Sitzung: 21.06.2018 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 7, Anwesend: 24
Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden
Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der
erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie
folgt:
1.1 Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange
1.1.1 Landratsamt
Traunstein (Tiefbauverwaltung)
Soweit die Tiefbauverwaltung am
Landratsamt Traunstein auf ihre bisherigen Stellungnahmen verweist, waren diese
bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 29.09.2016 bzw. vom 21.03.2018.
Die Stellungnahme des Landratsamt Traunstein vom 08.11.2016 ist Gegenstand des
Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Daxerau“ und wurde auch in
diesem Verfahren berücksichtigt.
1.1.2 Stadtwerke
Traunstein
Die Stadt nimmt den Hinweis zur
Kenntnis. Der Hinweis betrifft keine Frage, die auf der Ebene des
Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen ist.
1.1.3 Untere
Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein
Soweit die Untere Forstbehörde auf
Ihre Stellungnahme vom 12.07.2016 (Az.: 7716.2-309 ma-loh) und vom 12.12.2017
(Az.: 7716.2-696 ma-loh) verweist, waren diese bereits Gegenstand der
Beschlüsse der Stadt vom 29.09.2016 bzw. vom 21.03.2018.
1.1.4 Staatliches
Bauamt Traunstein
Das Staatliche Bauamt Traunstein
verweist in seiner Stellungnahme auf den mit der Stadt geführten Schriftverkehr
wegen der Anbindung des Plangebiets an die Bundesstraße B 306 mittels
Lichtsignalanlage. Gemäß der Email des Staatlichen Bauamts Traunstein vom
15.05.2018 handelt es sich bei dem Schriftverkehr um die Emailkorrespondenz vom
16.08.2017 und vom 19.10.2017 sowie den Aktenvermerk vom 30.01.2018. Im
Ergebnis ist das Staatliche Bauamt Traunstein mit der Errichtung der
Lichtsignalanlage einverstanden. Die Stadt wird die Lichtsignalanlage in Abstimmung
mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein errichten lassen. Mit der Eigentümerin
der Grundstücke im Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans hat
die Stadt bereits eine Vereinbarung zur Tragung der Kosten für die Errichtung
und die Unterhaltung der Lichtsignalanlage geschlossen. Das Plangebiet wird
durch die Lichtsignalanlage über eine ausreichend leistungsfähige Anbindung der
Kreisstraße TS 29 an die Bundesstraße B 306 verfügen.
Die Hinweise zu den
Straßenemissionen und der Erstattungsfähigkeit von Kosten für
Lärmsanierungsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
1.1.5 Wasserwirtschaftsamt
Traunstein
Soweit das Wasserwirtschaftsamt
Traunstein auf seine Stellungnahmen vom 29.06.2016, vom 27.10.2016, vom
05.12.2017 und vom 15.02.2018 verweist, waren diese bereits Gegenstand von
Beschlüssen der Stadt. Die Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschafsamts
Traunstein wurden im laufenden Verfahren, insbesondere bei der Fortschreibung
des hydrotechnischen Gutachtens „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren
Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 berücksichtigt. Das
Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die
Berücksichtigung seiner Hinweise und Empfehlungen gegenüber der Stadt
bestätigt.
1.1.6 Gemeinde
Nußdorf
Soweit die Gemeinde Nußdorf auf
ihre frühere Stellungnahme vom 29.11.2017 verweist, war diese bereits
Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 21.03.2018.
Die Stadt nimmt die Bedenken der
Gemeinde Nußdorf zur Kenntnis. Die Grundstückseigentümerin hat die Auswirkungen
der Realisierung der Planung auf die Hochwassersituation sachverständig
untersuchen lassen. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines
Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung
Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Danach
liegt die Fläche im Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans
nicht im Überschwemmungsgebiet der Traun und des Röthelbachs
bei einem HQ100. Die Realisierung der Planung führt nicht zu einem
Verlust von Retentionsraum. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine
nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen. Nachteilige
Auswirkungen durch ein verändertes Fließverhalten der Traun auf Ober-, Unter-
und Seitenanlieger können ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Flächen im
Gebiet der Gemeinde Nußdorf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen
auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018 unter 1.1.8
verwiesen.
1.1.7 Regierung
von Oberbayern (Höhere Landesplanungsbehörde)
Soweit die Regierung von Oberbayern
auf ihre Stellungnahmen vom 27.06.2016, vom 15.11.2016 und vom 06.12.2017
verweist, waren diese bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom
29.09.2016 bzw. 28.09.2017 bzw. 21.03.2018.
Die Stadt nimmt die Hinweise der
Regierung von Oberbayern zur Kenntnis. Der Stadt liegt das hydrotechnische
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist
schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesamtbericht wurde in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein erstellt. Im Ergebnis hat die Realisierung der
Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden
Flächen. Anhaltspunkte für Zweifel am Ergebnis des Gesamtberichts bestehen
nicht.
Es wurde bereits auf der Ebene des
Flächennutzungsplans eine Konzeption zum Umgang mit dem Oberflächenwasser im
Plangebiet erstellt. Der Stadt liegt dazu der Erläuterungsbericht für den
„Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG für die
Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; er ist schlüssig und nachvollziehbar. Dieser
Erläuterungsbericht war auch Gegenstand der Offenlage und ist der Unteren
Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Traunstein bekannt. Die Untere
Wasserrechtsbehörde hat sich im laufenden Verfahren nicht geäußert.
Weitergehende Abstimmungen mit der Unteren Wasserrechtsbehörde fanden bislang
nicht statt; auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist dies auch nicht
erforderlich. Sie sollen und werden aber im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung
eines Bebauungsplans für das Plangebiet stattfinden.
Die Untere Immissionsschutzbehörde
des Landratsamts Traunstein hatte mit Schreiben vom 05.12.2017 die Erstellung
eines immissionsschutzrechtliches Gesamtgutachten angeregt. Die
Grundstückseigentümerin hat durch die Steger & Partner GmbH ein solches
Gesamtgutachten für die Planung erstellen lassen. Dieses Gesamtgutachten
berücksichtigt den aktuellen Stand der Planung. Es fasst die Ergebnisse aller
für die Planung bislang durchgeführten immissionsschutzrechtlichen
Untersuchungen zusammen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen wurden auch mit
der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Traunstein am 01.02.2018
erörtert. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von den bestehenden
Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der Umgebung
verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom 31.01.2018
vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die
auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegenstehen. Kommt es beim
bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen zu anderweitig nicht zu bewältigenden
unzumutbaren Immissionen, können diese jedenfalls durch aktive
Schallschutzmaßnahmen auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die
erforderlichen Schallschutzmaßnahmen können und sollen im Bebauungsplan
festgesetzt werden. Unzumutbare Immissionen durch sportliche Aktivitäten auf
dem Röthelbachweiher im Winter können und sollen durch Anordnungen und
Maßnahmen der Stadt verhindert werden.
Die Untere Immissionsschutzbehörde
des Landratsamts Traunstein hat sich in der erneuten Offenlage nicht (erneut)
geäußert.
1.1.8 Stadt
Traunreut
Die Bedenken der Stadt Traunreut
werden zur Kenntnis genommen. Soweit die Stadt Traunreut erneut Nachteile für
die Unterlieger in ihrem Gebiet durch die Realisierung der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans befürchtet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018 unter 1.1.9 verwiesen.
1.1.9 Stadtbauamt
Traunstein/Stadtentwässerung (SG 303)
Soweit das Stadtbauamt Traunstein
auf seine Stellungnahme vom 04.07.2016, ergänzt am 10.08.2016 verweist, war
diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 29.09.2016. Die Hinweise
zur Abwasserableitung werden auf Ebene des Bebauungsplans beachtet.
1.2 Öffentlichkeit
1.2.1 Frau
Verena Rausch und Herr Fritz Rausch
Soweit die Einwendungsführer auf
ihre Stellungnahme vom 27.11.2017 verweisen, war diese bereits Gegenstand des
Beschlusses der Stadt vom 21.03.2018.
a) Hochwasser
Der Grund für die Abnahme der
Bemessungsabflüsse (Wassermengen) beim Fassungsvergleich des hydrotechnische
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 mit älteren
hydrotechnischen Untersuchungen sind neue Daten für die Niederschlagshöhen für
Starkregenereignisse. In den älteren hydrotechnischen Gutachten wurden noch die
vom Deutschen Wetterdienst veröffentlichten Daten Kostra
2010 verwendet. Das Bayerische Landesamt für Umwelt stufte diese Daten als zu
hoch ein und forderte vom Deutschen Wetterdienst eine Überarbeitung der Daten.
Der Deutsche Wetterdienst veröffentlichte daraufhin im Dezember 2017 die Daten Kostra 2010R, die im Januar 2018 auch vom Bayerischen
Landesamt für Umwelt anerkannt wurden. Den Berechnungen im Gesamtbericht liegen
die Daten Kostra 2010R zugrunde.
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse von
Hochwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser rügen, wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018
unter 1.2.6 c) verwiesen. Die im Gesamtbericht gewählten Lastfallkombinationen
wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt.
Die Aktivitäten des Bibers im
Bereich des Röthelbachs haben keinen Einfluss auf die
Berechnungen und Aussagen im Gesamtbericht. Die Untersuchung des Versagensfalls
des Röthelbachweihers erfasst auch alle denkbaren Beeinträchtigungen, die durch
den Biber möglich sind.
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser HQ100
und einem HQextrem der Traun und des Röthelbachs sachverständig untersuchen lassen. Es wurde
auch geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen
hat. Der Stadt liegt der Gesamtbericht vor; er ist schlüssig und
nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine
nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt
auch für das Grundstück der Einwendungsführer.
Die Forderung der Einwendungsführer
nach einer Garantie für den Ersatz von Schäden wird abgelehnt. Den
Einwendungsführern ist es unbenommen, sich auf die gesetzlichen Vorschriften zu
berufen.
b) Grundwasser
Die Grundstückseigentümerin hat die
Grundwasserverhältnisse sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH
untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die
„Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung
Stellungnahme Grundwasser“ vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und
nachvollziehbar. Nach diesen Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des
Grundwasserschutzes im Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter
vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Planung
zu keinen Veränderungen der Grundwasserverhältnisse in den abstromig
des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Das gilt auch für das Grundstück der
Einwendungsführer.
Die Forderung der Einwendungsführer
gegenüber der Stadt, einen Gutachter zur Bestandsaufnahme ihres Gebäudes vor
der Realisierung der Planung zu beauftragen, wird abgelehnt. Selbstverständlich
steht es den Einwendungsführern aber frei, auf eigene Kosten einen Gutachter
mit der Bestandsaufnahme ihres Gebäudes zu beauftragen.
c) Oberflächenabfluss
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Dichte der Bebauung im Plangebiet rügen, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018 unter
1.2.6 c) verwiesen. Die Grundstückseigentümerin hat den Oberflächenabfluss
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Die
Realisierung der Planung hat danach keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte
und die angrenzenden Flächen. Es kommt zu keiner Reduzierung von Sickerflächen.
1.2.2 Frau
Dr. Angela Rausch
Soweit die Einwendungsführerin auf
ihre „Stellungnahme vom 27.11.2017“, richtiges Datum war: 29.11.2017 verweist,
war diese bereits Gegenstand des Beschlusses der Stadt vom 21.03.2018.
a) Hochwasser
Der Grund für die Abnahme der
Bemessungsabflüsse (Wassermengen) beim Fassungsvergleich des hydrotechnische
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 mit älteren
hydrotechnischen Untersuchungen sind neue Daten für die Niederschlagshöhen für
Starkregenereignisse. In den älteren hydrotechnischen Gutachten wurden noch die
vom Deutschen Wetterdienst veröffentlichten Daten Kostra
2010 verwendet. Das Bayerische Landesamt für Umwelt stufte diese Daten als zu
hoch ein und forderte vom Deutschen Wetterdienst eine Überarbeitung der Daten.
Der Deutsche Wetterdienst veröffentlichte daraufhin im Dezember 2017 die Daten Kostra 2010R, die im Januar 2018 auch vom Bayerischen
Landesamt für Umwelt anerkannt wurden. Den Berechnungen im Gesamtbericht liegen
die Daten Kostra 2010R zugrunde.
Soweit die Einwendungsführerin
erneut die Erforderlichkeit einer Gesamtbetrachtung der Abflussverhältnisse von
Hochwasser und wild abfließendem Oberflächenwasser rügt, wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018
unter 1.2.8 c) verwiesen. Die im Gesamtbericht gewählten Lastfallkombinationen
wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt.
Die Aktivitäten des Bibers im
Bereich des Röthelbachs haben keinen Einfluss auf die
Berechnungen und Aussagen im Gesamtbericht. Die Untersuchung des Versagensfalls
des Röthelbachweihers erfasst auch alle denkbaren Beeinträchtigungen, die durch
den Biber möglich sind.
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem Hochwasser HQ100
und einem HQextrem der Traun und des Röthelbachs sachverständig untersuchen lassen. Es wurde
auch geprüft, ob die Planung negative Auswirkungen für die umliegenden Flächen
hat. Der Stadt liegt der Gesamtbericht vor; er ist schlüssig und
nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine
nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt
auch für das Grundstück der Einwendungsführerin.
Die Forderung der
Einwendungsführerin nach einer Garantie für den Ersatz von Schäden wird
abgelehnt. Der Einwendungsführerin ist es unbenommen, sich auf die gesetzlichen
Vorschriften zu berufen.
b) Grundwasser
Die Grundstückseigentümerin hat die
Grundwasserverhältnisse sachverständig durch die Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH
untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ vom 14.11.2016, die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“
vom 10.11.2017 vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Nach diesen
Untersuchungen trägt die Planung den Belangen des Grundwasserschutzes im
Plangebiet ausreichend Rechnung. Durch die vom Gutachter vorgeschlagenen
Ausgleichsmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Planung zu keinen
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse in den abstromig
des Plangebiets liegenden Bereichen führt. Das gilt auch für das Grundstück der
Einwendungsführerin.
Die Forderung der
Einwendungsführerin gegenüber der Stadt, einen Gutachter zur Bestandsaufnahme
ihres Gebäudes vor der Realisierung der Planung zu beauftragen, wird abgelehnt.
Selbstverständlich steht es der Einwendungsführerin aber frei, auf eigene
Kosten einen Gutachter mit der Bestandsaufnahme ihres Gebäudes zu beauftragen.
c) Oberflächenabfluss
Soweit die Einwendungsführerin
erneut die Dichte der Bebauung im Plangebiet rügt, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018 unter
1.2.8 c) verwiesen. Die Grundstückseigentümerin hat den Oberflächenabfluss
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu das hydrotechnische
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Die
Realisierung der Planung hat danach keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte
und die angrenzenden Flächen. Es kommt zu keiner Reduzierung von Sickerflächen.
1.2.3 Herr
Michael Niederbichler
Die Grundstückseigentümerin hat die
Abflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem
der Traun und des Röthelbachs sowie des
Oberflächenwassers sachverständig durch das aquasoli
Ingenieurbüro untersuchen lassen. Gegenstand dieser Untersuchung waren
insbesondere die Auswirkungen der Realisierung der Planung. Der Stadt liegt das
hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau
Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“)
des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es
ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung
keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die umliegenden Flächen.
Nachteilige Auswirkungen durch ein verändertes Fließverhalten der Traun können
für Ober-, Unter- und Seitenanlieger ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für
das Grundstück des Einwendungsführers. In Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein wurden alle hydrotechnischen Untersuchungen im
Gesamtbericht zusammengefasst und aufgrund einer Gesetzesänderung und neuer
Daten für die Niederschlagshöhen für Starkregenereignisse fortgeschrieben.
1.2.4 Frau
Marisa Lechner und Herr Wolfgang Lechner, vertreten durch RA Dr. Patzelt
Soweit die Einwendungsführer auf
Ihre Stellungnahmen vom 23.11.2016 und vom 01.12.2017 verweisen, waren diese
bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 28.09.2017 bzw. vom 21.03.2018.
Im Ergebnis sind die sich im Schreiben der Einwendungsführer teilweise mehrmals
wiederholenden Einwendungen nicht zutreffend. Im Einzelnen:
Die Begründung und der
Umweltbericht zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurden vor der erneuten
Offenlage überarbeitet. Insbesondere wurden auch die von den Einwendungsführern
in ihrer Stellungnahme vom 01.12.2017 angesprochenen Themen sachverständig
geprüft. Die Begründung und der Umweltbericht zur 4. Änderung des
Flächennutzungsplans wurden fortgeschrieben, soweit die Einwände begründet
waren. Alle erforderlichen Änderungen und Ergänzungen sind im aktuellen Stand
vom 12.03.2018 berücksichtigt.
a) Subjektive Betroffenheit und
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren
Die allgemeinen Ausführungen zum
Rechtschutz gegen Flächennutzungspläne betreffen keine Fragen, die im Verfahren
zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen sind.
b) Fehlende Erforderlichkeit
Die Stadt bleibt bei ihrer Ansicht,
dass die 4. Änderung des Flächennutzungsplans für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist. Sie entspricht
der städtebaulichen Konzeption der Stadt und dient der nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung. Es handelt sich um keine Gefälligkeitsplanung zu
Gunsten der Grundstückseigentümerin. Gem. § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne in
eigener Verantwortung der Stadt aufzustellen.
Die Stadt hat ein „Integriertes
städtebauliches Entwicklungskonzept“ („ISEK“) durch die Firma Schirmer –
Architekten und Stadtplaner erarbeiten lassen. Die Ergebnisse wurden der Stadt
im November 2016 vorgelegt; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach
besteht ein dringendes Bedürfnis nach Wohnraum im Gebiet der Stadt. Im Rahmen
des ISEK wurden auch potentielle Wohnungsbaustandorte ermittelt. Die Fläche im
Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde dabei nicht als
potentieller Wohnungsbaustandort berücksichtigt, weil im Zeitpunkt der
Ermittlung der potentiellen Wohnungsbaustandorte nicht bekannt war, dass diese
Fläche für eine Nachnutzung zur Verfügung steht. Die Nachnutzung dieser Fläche
steht der städtebaulichen Konzeption der Stadt deshalb aber nicht entgegen.
Insbesondere wird durch die Nachnutzung auch die Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Flächen vermieden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im
Beschluss der Stadt vom 21.03.2018 unter 1.2.4 c) und e) dd)
verwiesen.
Es trifft weiterhin zu, dass keine
gleichgeeigneten Alternativstandorte im Gebiet der Stadt zur Verfügung stehen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss der
Stadt vom 21.03.2018 unter 1.2.4 e) bb) verwiesen.
Die Stadt hat sich in der Vergangenheit erfolglos bemüht, die im ISEK
ermittelten potentiellen Wohnungsbaustandorte zu mobilisieren. Zur Entwicklung
als Wohnungsbaustandort steht derzeit nur die Fläche des Plangebiets zur
Verfügung. Im ISEK sind die Flächen südlich des Geltungsbereichs der 4.
Änderung des Flächennutzungsplans zwar ebenfalls als potentielle
Wohnungsbaustandorte dargestellt. Es entspricht aber nicht der aktuellen
städtebaulichen Intention der Stadt, bereits jetzt auch für die südlich an den
Geltungsbereich angrenzenden Flächen den Flächennutzungsplan zu ändern und eine
bauliche Nutzung zu ermöglichen. Dies bleibt vielmehr einer erneuten
planerischen Entscheidung vorbehalten. Durch die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist eine weitere Entwicklung von Bauland südlich des
Änderungsbereichs weder ausgeschlossen noch gefährdet. Es trifft auch nicht zu,
dass die Planung die im ISEK ermittelten weiteren potentiellen
Wohnungsbaustandorte im südlichen Teil der Daxerau zerstört.
c) Verstöße gegen Ziele der Raumordnung
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere
verstößt sie nicht gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern
(„LEP“) und des Regionalplans Südostoberbayern („RP“):
Entgegen der Ansicht der
Einwendungsführer handelt es sich beim Plangebiet um eine bereits baulich genutzte
bzw. bebaute Fläche. Die Fläche ist mit verschiedenen Gebäuden bebaut.
Zusätzlich befinden sich auf der Fläche mehrere Tennisanlagen, ein
Minigolfplatz und Parkplätze.
Die Planung folgt auch einer
geordneten städtebaulichen Konzeption. Der Änderungsbereich ist an die
bestehenden Siedlungsbereiche der Stadt angebunden. Das Plangebiet liegt nicht
in abgesetzter Lage, sondern setzt die nördlich und westlich des Plangebiets
bereits vorhandene Siedlungsentwicklung fort. Die städtebauliche Konzeption
verstößt auch nicht gegen die Empfehlungen des ISEK, vgl. Ausführungen zu 1.2.4
b).
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Verletzung des Ziels B IV 5.2 des RP 18 rügen, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen der Stadt im Beschluss vom 21.03.2018 unter
1.2.4 d) verwiesen. Da die Fläche des Plangebiets weiterhin zur Nutzung
vorgesehen ist, stellt sich die Frage der Entsiegelung nicht. Das im Plangebiet
zulässige Maß der baulichen Nutzung betrifft keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans
zu entscheiden und darzustellen ist.
e) Abwägungsfehler
aa) Geltungsbereich
Die Ausführungen zur Prüfung von
Alternativstandorten für die Planung finden sich in der Begründung unter
Gliederungsziffer 4.5. Dies gilt auch für die Frage, warum der südliche Teil
der Daxerau nicht in den Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans einbezogen worden ist.
bb) Alternativenprüfung
u.a.
Soweit die Einwendungsführer erneut
auf eine unzureichende Alternativenprüfung verweisen,
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dazu im Beschluss
der Stadt vom 21.03.2018 unter 1.2.4 e) bb) und auf
die Ausführungen dieses Beschlusses unter 1.2.4 b) verwiesen.
Entgegen der Ansicht der
Einwendungsführer handelt es sich beim Plangebiet um eine bereits teilweise
bebaute Fläche. Diese Bebauung entspricht auch der zulässigen Art der baulichen
Nutzung des geltenden Bebauungsplans.
Die Grundstückseigentümerin hat die
Abflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem
der Traun und des Röthelbachs sowie des
Oberflächenwassers sachverständig durch das aquasoli
Ingenieurbüro untersuchen lassen. Gegenstand dieser Untersuchung waren
insbesondere die Auswirkungen durch die Realisierung der Planung. Der Stadt
liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet
Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt
Traunstein“ des aquasoli Ingenieurbüros vom
30.01.2018 vor („Gesamtbericht“); es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im
Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf
Dritte und die angrenzenden Flächen. Es entspricht auch dem Stand der Technik
bei der Bauvorsorge, in der Bauleitplanung Höhenvorgaben für Gebäude zum Schutz
vor einem HQextrem zu berücksichtigen. Auf
Ebene des Bebauungsplans wird dazu die zum Schutz der Bebauung erforderliche
Höhenlage festgesetzt werden.
Die Darstellung des Plangebiets als
allgemeines Wohngebiet stellt keinen Etikettenschwindel dar und verstößt nicht
gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Stadt wird im Zuge der Realisierung der
Planung dafür Sorge tragen, dass die dargestellte Art der baulichen Nutzung als
allgemeines Wohngebiet mit den dafür typischen Nutzungen umgesetzt wird.
Die Stadt verkennt nicht, dass mit
der Realisierung der Planung – trotz der Vorbelastung des Standorts durch die
bestehende Bebauung – ein zusätzlicher Eingriff in das Landschaftsbild
verbunden ist. Auf Ebene des Bebauungsplans sind daher Festsetzungen zur
Minimierung des Eingriffs vorgesehen, die eine der örtlichen Situation
angemessene Gestaltung und Freiraumstruktur sicherstellen.
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Erschließung des südlichen Teils der Daxerau rügen, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen der Stadt im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018
unter 1.2.4 e) ee) kkk)
verwiesen.
Es trifft nicht zu, dass das
Plangebiet aufgrund der bestehenden Immissionen ungeeignet ist. Die
Grundstückseigentümerin hat die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegt dazu die „Prognose der von
den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der Straßen in der
Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“ der Steger & Partner GmbH vom
31.01.2018 vor; sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis stehen die
auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen bei Realisierung von verschiedenen
Schallschutzmaßnahmen der Planung nicht entgegen. Die Stadt kann und wird
sicherstellen, dass keine unzumutbaren Immissionen von den Asphaltstockbahnen
und dem Hundeplatz auf das Plangebiet einwirken. Im Gutachten wurden die
Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete und für Mischgebiete zur
Beurteilung der Immissionen herangezogen. Auch im Mischgebiet ist eine
Wohnnutzung zulässig. Im Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist ein allgemeines Wohngebiet dargestellt. Dies
entspricht auch der planerischen Intention der Stadt.
Die erforderlichen Festsetzungen
zum Schutz der Bebauung betreffen keine Frage, die im Verfahren zur 4. Änderung
des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen ist.
Das Staatliche Bauamt Traunstein
als zuständige Straßenbaubehörde ist mit der Herstellung einer Lärmschutzwand
an der Bundesstraße B 306 zum Schutz der Anwesen in der Siedlung „Am
Schwimmbad“ einverstanden. Die Stadt beabsichtigt, mit der
Grundstückseigentümerin eine Vereinbarung zur Tragung der Kosten für die
Lärmschutzwand zu schließen. Im Bebauungsplan werden die erforderlichen
Anforderungen an die Ausgestaltung der Lärmschutzwand festgesetzt werden. Die
Errichtung der Lärmschutzwand ist daher ausreichend gesichert.
Sämtliche hydrotechnischen
Gutachten wurden im hydrotechnische Gutachten „Allgemeines Wohngebiet
Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg Stadt
Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 zusammengefasst und in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein fortgeschrieben. Das Wasserwirtschaftsamt
Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt, dass alle seine Hinweise
und Empfehlungen bei der Fortschreibung des Gesamtberichts berücksichtigt
wurden. Die Stadt hält die Einholung neuer hydrotechnischer Gutachten nicht für
erforderlich.
Die Einwendungsführer verwechseln
die geplante Rohrleitung DN 400 mit der im Plangebiet bestehenden Rohrleitung
DN 400, soweit sie auf den Rückstau hinweisen. Durch die geplante Rohrleitung
DN 400 wird die Vorflutleistung des Entwässerungsgrabens an der südlichen
Grenze des Plangebiets erhöht und dadurch zusätzliches Oberflächenwasser aus
den südlich angrenzenden Flächen abgeführt. Die geplante Rohrleitung DN 400 hat
keine negativen Auswirkungen auf die südlich angrenzenden Flächen. In den
früheren Einzelgutachten und auch im Gesamtgutachten wird eine geringfügige
Wasserspiegelabsenkung auf den Flächen südlich des Plangebiets festgestellt.
Durch die geänderte Lastfallkombination aus den Abflüssen der Traun, des Röthelbachs und dem wild abfließenden Wasser sowie den
zugrunde gelegten Regendaten Kostra 2010R bestehen
geringfügige Unterschiede im Ergebnis der Einzelgutachten zum Gesamtgutachten.
Die Berechnungen erfolgten in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt
Traunstein.
Ob die geplante Rohrleitung auch
für den südlichen Teil der Daxerau ausreichend ist und genutzt werden kann, betrifft
keine Frage, die im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu
entscheiden und darzustellen ist. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist
auch die Erarbeitung wasserrechtlicher Antragsunterlagen für die Errichtung der
geplanten Rohrleitung DN 400 nicht erforderlich. Erforderliche
Antragsunterlagen sollen und werden im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des
Bebauungsplans erarbeitet werden.
Die Stadt hat die Herstellung und
den dauerhaften Betrieb der geplanten Rohrleitung DN 400 im bereits mit der
Grundstückseigentümerin geschlossenen Erschließungsvertrag sichergestellt. Der
Erschließungsvertrag musste nicht ausgelegt werden.
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser sowie die Abflussverhältnisse bei
einem Hochwasser der Traun und des Röthelbachs
sachverständig untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der
Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme
zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der
Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung
Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017
vor; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die
Auswirkungen einer Bebauung auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener
Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Es trifft nicht zu, dass
sich die Grundwassersituation im Bereich der Daxerau verschlechtert. Zur
Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen haben die
Stadt und die Grundstückseigentümerin einen städtebaulichen Vertrag
geschlossen. Dieser städtebauliche Vertrag musste nicht ausgelegt werden. Es trifft
nicht zu, dass in der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen
auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom
14.11.2016 von einer dauerhaften landwirtschaftlichen Nutzung des südlichen
Teils der Daxerau ausgegangen wird.
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Alternativenprüfung und die Nachnutzung rügen,
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.4 b) und
c) verwiesen. Es entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt, die
südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen einer eigenen Planung
vorzubehalten. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans steht einer künftigen
eigenen Planung im südlichen Teil der Daxerau nicht entgegen.
cc) Umweltbericht
Der Umweltbericht zur 4. Änderung
des Flächennutzungsplans wurde nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt.
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Ausführungen zu den Alternativstandorten und der städtebaulichen
Erforderlichkeit rügen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
unter 1.2.4 b) und 1.2.4 e) bb) verwiesen. Die
Planung dient auch der Eingriffsminimierung, da eine bereits baulich genutzte
und versiegelte Fläche überplant wird.
Im Umweltbericht werden auch
Ausgleichsmaßnahmen für die durch die Planung vorbereiteten Eingriffe in Natur
und Landschaft genannt, vgl. Seite 48 f. im Umweltbericht. Ihre Umsetzung soll
und wird auf der Ebene des Bebauungsplans festgesetzt bzw. durch Abschluss
eines städtebaulichen Vertrags sichergestellt.
Soweit die Einwendungsführer erneut
die Ausführungen zur Erholungsfunktion rügen, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen der Stadt im Beschluss vom 21.03.2018 unter
1.2.4 e) ee) aaa)
verwiesen.
Die baubedingten Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden sind auch zutreffend als „mittel“ bewertet worden. Die
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist im Vergleich mit einem bisher
unberührten Standort mit natürlichem Bodenaufbau zu sehen. Daher sind die
baubedingten Beeinträchtigungen aufgrund der Vorbelastungen in der Gesamtschau
mit „mittel“ zu bewerten. Auch die anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen
sind zutreffend mit „mittel“ bewertet, da es im Vergleich zur bestehenden
gewerblichen Nutzung der Fläche durch die Realisierung der Planung zu einer
Mehrversiegelung kommt. Die Auswirkungen sind aber geringer als bei
Inanspruchnahme einer landwirtschaftlichen Fläche. Die Überdeckung einer
unterirdischen Bebauung mit Oberboden betrifft die Ebene des Bebauungsplans und
stellt eine Ausgleichsmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Bodenfunktionen dar.
Die Darstellung einer
Differenzbetrachtung für die Überschwemmungsgebiete und den
Oberflächenwasserabfluss ist im Umweltbericht nicht erforderlich. Eine solche
enthält der Gesamtbericht, der Anlage zum Umweltbericht ist.
Die Grundstückeigentümerin hat die
Auswirkungen der Realisierung der Planung auf das Grundwasser sachverständig
untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd
Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen
Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme
Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 vor; sie sind
schlüssig und nachvollziehbar. Diese sachverständigen Untersuchungen sind
(auch) Grundlage für die Ausführungen im Umweltbericht. Baubedingte
Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse können danach bei Beachtung
verschiedener Grundwasserausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Die anlagen- und betriebsbedingten
Auswirkungen des Oberflächenwasserabflusses stehen der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans nicht entgegen. § 37 WHG gewährt keine öffentlich-rechtlich
geschützte Abwehrposition, sondern betrifft das zivile Nachbarrecht. Die
betroffene Fläche im Bereich des Auwalds steht im Eigentum der Stadt.
Soweit die Einwendungsführer erneut
nachteilige Auswirkungen durch die Realisierung der Planung für die
Abflussverhältnisse von Hochwasser und Oberflächenwasser rügen, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.4 e) bb) verwiesen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung
keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies
gilt auch für die Flächen im südlichen Teil der Daxerau.
Zutreffend weist der Umweltbericht
darauf hin, dass die Auswirkungen einer Bebauung im Plangebiet auf das
Grundwasser bei Beachtung verschiedener Ausgleichsmaßnahmen vollständig
kompensiert werden können. Die Beschreibung der einzelnen Ausgleichsmaßnahmen
ergibt sich aus der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf
die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016,
die Anlage zum Umweltbericht ist. Zur Sicherung der Durchführung der
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen hat die Stadt mit der
Grundstückseigentümerin bereits einen städtebaulichen Vertrag geschlossen.
Die Gesamterheblichkeit auf das
Schutzgut Wasser wurde zutreffend mit „gering“ beurteilt. Dass die Realisierung
der Planung (überhaupt) „keine Auswirkungen“ auf das Schutzgut Wasser hat, ist
unzutreffend.
Im Umweltbericht wird zutreffend
die Vorbelastung des Plangebiet auf das Landschaftsbild beschrieben und bei der
Beurteilung der Auswirkungen der Realisierung der Planung berücksichtigt.
Die Variantendiskussion im
Umweltbericht ist nicht abwegig. Sie beschreibt die nach Ansicht der Stadt für
das Plangebiet in Betracht kommenden Varianten. Der Bezugsraum entspricht dem
Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans und ist daher
zutreffend. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen unter 1.2.4 b) verwiesen.
Die Vermeidungs-, Verringerungs-
und Ausgleichsmaßnahmen werden im Umweltbericht so konkret beschrieben, wie
dies auf der Ebene des Flächennutzungsplans möglich und erforderlich ist. Die
externe Ausgleichsfläche wurde bereits durch den Abschluss eines notariell
beurkundeten Vertrags gesichert. Die Grundstückseigentümerin hat die für die
Planung notwendige artenschutzrechtliche Prüfung durch den Sachverständigen
Herrn Dr. Christof Manhart durchführen lassen. Der
Stadt liegt dazu die „Naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ vom 01.03.2017
vor, die Anlage zum Umweltbericht ist. Sie ist schlüssig und nachvollziehbar.
Der Umweltbericht wurde (auch) auf der Grundlage der Ergebnisse dieser
Untersuchung erstellt.
Im Umweltbericht werden die
Planungsalternativen zutreffend beschrieben. Eine Weiterführung der bisherigen
Nutzung im Plangebiet war nicht möglich. Ein Nachfolger stand und steht nicht
zur Verfügung. Soweit die Einwendungsführer erneut den Bezugsraum rügen, wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1.2.4 b) verwiesen.
Unzutreffend rügen die
Einwendungsführer die Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben im Umweltbericht. Es ist zutreffend, dass umfangreiche Untersuchungen
durch Sachverständige durchzuführen waren. Aufgrund der Ergebnisse dieser
Untersuchungen bestehen aber keine Kenntnislücken. Im Umweltbericht werden Monitoringmaßnahmen dargestellt, soweit dies auf Ebene des
Flächennutzungsplans bereits möglich ist. Die allgemeinverständliche
Zusammenfassung entspricht den allgemeinen fachlichen Standards.
dd) Abwägungsprotokoll
vom 21.03.2018
Es wurde bereits auf der Ebene des
Flächennutzungsplans eine Konzeption zum Umgang mit dem Oberflächenwasser im
Plangebiet erstellt. Der Stadt liegt dazu der Erläuterungsbericht für den
„Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG für die
Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; er ist schlüssig und nachvollziehbar. Dieser
Erläuterungsbericht war auch Gegenstand der Offenlage und ist der Unteren
Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Traunstein bekannt. Die Untere
Wasserrechtsbehörde hat sich im laufenden Verfahren nicht geäußert.
Weitergehende Abstimmungen mit der Unteren Wasserrechtsbehörde fanden bislang
nicht statt; auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist dies auch nicht
erforderlich. Sie sollen und werden aber im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung
eines Bebauungsplans für das Plangebiet stattfinden. Die Lastfallkombinationen
sind im Gesamtbericht beschrieben und wurde auch mit dem Wasserwirtschaftsamt
Traunstein abgestimmt.
Die im Plangebiet bestehende
Rohrleitung DN 400 wurde in der amtlichen Ermittlung des Überschwemmungsgebiets
der Traun bei einem HQ100 nicht berücksichtigt. Dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein ist diese Tatsache bekannt und wurde auch
gegenüber dem aquasoli Ingenieurbüro bestätigt. Im
Gesamtbericht wurde die bestehende Rohrleitung berücksichtigt. Aufgrund der
bestehenden Rohrleitung DN 400 liegt eine Teilfläche des Grundstücks der
Einwendungsführer im faktischen Überschwemmungsgebiet der Traun. Das Ausmaß der
überschwemmten Teilfläche zeigen die Darstellungen im Gesamtbericht.
ee) Antrag nach Art. 15
BayWG, Erläuterungsbericht vom 30.01.2018
Soweit die Einwendungsführer mit
ihrer Rüge, das „vielbeschworene Rohr DN 400“ sei nicht Gegenstand des „Antrags
auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG für die
Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer“ („Erläuterungsbericht“) des
aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018, die
bestehende Rohrleitung DN 400 meinen, ist dies richtig; diese Rohrleitung ist
nicht Bestandteil der Ableitung von Oberflächenwasser aus versiegelten Flächen
im Plangebiet. Gegenstand des Erläuterungsberichts ist allerdings auch nicht
die Genehmigung der geplanten Rohrleitung DN 400, sondern nur die Einleitung
von Oberflächenwasser in das Grundwasser. Der Stadt lagen im Zeitpunkt der
erneuten Offenlage keine Pläne für den Erläuterungsbericht vor. Solche konnten
daher auch nicht ausgelegt werden. Der Erläuterungsbericht zeigt aber, dass die
Ableitung von im Plangebiet anfallenden Oberflächenwasser grundsätzlich möglich
ist. Einzelheiten bleiben einer Konkretisierung parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplans vorbehalten.
ff) Hydrotechnisches Gutachten –
Gesamtbericht vom 30.01.2018
Die von den Einwendungsführern
gegen den Gesamtbericht vorgebrachten Einwände werden zur Kenntnis genommen;
sie sind im Ergebnis aber nicht begründet. Der Gesamtbericht fasst alle bisher
durch das aquasoli Ingenieurbüro durchgeführten
Untersuchen und Ergebnisse auf Grundlage der mit dem Wasserwirtschaftsamt
Traunstein abgestimmten Lastfallbetrachtung und auf Grundlage aktueller Daten
zusammen. Auch berücksichtigt der Gesamtbericht alle Hinweise und Empfehlungen
des Wasserwirtschaftsamt Traunstein. Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat das
Wasserwirtschaftsamt Traunstein bestätigt, dass alle seine Hinweise und
Empfehlungen im Gesamtbericht berücksichtigt worden sind. Alle Untersuchungen
und Berechnungen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt
Traunstein abgestimmt. Der Gesamtbericht ist schlüssig und nachvollziehbar.
Weitere Ergänzungen des Gesamtberichts sind nicht erforderlich. Es bleiben
entgegen der Ansicht der Einwendungsführer keine Fragen offen.
Die Veränderungen im
Hochwassergeschehen durch geänderte Fließgeschwindigkeiten und
Strömungsrichtungen zeigen die Differenzdarstellungen im Gesamtbericht. Auch
die Auswirkungen durch die Realisierung der Planung auf Dritte und die
benachbarten Flächen wurden untersucht und im Gesamtbericht beschrieben. Das
Grundwasser ist Gegenstand einer eigenen sachverständigen Untersuchung. Für das
HQextrem wurde das HQ100 mit
dem Faktor 1,5 multipliziert. Diese Berechnungsweise ist mit dem Bayerischen
Landesamt für Umwelt und dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Alle
Lastfallkombinationen im Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt
Traunstein abgestimmt. Eine
detaillierte Beschreibung zur Niederschlagswasserbeseitigung lag der Stadt zum
Zeitpunkt der erneuten Offenlage der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nicht
vor und musste daher auch nicht ausgelegt werden. Die konkrete
Niederschlagswasserbeseitigung hängt von den später realisierten Bauvorhaben im
Plangebiet ab. Die konkrete Bebauung des Plangebiets betrifft aber keine Frage,
die auf Ebene der 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu entscheiden und
darzustellen ist. Der „Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art.
15 BayWG für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer“ des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 erstreckt sich auf
die Fläche des Plangebiets und nicht auf die Flächen des südlichen Teils der
Daxerau. Dies war auch nicht erforderlich.
Die im Übrigen gegen die hydrotechnischen
Untersuchungen im Gesamtbericht vorgetragenen Einwendungen der
Einwendungsführer nimmt die Stadt zur Kenntnis; im Ergebnis sind sie aber nicht
begründet. Eine Ergänzung oder Fortschreibung der Gutachten ist nicht
erforderlich. Die Stadt weist nochmals darauf hin, dass alle in den Gutachten
verwendeten Berechnungsansätze mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein
abgestimmt worden sind.
gg) Kurzgutachten zu
den verkehrlichen Wirkungen in der Daxerau
Soweit die Einwendungsführer erneut
die unzutreffende Annahme von ca. 150 Wohneinheiten im „Kurzgutachten zu den
verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau“
des Ingenieurbüros Ingevost vom 23.02.2017 rügen,
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der
Stadt vom 21.03.2018 unter 1.2.4 e) ee) lll) verwiesen. Eine konkrete Planung gibt es für den
südlichen Teil der Daxerau nicht. Daher können nur fiktive Zahlen für das
zukünftige Verkehrsaufkommen aus dem südlichen Teil der Daxerau der
Untersuchung zugrunde gelegt werden.
hh) Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse, erster
Folgebericht vom 10.11.2017
Es ist unzutreffend, dass die im
Plangebiet zur hydrogeologischen Beweissicherung errichteten Messstellen mit
Datensammler für die Bewertung des südlichen Bereichs der Daxerau nutzlos sind.
Die Voraussetzung für eine möglichst präzise Bewertung der
Grundwasserverhältnisse ist eine entsprechende Datengrundlage. Wesentlich ist
dafür die Bewertung der Ganglinien der Grundwasserverhältnisse, die über die
eingebauten Datensammler ermittelt werden. Mit diesen Daten können Aussagen
über etwaige Auswirkungen der Realisierung der Planung getroffen werden. Dies
gilt auch für Auswirkungen auf den südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen.
ii) Baugrundgutachten vom 02.08.2016
Die Grundstückeigentümerin hat die
Baugrundverhältnisse im Bereich des Plangebiets sachverständig untersuchen
lassen. Der Stadt liegt das Baugrundgutachten der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH
vom 02.08.2016 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Soweit die
Einwendungsführer erneut auf den gespannten Grundwasserspiegel hinweisen, wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt
vom 21.03.2018 unter 1.2.4 e) ee) bbb)
verwiesen. Die Ergebnisse des Baugrundgutachtens zu den Baugrundverhältnissen
werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die konkrete Bebauung des
Plangebiets im Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens noch nicht bekannt
war. Die künftige Bebauung im südlichen Teil der Daxerau betrifft keine Frage,
die im Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu entscheiden und
darzustellen ist.
jj) Geotechnische
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse vom
14.11.2016
Die Ergebnisse in der
„Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016 sind
nicht veraltet. Sie werden durch die Ergebnisse der „Geotechnischen
Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 bestätigt. Es
trifft nicht zu, dass in der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen
Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH
vom 14.11.2016 eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks der
Einwendungsführer unterstellt wird; es wird lediglich auf die derzeitige
landwirtschaftliche Nutzung der Fläche hingewiesen.
kk) Naturschutzrechtliche
Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
vom 01.03.2017
Der Stadt liegen keine
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die
Einwendungen des Bund Naturschutzes, insbesondere zu den Fledermäusen, wurden
in der aktuellen Fassung der „Naturschutzrechtlichen Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“, Stand: 01.03.2017, berücksichtigt.
1.2.5 Frau
Jutta Ober und Herr Reinhard Ober
Die Grundstückseigentümerin hat auf
eigene Kosten die Abflussverhältnisse für ein HQ100 und ein HQextrem der Traun und des Röthelbachs
sowie des Oberflächenwassers sachverständig durch das aquasoli
Ingenieurbüro untersuchen lassen. Gegenstand dieser Untersuchung waren
insbesondere die Auswirkungen bei der Realisierung der Planung. Die
Untersuchungen und Berechnungen wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein
abgestimmt. Der Stadt liegt das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines
Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung
Hochberg Stadt Traunstein“ des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 vor; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Im
Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf
Dritte und die umliegenden Flächen. Der Stadt liegen keine Anhaltspunkte für
Zweifel an diesem Ergebnis vor. Soweit die Einwendungsführer die Bebauung des
Plangebiets mit Tiefgaragen rügen, betrifft dies keine Frage, die im Verfahren
zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen ist.
1.2.6 Herr
Klaus Benedikt
Soweit der Einwendungsführer auf
seine Stellungnahme vom 03.12.2017 verweist, war diese bereits Gegenstand des
Beschlusses der Stadt vom 21.03.2018.
Die Stadt nimmt die pauschale Rüge,
nach der die Gutachten wenig überzeugend sind, zur Kenntnis. Der Stadt liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, an der Glaubwürdigkeit der Gutachten zu
zweifeln. Es handelt sich um sachverständige Untersuchungen, die auf aktueller
wissenschaftlicher Grundlage erstellt wurden.
Soweit der Einwendungsführer die
Auswirkungen der Bebauung des Plangebiets mit Tiefgaragen rügt, betrifft dies
keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und
darzustellen ist.
Soweit der Einwendungsführer erneut
die Untersuchung der Auswirkungen auf die Oberflächenwasserabflussverhältnisse
bei der Realisierung der Planung rügt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018 unter 1.2.9 c)
verwiesen.
1.2.7 Eheleute
Herr Johann und Frau Michaela Passler, Herr Heinrich Thanbichler und Eheleute Herr Josef Mayer sen. und Frau
Marianne Mayer, die Eheleute Herr Alexander und Frau Gabriele Callegari, Herr
Josef Mayer jun., vertreten durch RA Kopitsch
Soweit die Einwendungsführer auf
ihre Stellungnahmen vom 17.11.2016 und vom 04.12.2017 verweisen, waren diese
bereits Gegenstand der Beschlüsse der Stadt vom 28.09.2017 bzw. vom 21.03.2018.
a) Die erneute Rüge einer unmaßstäblichen massiven Bebauung im Plangebiet betrifft
keine Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder
darzustellen ist.
b) Städtebauliche Erforderlichkeit
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gem. §
1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Durch das laufende Verfahren werden die
Voraussetzungen für die anschließende Aufstellung eines Bebauungsplans geschaffen.
Es entspricht der städtebaulichen Konzeption der Stadt, die Fläche im
Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Zuge einer
Nachnutzung als allgemeines Wohngebiet zu entwickeln. Die Nachnutzung dieser
bereits genutzten Fläche ist auch städtebaulich sinnvoll und vermeidet die
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen.
Die Stadt hat den Wohnraumbedarf
und die potentiellen Wohnbauflächen im Gebiet der Stadt im Rahmen eines
integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts („ISEK“) durch die Firma
Schirmer – Architekten und Stadtplaner ermitteln lassen. Die Ergebnisse des
ISEK wurden der Stadt im November 2016 vorgelegt; sie sind schlüssig und
nachvollziehbar. Das ISEK kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachfrage nach
Wohnraum im Gebiet der Stadt kaum gedeckt werden kann. Dies gilt unverändert
auch noch heute. Nach der Prognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung wird für die Stadt ein Bevölkerungszuwachs von 4 % bis zum Jahr
2029 prognostiziert. Die Bedarfsberechnung ergibt, dass ca. 62 ha
Wohnbauflächen in den nächsten Jahren benötigt werden. Den Bedarf an
Wohnungsraum im Gebiet der Stadt zeigt auch die Anzahl an Vormerkungen für
städtische Wohnungen oder Sozialwohnungen. Die Stadt hat derzeit über 166
Personen/Haushalte für eine städtische oder Sozialwohnung vorgemerkt. In den
letzten Jahren konnten durchschnittlich nur 35 Wohnungen pro Jahr vergeben
werden. Es wird nicht verkannt, dass auf der Fläche im Geltungsbereich der 4.
Änderung des Flächennutzungsplans weder städtische Wohnungen noch
Sozialwohnungen entstehen sollen. Gleichwohl kann aber auch die Errichtung von
privaten Wohnungen einen Beitrag zu der angespannten Wohnungssituation im
Gebiet der Stadt leisten.
Die Fläche im Geltungsbereich der
4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde im ISEK noch nicht als potentieller
Wohnungsbaustandort berücksichtigt, weil im Zeitpunkt der Ermittlung der
potentiellen Wohnungsbaustandorte nicht bekannt war, dass diese Fläche für eine
Nachnutzung zur Verfügung steht. Die Nachnutzung dieser Fläche steht der
städtebaulichen Konzeption der Stadt deshalb aber nicht entgegen.
c) Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist an die Ziele der Raumordnung angepasst; insbesondere
verstößt sie nicht gegen die von den Einwendungsführern bezeichneten Ziele des
Regionalplans Südostoberbayern („RP“):
aa) Ziel B I 3.1 i.V.m. B I 3.1.3
Die Planung verletzt nicht das Ziel
B I 3.1 des RP 18. Danach sollen in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nachhaltig
gesichert werden. Die Charakteristik der Landschaft und ihrer Teilbereiche soll
erhalten bleiben. Größere Eingriffe in das Landschaftsgefüge sollen vermieden
werden, wenn sie die ökologische Bilanz deutlich verschlechtern.
Nach der Begründung zu B I 3.1 des
RP 18 sollen grundsätzlich zunächst Möglichkeiten außerhalb der
landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete in Betracht gezogen werden, wenn für
eine Planung verschiedene Standorte in Frage kommen. Landschaftliche
Vorbehaltsgebiete sind aber keine Tabuzonen, in denen notwendige Entwicklungen
nicht möglich sind.
Die Stadt hat mögliche und
ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte für die Planung geprüft. Der
Bezugsraum dieser Prüfung umfasste das gesamte Gebiet der Stadt. Gleichwertig
geeignete Alternativstandorte stehen im Gebiet der Stadt nicht zur Verfügung.
Die Planung ist zur Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs auch erforderlich.
Die für eine Bebauung vorgesehene Fläche im Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist bereits heute mit einer ca. 120 m langen und bis zu
10,70 Metern hohen Tennis- und Squashhalle bebaut. Das Landschaftsbild ist
durch diese beachtliche Bebauung bereits heute vorbelastet. Auf Ebene des
Bebauungsplans soll durch Festsetzungen eine möglichst schonende Einbindung der
Bebauung in die Landschaft erreicht werden. Soweit die Einwendungsführer das
künftige Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet rügen, betrifft dies keine
Frage, die auf Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden oder darzustellen
ist. Es trifft auch nicht zu, dass das Plangebiet im faktischen
Überschwemmungsgebiet liegt.
bb) Ziel B II 3.3
Die Planung verletzt nicht das Ziel
B II 3.3. Danach können Ortsteile, die als bestehende Ortschaften und noch
nicht als Hauptsiedlungsbereiche angesehen werden, abgerundet werden, wenn die
erforderlichen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind.
Nach der Begründung zu B II 3.3 des
RP 18 dient dieses Ziel insbesondere der Schonung des Freiraums. Besteht in
Hauptsiedlungsbereichen keine Möglichkeit der Erweiterung, so ist eine weitere
Siedlungsentwicklung auch in einem bisher nicht als Hauptsiedlungsbereich
einzustufenden Ortsteil möglich. Eine Siedlungsentwicklung außerhalb der Hauptsiedlungsgebiete
soll nur die Abrundung bestehender Ortsteile ermöglichen, wenn das Entstehen,
Verfestigen oder Erweitern einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist und
eine ausreichende Infrastruktur gesichert ist. Das ist bei „im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen“ der Fall.
Der Geltungsbereich der 4. Änderung
des Flächennutzungsplans erstreckt sich auf eine bereits baulich genutzte
Fläche, die im Wege der Nachnutzung als allgemeines Wohngebiet dargestellt
wird. Die Planung greift nicht in den Freiraum bzw. in eine bislang baulich
nicht genutzte Fläche ein. Die Fläche ist bereits baulich genutzt. Durch die
Nachnutzung wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen
vermieden. Gleich geeignete Alternativstandorte für eine Erweiterung der Hauptsiedlungsgebiete
stehen im Gebiet der Stadt nicht zur Verfügung. Eine weitere
Siedlungsentwicklung ist daher auch im Ortsteil Daxerau möglich. Im Übrigen
setzt die geplante Bebauung im Plangebiet die nördlich und südwestlich
angrenzende Bebauung fort. Es handelt sich nicht um eine Splittersiedlung,
sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Eine ausreichende
Infrastruktur ist für das Plangebiet gesichert.
bb) Ziel B IV 5.2
Die Planung verletzt auch nicht
das Ziel B IV 5.2 des RP. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans umfasst eine in der Vergangenheit bereits bebaute bzw. als
Sportanlage genutzte Fläche, die bereits heute durch Gebäude und jedenfalls
auch teilweise durch Sportanlagen versiegelt ist. Es handelt sich um eine
genutzte und weiterhin zur Nutzung vorgesehene Fläche, für die sich die Frage
der Entsiegelung nicht stellt.
d) Gutachtenlage
Es trifft nicht zu, dass die
betroffenen öffentlichen und privaten Belange unzureichend begutachtet wurden
und eine „geradezu chaotische Gutachtenlage“ vorliegt. Es liegt vielmehr in der
Natur eines (Planungs-)Verfahrens, dass Gutachten
fortgeschrieben werden. Für die Beurteilung der Abflussverhältnisse des
Hochwasserereignisses HQ100 und HQextrem
der Traun und des Röthelbachs sowie des
Oberflächenwassers ist nur (noch) das hydrotechnische Gutachten „Allgemeines
Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung
Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 maßgeblich. Der Gesamtbericht fasst in Abstimmung
mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein alle bisherigen hydrotechnischen
Untersuchungen unter Beachtung neuer Daten für die Niederschlagshöhen bei
Starkregenereignissen und den sich aus dem am 05.01.2018 in Kraft getretenen
Hochwasserschutzgesetz II ergebenden Anforderungen an die Bauleitplanung
zusammen. Alle Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein
wurden bei der Erstellung des Gesamtberichts beachtet. Die Berechnungen im
Gesamtbericht wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Das
Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat mit Schreiben vom 15.02.2018 die
Berücksichtigung seiner Hinweise und Empfehlungen im Gesamtbericht bestätigt.
Der Stadt liegt der Gesamtbericht vor; er ist schlüssig und nachvollziehbar.
Der Gesamtbericht ersetzt alle
früheren hydrotechnischen Gutachten. Änderungen gegenüber früheren Fassungen
des bzw. der hydrotechnischen Gutachten sind der veränderten Datengrundlage
geschuldet und liegen im Übrigen im Wesen eines (Planungs-)Verfahrens. Aufgrund
der veränderten Datengrundlage unterscheiden sich auch die Darstellungen und
Ergebnisse der früheren hydrotechnischen Gutachten und des Gesamtberichts bei
einem Fassungsvergleich. Soweit die Einwände der Einwendungsführer die früheren
hydrotechnischen Gutachten betreffen, ist eine Stellungnahme der Stadt daher
nicht erforderlich. Die früheren hydrotechnischen Gutachten sind nicht
beurteilungsrelevant.
e) Überschwemmungsgebiet Traun, Lastfall HQextrem
Es trifft nicht zu, dass die Ist-
und Plan-Darstellungen des Lastfalls HQextrem
der Traun im Gesamtbericht identisch sind. Die Differenzdarstellung zeigt aber,
dass die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte,
insbesondere auf die angrenzende Bebauung und auf die angrenzenden Grundstücke
hat. Dies gilt auch für die Grundstücke der Einwendungsführer.
f) Überschwemmungsgebiet Röthelbach, Lastfall HQextrem
Es trifft nicht zu, dass die Ist-
und Plan-Darstellungen des Lastfalls HQextrem
des Röthelbachs im Gesamtbericht identisch sind. Die
Differenzdarstellung zeigt aber, dass die Realisierung der Planung die
Wasserspiegellagen aller Nachbarn nicht beeinflusst. Dies gilt auch für die
Grundstücke der Einwendungsführer.
Der Grund für die unterschiedliche
graphische Darstellung der überschwemmten Fläche im Gesamtbericht zu früheren
hydrotechnischen Gutachten ist eine programmspezifische Besonderheit bei der
Art der graphischen Auswertung und nicht eine falsche Berechnung. In den
früheren hydrotechnischen Gutachten wurde die Art der graphischen Auswertung
auf Grundlage der berechneten Wassertiefen (depth.dat) vorgenommen. Diese Art
der graphischen Auswertung ist für hydrotechnische Gutachten zur Darstellung
von Wasserspiegelveränderungen zulässig. Für den Gesamtbericht wurde ein
anderes, aufwendigeres Auswertungsverfahren auf Grundlage der berechneten
Wasserspiegellagen (wspl_max.dat) durchgeführt, um eine bestmögliche graphische
Übereinstimmung zwischen der Darstellungen im Gesamtbericht und den Überschwemmungsgebietskarten
zu erreichen. Beiden graphischen Auswertungsverfahren lagen aber die gleichen
Berechnungen mit den gleichen Ergebnissen zugrunde.
g) Überschwemmungsgebiet Traun und
Röthelbach, Lastfall HQ100
Zutreffend weisen die
Einwendungsführer darauf hin, dass die Differenzdarstellung auf Seite 23 des
Gesamtberichts fehlerhaft mit „Differenzdarstellung HQ100 Traun
(Istzustand-Planungszustand)“ bezeichnet ist. Es handelt sich dabei um einen
redaktionellen Fehler in der Abbildungsbeschriftung. Die Abbildung zeigt die
zutreffende Differenzdarstellung für ein HQ100 des Röthelbachs.
Alle im Gesamtbericht gewählten
Lastfallkombinationen wurden mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein
abgestimmt. Bei der Ausuferung im Bereich des Schwimmbads handelt es sich um
eine Flutmulde im Bereich der Liegewiese, die bei Hochwasser planmäßig
überschwemmt wird. Die Technikgebäude werden durch einen Erdwall im Bereich der
Liegewiese geschützt.
Der Grund für die unterschiedliche
graphische Darstellung der überschwemmten Fläche im Gesamtbericht zu früheren
hydrotechnischen Gutachten ist die unter 1.2.7 f) beschriebene
programmspezifische Besonderheit bei der Art der graphischen Auswertung und
nicht eine falsche Berechnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Ausführungen unter 1.2.7 f) verwiesen.
Es ist richtig, dass auf den
südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen ein faktisches
Überschwemmungsgebiet „entsteht“. Dieses entsteht aber vielmehr bereits heute
und bleibt unverändert. Die Flächen im Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans liegen jedoch nicht in diesem faktischen
Überschwemmungsgebiet. Deshalb fallen hier im Fall einer Aufschüttung auch
keine Retentionsflächen weg.
h) Versagensfall Röthelbachweiher
Die Planung beachtet auch die
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Die Einwendungsführer lassen
unberücksichtigt, dass der maximale Wasserspiegel für die Lastfallbetrachtung
„Versagensfall Röthelbachweiher“ im Bereich der bestehenden Bebauung Daxerau
ca. 0,5 m unter dem Wasserspiegel eines HQextrem
der Traun liegt. Im Fall eines Versagens der westlichen Böschung des
Röthelbachweihers wird auch bei Realisierung der Planung die bestehende
Bebauung in der Daxerau nicht nachteilig beeinflusst. Es trifft auch nicht zu,
dass im Gesamtbericht vorgeschlagen wird, Warnungen eines Dammbruchs am
Röthelbachweiher mittels einer App weiterzugeben. Im Gesamtbericht wird
lediglich darauf hingewiesen, dass das Bayerische Umweltministerium und der
Deutsche Wetterdienst eine kostenlose App mit einer Unwetterwarnung zur
Verfügung stellen.
Beim „Versagensfall
Röthelbachweiher“ handelt es sich um eine hochinstationäre
Abflussberechnung mit der Simulation einer Ausbreitungswelle. Die
Gegenüberstellung (Differenzdarstellung) eines instationären
Abflussgeschehens (Versagensfall) mit einer stationären Betrachtung
(Ist-Zustand) ist für die Auswertung nicht verwertbar.
Für die Bewertung der hydraulischen
Situation ist nicht nur der Hochwasserabfluss im Röthelbach sondern auch die
Lastfallkombination aus Traun und Röthelbach maßgeblich. Im Gesamtbericht
wurden die mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmten Abflüsse und
Lastfallkombinationen zugrunde gelegt. Änderungen gegenüber früheren Fassungen
der hydrotechnischen Untersuchung sind der veränderten Datengrundlage und der
gewählten Lastfallkombination geschuldet und liegen im Übrigen im Wesen eines
(Planungs-)Verfahrens.
Die Aktivitäten des Bibers im
Bereich des Röthelbachs haben keinen Einfluss auf die
Berechnungen und Aussagen im Gesamtbericht. Die Untersuchung des Versagensfalls
des Röthelbachweihers erfasst auch alle denkbaren Beeinträchtigungen, die durch
den Biber möglich sind.
i) Abfluss Oberflächenwasser
Schmuckgraben
Die Abflusssituation des wild
abfließenden Oberflächenwassers aus dem Schmuckgraben wurde in Abstimmung mit
dem Wasserwirtschafsamt Traunstein in der Gesamtbetrachtung des
Oberflächenwasserabflusses berücksichtigt. Eine Einzeluntersuchung des
Oberflächenwasserabflusses aus dem Schmuckgraben war daher nicht erforderlich.
j) Abfluss Oberflächenwasser Fläche
Der Wasserabfluss des
Oberflächenwassers wird auf Seite 30 des Gesamtberichts beschrieben. Auch
enthält der Gesamtbericht Abbildungen der Abflusssituation für wild
abfließendes Oberflächenwasser im Ist- und Planungszustand. Eine Darstellung
der Abflussrichtung mit Pfeilen war nicht erforderlich.
Es trifft zu, dass der
Oberflächenwasserabfluss teilweise über den Schwobergraben
aufgenommen und in Richtung Auwald abgeführt wird. Ein Teilabfluss des
Oberflächenwassers wird daneben vom südlich des Plangebiets liegenden
Entwässerungsgraben aufgenommen und in Richtung Auwald entwässert. Die
Formulierung „in Richtung Auwald Daxerau entwässert“ und „in den
Entwässerungsgraben geführt, der schließlich in den Röthelbach entwässert“ ist
gleichermaßen richtig, da der Röthelbach den Auwald Daxerau durchfließt.
k) Bestehendes hydraulisches System
Die bestehende Rohrleitung ist Teil
der Beschreibung des bestehenden hydraulischen Systems. Das bestehende
hydraulische System ist für die Ermittlung des Ist-Zustands erforderlich. Bei
der Realisierung der Planung wird das
bestehende hydraulische System nicht beansprucht oder verändert. Zur Ableitung
des Oberflächenwassers aus der Fläche des Plangebiets wird im Zuge der
erforderlichen Erschließungsmaßnahmen eine Rohrleitung DN 400 mit Vorflut in
den Entwässerungsgraben parallel zur Kreisstraße TS 29 hergestellt werden. Die
Nutzung der bestehenden Rohrleitung auf dem Grundstück der Einwendungsführer
ist bei der Realisierung der Planung nicht erforderlich und auch nicht
vorgesehen.
l) Geologische Gutachten,
Grundwassermessungen
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Realisierung der Planung auf das Grundwasser sachverständig
untersuchen lassen. Der Stadt liegen dazu die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd
Gebauer GmbH vom 14.11.2016, die „Geotechnische Stellungnahme zu möglichen
Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing.
Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 und die „Fortschreibung Stellungnahme
Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 10.11.2017 vor; sie sind
schlüssig und nachvollziehbar. Im Ergebnis können die Auswirkungen einer
Bebauung im Plangebiet auf das Grundwasser bei Beachtung verschiedener
Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Die vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen stellen sicher, dass die Realisierung der Planung keine
Auswirkungen auf den angrenzenden Grundstücken hat. Dies gilt auch für die
Grundstücke der Einwendungsführer. Im Bereich dieser Grundstücke sind Setzungen
ausgeschlossen. Ohne die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind Setzungen nur im
Abstrombereich möglich. Die Grundstücke der
Einwendungsführer liegen hinsichtlich der Grundwasserfließrichtung aber oberstromig zur geplanten Bebauung im Plangebiet. Das
Absinken des Grundwasserspiegels infolge von Baumaßnahmen im Plangebiet ist
daher ausgeschlossen. Die Stadt geht auch nicht davon aus, dass die
Realisierung der Planung zu negativen Auswirkungen im Bereich des Schwimmbads
führt. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin bereits einen städtebaulichen
Vertrag geschlossen.
Zur Absicherung der gutachterlichen
Annahmen zu den Grundwasserverhältnissen wurden an der Grundstücksgrenze des
Plangebiets insgesamt sechs Grundwassermessstellen zur hydrogeologischen
Beweissicherung eingerichtet. Eine eigene Untersuchung auf den Grundstücken der
Einwendungsführer war nicht erforderlich. Dem Gutachter waren auch der
Bodenaufbau und die Grundwasserverhältnisse in diesem Bereich bekannt, da von
diesem im Zuge der Betreuung der Maßnahmen zum Hochwasserschutz Traunstein Süd
bereits Grundwassermessstellen zur Beweissicherung eingerichtet wurden.
Die Einwendungsführer
berücksichtigen nicht, dass für das Baugrundgutachten der Dipl.-Ing. Bernd
Gebauer GmbH vom 02.08.2016 Schürfe und Bohrungen durchgeführt wurden. Die
Grundwassermessstellen wurden aber erst im Nachgang eingerichtet. Daher wurden
die Grundwassermessstellen mit einer unabhängigen Nummerierung versehen. Für die
fachliche Bewertung ist die Nummerierung irrelevant. Im Übrigen enthält die
„Geotechnische Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom
10.11.2017 in Anlage 1 einen Lageplan, der die Lage der Grundwassermessstellen
zeigt und diese beschreibt. Die Ausführungen im Gutachten lassen sich daher
eindeutig den jeweiligen Grundwassermessstellen zuordnen. Es trifft auch nicht
zu, dass die Informationen wertlos sind. Die im Lageplan fehlende Angabe der
Schachttiefe der Messstelle 4 wirkt sich nicht auf die Bewertung der Ganglinien
der Grundwasserverhältnisse aus.
m) Geräuschimmissionen
Die Nichtberücksichtigung des von
der Bahnstrecke Traunstein-Ruhpolding auf das Plangebiet einwirkenden Lärms war
nicht fehlerhaft. Diese Immissionen sind aus schallschutztechnischer Sicht
nicht beurteilungsrelevant. Das Plangebiet liegt ca. 210 m von der Bahnstrecke
Traunstein-Ruhpolding entfernt. Nach der Berechnung der Steger & Partner
GmbH ergeben sich durch die Immissionen des Bahnbetriebs bei einem Abstand von
ca. 210 m im Plangebiet Beurteilungspegel von ca. 40 dB (A) tags und ca. 34 dB
(A) nachts. Die immissionsschutzrechtliche Untersuchung des Verkehrslärms auf
den umliegenden Straßen durch die Steger & Partner GmbH in der „Prognose
der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA Lärm sowie der
Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen“
(„Schallschutzgutachten“) vom 31.01.2018 ergab an der westlichsten geplanten
Gebäudefassade im Plangebiet Beurteilungspegel von 61 dB (A) tags und 54 dB (A)
nachts; vgl. Abbildungen C 3 und C 4 des Anhangs des Schallschutzgutachtens.
Die um ca. 20 dB (A) geringeren im Plangebiet ermittelten Geräuschimmissionen
durch die Immissionen des Bahnbetriebs sind daher nicht beurteilungsrelevant.
Im Schallschutzgutachten wurden
auch die zutreffenden Beurteilungsgrundlagen berücksichtigt. Es trifft zu, dass
in der Spalte 5 der Tabelle in Anhang B 2 des Schallschutzgutachtens die
Geländehöhen für die Gebäude A 1 und B 1 ohne Geländeaufschüttung angegeben
sind. In Spalte 6 der Tabelle in Anhang B 2 des Schallschutzgutachtens sind
aber auch die Immissionsorthöhen für das dritte Obergeschoss der geplanten
Gebäude A 1 und B 1 unter Berücksichtigung der geplanten
Erdgeschossfußbodenhöhe angegeben. Die geplante Erdgeschoßfußbodenhöhe des
Gebäudes A 1 liegt danach bei 587,65 m üNN und die des Gebäudes B 1 bei 586,75
m üNN. Die Beurteilungspegel an den Gebäuden A 1 und B 1 wurden daher in allen
Stockwerken korrekt berechnet. Für die korrekt Berechnung der Beurteilungspegel
ist nur die zutreffende Lage der Immissionsorte und der maßgeblichen
Abschirmkanten maßgeblich. Das Geländeniveau in unmittelbarer Nähe der
geplanten Gebäude hat dagegen keinen schalltechnisch relevanten Einfluss auf
die Höhe der einwirkenden Geräuschimmissionen.
1.2.8 Frau
Angelika Angerer
Soweit die Einwendungsführerin auf
Ihre Stellungnahme vom 27.11.2017 verweist, war diese bereits Gegenstand des
Beschlusses der Stadt vom 21.03.2018.
Soweit die Einwendungsführerin
erneut die Veränderung der Oberflächen- und Grundwassersituation durch die
Realisierung der Planung rügt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen im Beschluss der Stadt vom 21.03.2018 unter 1.2.7 verwiesen. Die
Grundwassersituation wird bei Beachtung der vom Gutachter vorgeschlagenen
Ausgleichsmaßnahmen nicht nachteilig verändert. Dies gilt auch für die
Grundwasserströme. Zur Sicherung der Durchführung der erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen haben die Stadt und die Grundstückseigentümerin einen
städtebaulichen Vertrag geschlossen. Soweit die Einwendungsführerin die
konkrete Bebauung des Plangebiets rügt, betrifft dies keine Frage, die auf
Ebene des Flächennutzungsplans zu entscheiden und darzustellen ist.
Die Grundstückseigentümerin hat die
Auswirkungen der Realisierung der Planung auf die Abflussverhältnisse bei einem
Hochwasser HQ100 und einem HQextrem
der Traun und des Röthelbachs sachverständig durch
das aquasoli Ingenieurbüro untersuchen lassen. Es
wurde insbesondere geprüft, ob die Realisierung der Planung negative
Auswirkungen für die umliegenden Flächen hat. Sämtliche bislang durchgeführten
hydrotechnischen Untersuchungen wurden im hydrotechnische Gutachten „Allgemeines
Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung
Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli
Ingenieurbüros vom 30.01.2018 zusammengefasst und in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Traunstein fortgeschrieben. Die Fortschreibung war
aufgrund neuer Daten zu den Niederschlagshöhen für Starkregenereignisse und der
Berücksichtigung der Anforderungen des am 05.01.2018 in Kraft getretenen
Hochwasserschutzgesetzes II erforderlich. Bei der Fortschreibung wurden alle
Hinweise und Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein berücksichtigt.
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat dies mit Schreiben vom 15.02.2018
bestätigt. Der Stadt liegt der Gesamtbericht vor; er ist schlüssig und
nachvollziehbar. Die Stadt hält es nicht für erforderlich, ein neues Gutachten
einzuholen. Im Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen
Auswirkungen auf Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das
Grundstück der Einwendungsführerin. Im Gesamtbericht wird dies in den
Differenzdarstellungen graphisch veranschaulicht.
Es entspricht dem Stand der Technik
bei der Bauvorsorge, in der Bauleitplanung Höhenvorgaben für Gebäude zum Schutz
vor einem HQextrem zu berücksichtigen. Auf
Ebene des Bebauungsplans wird dazu die zum Schutz der Bebauung erforderliche
Höhenlage festgesetzt werden. Die Geländeanhebung hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen.
Die Forderung der
Einwendungsführerin nach einer Garantie für den Ersatz von Schäden wird
abgelehnt. Der Einwendungsführerin ist es unbenommen, sich auf die gesetzlichen
Vorschriften zu berufen.
Der Hinweis auf die App des
Bayerischen Umweltministeriums und des Deutschen Wetterdiensts bezieht sich auf
die Untersuchung des „Versagensfalls Röthelbachweiher“ im Gesamtbericht, also
eines Dammbruchs am Röthelbachweiher. Das Risikogebiet für dieses Szenario
erstreckt sich nicht auf die bestehende Bebauung in der Daxerau. Durch die
Realisierung der Planung wird die bestehende Bebauung der Daxerau auch im Fall
eines Dammbruchs am Röthelbachweiher nicht nachteilig beeinflusst.
1.2.9 Frau
Evi Kern
Soweit die Einwendungsführerin auf
ihre Stellungnahme vom 06.12.2017 verweist, war diese bereits Gegenstand des
Beschlusses der Stadt vom 21.03.2018.
Soweit die Einwendungsführerin
erneut eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Grundstückeigentümerin rügt,
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der
Stadt vom 21.03.2018 unter 1.2.5 a) verwiesen.
Die Gutachten im laufenden Bauleitplanverfahren
wurden fortgeschrieben, soweit neue Erkenntnisse und Informationen in den
Untersuchungen berücksichtigt werden mussten. Das Verfahren zur Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit
dient der Gewinnung solcher Erkenntnisse und Informationen. Es ist dabei auch
sachgerecht, neue Erkenntnisse und Informationen mit den zuständigen
Fachbehörden zu besprechen. Die Stadt stellt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf. Als Trägerin der Bauleitplanung hat
die Stadt alle für ihre Abwägungsentscheidung bedeutsamen öffentlichen und
privaten Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die Stadt kann dazu auch an
Gesprächen zwischen Fachbehörden und Sachverständigen teilnehmen. Die Teilnahme
der Stadt an solchen Gesprächen steht der Neutralität der Sachverständigen
nicht entgegen.
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat
die Stadt alle nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die Stadt hat alle nach ihrer
Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
im laufenden Verfahren ausgelegt.
Die „Geotechnische Stellungnahme zu
möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd
Gebauer GmbH vom 14.11.2016 wurde nicht fortgeschrieben. Die Untersuchung im
Rahmen der „Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse 1. Folgebericht“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom
10.11.2017 dient der hydrogeologischen Beweissicherung und Absicherung der
bisherigen Annahmen zu den Grundwasserverhältnissen. Dieser Folgebericht gilt
nach der Schlussbemerkung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der
„Geotechnischen Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen auf die
Grundwasserverhältnisse“ der Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH vom 14.11.2016. Die
Einholung der „Fortschreibung Stellungnahme Grundwasser“ der Dipl.-Ing. Bernd
Gebauer GmbH vom 10.11.2017 war zur Aufklärung von im laufenden Verfahren
erhobenen Einwendungen erforderlich.
Die Fortschreibung der
hydrotechnischen Gutachten war aufgrund neuer Daten zu den Niederschlagshöhen
für Starkregenereignisse und neuer Anforderungen durch das am 05.01.2018 in
Kraft getretene Hochwasserschutzgesetz II erforderlich. Sie erfolgte in
Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein. Bei der Fortschreibung der
hydrotechnischen Gutachten wurden alle Hinweise und Empfehlungen des
Wasserwirtschaftsamts Traunstein berücksichtigt. Das Wasserwirtschaftsamt
Traunstein hat dies mit Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt. Das hydrotechnische
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“ („Gesamtbericht“) des aquasoli Ingenieurbüros vom 30.01.2018 fasst alle früheren
hydrotechnischen Gutachten zusammen; es ist schlüssig und nachvollziehbar. Die
Stadt hält es nicht für erforderlich, ein neues Gutachten einzuholen. Im
Ergebnis hat die Realisierung der Planung keine nachteiligen Auswirkungen auf
Dritte und die angrenzenden Flächen. Dies gilt auch für das Grundstück der
Einwendungsführerin. Im Gesamtbericht wird dies in den Differenzdarstellungen
graphisch veranschaulicht. Es trifft nicht zu, dass die untersuchten Ist- und
Planungszustände in allen Differenzdarstellungen völlig identisch sind.
Unterschiede zeigen die von der Einwendungsführerin angesprochenen
Differenzdarstellungen für ein HQextrem
der Traun und des Röthelbachs aufgrund der geplanten
Geländeerhöhung im Bereich des Plangebiets.
Es entspricht dem Stand der Technik
bei der Bauvorsorge, in der Bauleitplanung Höhenvorgaben für Gebäude zum Schutz
vor einem HQextrem zu berücksichtigen. Auf
Ebene des Bebauungsplans wird die zum Schutz der Bebauung erforderliche
Höhenlage festgesetzt werden. Diese Geländeanhebung hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf die angrenzenden Flächen.
Der Versagensfall des Röthelbachweihers wurde vom aquasoli
Ingenieurbüro sachverständig untersucht. Diese Untersuchung ist Teil des
Gesamtberichts. Durch die Realisierung der Planung wird die bestehende Bebauung
der Daxerau auch im Fall eines Dammbruchs am Röthelbachweiher nicht nachteilig
beeinflusst.
Wohnungsdruck
Die Stadt hat ein „Integriertes
städtebauliches Entwicklungskonzept“ („ISEK“) durch die Firma Schirmer –
Architekten und Stadtplaner erarbeiten lassen. Die Ergebnisse wurden der Stadt
im November 2016 vorgelegt; sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Danach
besteht ein dringendes Bedürfnis nach Wohnraum im Gebiet der Stadt. Nach der
Prognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung wird für die
Stadt ein Bevölkerungszuwachs von 4 % bis zum Jahr 2029 prognostiziert. Die
Bedarfsberechnung ergibt, dass ca. 62 ha Wohnbauflächen in den nächsten Jahren
benötigt werden. Den Bedarf an Wohnungsraum im Gebiet der Stadt zeigt auch die
Anzahl an Vormerkungen für städtische Wohnungen oder Sozialwohnungen. Die Stadt
hat derzeit über 166 Personen/Haushalte für eine städtische oder Sozialwohnung
vorgemerkt. In den letzten Jahren konnten durchschnittlich nur 35 Wohnungen pro
Jahr vergeben werden. Es wird nicht verkannt, dass auf der Fläche im
Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans weder städtische
Wohnungen noch Sozialwohnungen entstehen sollen. Gleichwohl kann aber auch die
Errichtung von privaten Wohnungen einen Beitrag zu der angespannten
Wohnungssituation im Gebiet der Stadt leisten.
Städtebaulicher Bedarf
Die 4. Änderung des
Flächennutzungsplans ist auch für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich. Im Rahmen des ISEK wurden potentielle Wohnungsbaustandorte im
Gebiet der Stadt ermittelt. Die Stadt hat sich in der Vergangenheit erfolglos
bemüht, die im ISEK ermittelten potentiellen Wohnungsbaustandorte zu
mobilisieren. Die Fläche im Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans wurde dabei nicht als potentieller Wohnungsbaustandort
berücksichtigt, weil im Zeitpunkt der Ermittlung der potentiellen
Wohnungsbaustandorte nicht bekannt war, dass diese Fläche für eine Nachnutzung
zur Verfügung steht. Die Nachnutzung dieser Fläche steht der städtebaulichen
Konzeption der Stadt deshalb aber nicht entgegen. Derzeit steht zur Entwicklung
als Wohnungsbaustandort nur die Fläche im Geltungsbereich der 4. Änderung des
Flächennutzungsplans zur Verfügung. Die bauliche Nachnutzung eines bisher
bereits genutzten Standorts ist städtebaulich sinnvoll und vermeidet die
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen.
Vorrang der Innenentwicklung/
Wiedernutzbarmachung von Flächen im Kernbereich
Die Nachnutzung einzelner
leerstehender Gebäude im Gebiet der Stadt ist allein nicht geeignet, den
dringend benötigten Wohnraumbedarf im Gebiet der Stadt zu decken. Auch hat die
Stadt aufgrund des gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums keinen
beliebigen Zugriff auf leer stehende Gebäude.
Fehlende Alternativen
Die Stadt hat unterschiedliche
Planungsalternativen in Betracht gezogen. Eine Weiterführung der bisherigen
Nutzung der Fläche im Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans
als Sportanlage ist nicht möglich. Ein Nachfolger stand und steht nicht zur
Verfügung.
2. Nach umfassender Würdigung des
Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, der Öffentlichkeit und der vorliegenden Gutachten
· Steger & Partner GmbH, 4. Änderung
Flächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Traunstein für den Bereich südlich
Schwimmbad, Prognose der von den bestehenden Sportanlagen, von Anlagen nach TA
Lärm sowie der Straßen in der Umgebung verursachten Geräuschimmissionen
(Bericht Nr.: 4879/B2/hu) vom 31.01.2018
· Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH,
Baugrundgutachten vom 02.08.2016
· Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE
STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse vom
14.11.2016
· Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, GEOTECHNISCHE
STELLUNGNAHME zu möglichen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse 1.
Folgebericht vom 10.11.2017
· Dipl.-Ing. Bernd Gebauer GmbH, Fortschreibung
Stellungnahme Grundwasser vom 10.11.2017
· Aquasoli Ingenieurbüro, Hydrotechnisches
Gutachten „Allgemeines Wohngebiet Bauleitplanverfahren Daxerau Flurnummern 524,
525/1 Gemarkung Hochberg Stadt Traunstein“, Gesamtbericht vom 30.01.2018
· Aquasoli Ingenieurbüro, Erläuterungsbericht
„Einleitung von Oberflächenwasser der befestigten Flächen des Neubaugebietes
Daxerau, Flurnummern 524, 525/1 Gemarkung Hochberg, in das Grundwasser“ vom
30.01.2018
· Modus Consult Ulm GmbH, Verkehrstechnische
Untersuchung „Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Daxerau in Traunstein“ vom
15.08.2017
· Ingevost,
Kurzgutachten zu den verkehrlichen Wirkungen der Planungen in der Daxerau vom
23.02.2017
· Dr. Christof Manhart,
Gutachten „Naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) Bebauungsplan Daxerau“
vom 01.03.2017
· Accon GmbH,
Lufthygienische Stellungnahme „Errichtung einer Lichtsignalanlage im Rahmen der
Planung eines neuen Baugebiets“ vom 08.03.2018
stellt der Stadtrat den Plan zur 4.
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Traunstein einschließlich
Begründung und Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 12.03.2018, fest.
Die Verwaltung wird beauftragt, zur
4. Änderung des Flächennutzungsplans die Genehmigung der Regierung von
Oberbayern einzuholen. Anschließend ist die Erteilung der Genehmigung
ortsüblich bekannt zu machen.