt. Eine Differenzdarstellung
zwischen dem Ist- und dem Planungszustand wurde in den Untersuchungen der
Überschwemmungsgebiete der Traun und des Röthelbachs
sowie des Oberflächenwasserabflusses ergänzt. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat
das Wasserwirtschafsamt Traunstein bestätigt, dass seine Vorgaben
berücksichtigt wurden. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten
„Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Das
Gutachten fasst alle hydrotechnischen Untersuchungen zusammen. Im Ergebnis hat
die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die
angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück der Einwendungsführer.
b) Grundwasser
Das Grundstück des
Einwendungsführers liegt, wie auch das Freibad der Stadt, abstromig
zum Plangebiet. Die Grundstückseigentümerin hat die Grundwasserverhältnisse
sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH untersuchen lassen. Der
Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen
auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“
vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch die
Grundwasserverhältnisse im Bereich des Grundstücks der Einwendungsführer werden
berücksichtigt. Zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse wurde im Zuge des
Hochwasserschutzes Traunstein Süd im Bereich der Schwimmbadstraße eine Bohrung
als Grundwassermessstelle (Messstelle Nr. 23762) ausgebaut und von dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein mit einem Datensammler ausgestattet. Der
dadurch ermittelte Grundwasserpegel ist Teil der hydrogeologischen
Beweissicherung für das Freibad. Die Beweissicherung des Grundwasserspiegels im
Bereich des Grundstücks der Einwendungsführer ist also gewährleistet.
Nach den sachverständigen
Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im
Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen
Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Planung zu keinen
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse in den abstromig
des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Also im Bereich des Freibads und
erst recht im weiter abstromig liegenden Bereich des
Grundstücks der Einwendungsführer.
Die für den Grundwasserausgleich
vorgesehen Düker bieten ein schon lange bewährtes und nahezu wartungsfreies
System. Für die Wartung dieses Systems ist es ausreichend, wenn die
Drainageleitungen je nach Grundwasserchemismus und dadurch bedingte
Ablagerungen nach einigen Jahren gespült werden. Die Wartung der Düker kann auf
Ebene der Baugenehmigung sichergestellt werden.
d) Verkehr
Nach dem „Lufthygienischen
Jahresbericht 2016“, Stand Dezember 2017, des Bayerischen Landesamts für Umwelt
(LfU) wurden in 2016 nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte mit hoher
Verkehrsbelastung die für Abgase geltenden Grenzwerte überschritten. Der Grund
für diese Überschreitungen ist nach Ansicht des LfU eine verminderte
Frischluftzufuhr an den betroffen Stellen. Überschreitungen wurden z.B. in
München an der Landshuter Allee gemessen. In den ländlichen Bereichen und
kleineren Städten wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte gemessen. Es
gibt in Bayern flächendeckend nach diesem Bericht auch keine unzumutbaren
Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub. Diese Ergebnisse bestätigt auch
die „Vorläufige Jahreskurzauswertung 2017 für Stickstoffdioxid und Feinstaub“,
Stand Januar 2018, des LfU. Auch danach werden in Bayern die Grenzwerte für
Stickstoffoxid (NO2) nur in innerstädtischen Bereichen großer Städte
mit hoher Verkehrsbelastung überschritten. Überschreitungen der Grenzwerte für
Feinstaub konnten in Bayern nicht gemessen werden.
Der Einmündungsbereich der
Kreisstraße TS 29 in die Bundestraße B 306 liegt in der Luftschneise des Trauntals. Eine Frischluftzufuhr ist in diesem Bereich
sichergestellt. Nach den allgemein zugänglichen Informationen des LfU liegen
daher keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Abgas- oder Feinstaubbelastungen
im Bereich der geplanten Lichtsignalanlage vor.
Diese
Annahme bestätigt auch das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung durch die
Accon GmbH vom 08.03.2018. Die
Grundstückseigentümerin hat die mit der Errichtung der Lichtsignalanlage an der
Einmündung der Kreisstraße TS 29 in die Bundesstraße B 306 verbundenen
Luftschadstoffemissionen durch Feinstaub PM10, PM2,5 und durch Stickstoffdioxid
(NO2) im Bereich der Siedlung „Am Schwimmbad“ und im Bereich der
Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt
die lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalanlage im Rahmen
der Planung eines neuen Baugebiets in Traunstein-Daxerau“
der Accon GmbH vom 08.03.2018 vor. Die Stellungnahme
kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich „Am Schwimmbad“ und im Bereich der
Anwesen „Daxerau 23 bis 25“ die Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV
(Jahresmittelwerte und Kurzzeitwerte) für Stickstoffdioxid und Feinstaub bei
der Realisierung der Planung der Lichtsignalanlage nicht überschritten werden.
Die Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar.
Die mit dem Betrieb der
Lichtsignalanlage verbundenen Lärmimmissionen hat die Grundstückseigentümerin
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von
den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom
31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis,
dass die zusätzlichen Immissionen bei der Realisierung von aktiven
Schallschutzmaßnahmen auf ein
zumutbares Maß reduziert werden können und der Planung nicht entgegenstehen.
Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan festgesetzt
werden.
1.2.11 Herr
Peter Schmidbauer
a) Verkehr
Die Grundstückseigentümerin hat die
verkehrstechnische Leistungsfähigkeit der Einmündung der Kreisstraße TS 29 in
die Bundesstraße B 306 (die „Einmündung“) sachverständig untersuchen lassen.
Der Stadt liegen die verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren
Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ der Modus Consult Ulm GmbH vom 15.08.2017
und das „Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“ des Ingenieurbüros Ingevost
vom 23.02.2017 vor. Diese Untersuchungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Im
Ergebnis ist die Einmündung bereits heute nicht ausreichend leistungsfähig. Für
die Ertüchtigung der Leistungsfähigkeit der Einmündung ist die Errichtung einer
Lichtsignalanlage erforderlich. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die
Leistungsfähigkeit der Einmündung bei der Überlagerung von Bestandsverkehr,
Schwimmbadverkehr und dem zusätzlich zu erwartenden Verkehr aus dem Plangebiet
eine sehr gute Verkehrsqualität hat. Für die Ertüchtigung der Einmündung wurde
auch die Herstellung eines Kreisverkehrs geprüft. Im Gegensatz zu der
Lichtsignalanlage wäre die Einmündung in diesem Fall aber zu 95 Prozent
ausgelastet und hätte keine Leistungsreserve mehr. Aus fachlicher Sicht
sprechen daher die besseren Argumente für eine Lichtsignalanlage.
Die Grundstückseigentümerin und die
Stadt haben die Erforderlichkeit und die Realisierbarkeit der Lichtsignalanlage
in mehreren Besprechungen mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein erörtert. Im
Ergebnis der Besprechungen hat das Staatliche Bauamt Traunstein der Errichtung
der Lichtsignalanlage zugestimmt. Die Stadt hat mit der Grundstückseigentümerin
eine Vereinbarung über die Errichtung der Lichtsignalanlage geschlossen. Im Ergebnis ist also eine ausreichend
leistungsfähige Anbindung der Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306
sichergestellt.
b) Lärm
Die Grundstückseigentümerin hat die
mit dem Betrieb der Lichtsignalanlage verbundenen Immissionen sachverständig
untersuchen lassen. Dabei wurden auch die bereits heute auf die Siedlung „Am
Schwimmbad“ einwirkenden Immissionen ermittelt. Der Stadt liegt dazu die
„Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie
der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger &
Partner GmbH vom 31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Im
Ergebnis werden durch den Lärm der B 306 bereits heute die Immissionsgrenzwerte
für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten. Der Betrieb der
Lichtsignalanlage würde die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte verschärfen.
Auf Ebene des Bebauungsplans kann aber durch die Festsetzung von aktiven
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden, dass die Planung keine
zusätzlichen Immissionen zur Folge hat. Die bereits heute auf die Siedlung „Am
Schwimmbad“ einwirkenden Immissionen können durch aktive Schallschutzmaßnahmen
ebenfalls reduziert werden.
c) Konzept
Das vom Einwendungsführer
eingereichte Konzept für eine Wohnraumnutzung des Tenniscenters hat die Stadt
zur Kenntnis genommen.
2. Nach umfassender
Würdigung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, der Öffentlichkeit und der vorliegenden Gutachten
·
Steger
& Partner GmbH, „Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen
nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten
Geräuschimmissionen“ (Bericht Nr.: 4879/B2/hu) vom 31.01.2018
·
Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer GmbH, Baugrundgutachten vom 02.08.2016
·
Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf
die Grundwasserverhältnisse vom 14.11.2016
·
Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf
die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht vom 10.11.2017
·
Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer GmbH, Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser vom 10.11.2017
·
Aquasoli
Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten „Allgemeines Wohngebiet
Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt
Traunstein“, Gesamtbericht vom 30.01.2018
·
Aquasoli
Ingenieurbüro, Erläuterungsbericht „Einleitung von Oberflächenwasser der
befestigten Flächen des Neubaugebietes Daxerau, Flurnummern 524, 525/1
Gemarkung Hochberg, in das Grundwasser“ vom 30.01.2018
·
Modus
Consult Ulm GmbH, Verkehrstechnische Untersuchung „Bebauungsplanverfahren
Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom 15.08.2017
·
Ingevost, Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der
Planungen in der Daxerau vom 23.02.2017
·
Dr.
Christof Manhart, Gutachten „Naturschutzrechtliche
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
Bebauungsplan Daxerau“ vom 01.03.2017
· Accon GmbH, Lufthygienische Stellungnahme zur Errichtung einer
Lichtsignalanlage vom 08.03.2018
billigt der Stadtrat den Plan zur
4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Traunstein einschließlich
Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 12.03.2018.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplans unter Einbeziehung der vorliegenden Gutachten erneut auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit erneut einzuholen.