Sitzung: 21.03.2019 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 1, Anwesend: 24
Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachte Einwendung der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Traunstein voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:
Die Stadt schließt sich den Abwägungen, die im Gutachten des Ingenieurbüros hoock farny zum Immissionsschutz
gemacht wurden und die daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan
ausdrücklich an. Aus der Sicht der Stadt ist damit die aus dem Verkehrslärm
ergebende Problematik abschließend und verbindlich gelöst. Die Grundstücke an
der Wolkersdorfer Straße sind bereits jetzt fast ausschließlich mit
Wohngebäuden bebaut. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten
Schallschutzmaßnahmen kann ein gesundes Wohnen gewährleistet werden. Nachdem
sich die Wolkersdorfer Straße nördlich der geplanten Wohngebiete befindet,
können alle Außenwohnbereiche sinnvollerweise auf der schallabgewandten Seite
errichtet werden.
Bei dem angesprochenen Gewerbebetrieb handelt es sich um eine Nachfolgenutzung
eines ehemaligen Zimmereibetriebes. Die Flächen werden derzeit ausschließlich
zu Lagerzwecken genutzt. An die Fläche grenzen unmittelbar Wohngebäude an. In
der näheren Umgebung befinden sich ausgewiesene Allgemeine Wohngebiete, so dass
der Lagerbetrieb bereits jetzt in seiner maximal möglichen anlagebezogenen
Lärmentwicklung limitiert ist. Die vom Bebauungsplan vorgesehenen Wohngebäude
befinden sich erheblich weiter abgerückt und sind zudem durch die im
Bebauungsplan vorgenommenen Festsetzungen auch gegen diesen Gewerbelärm
geschützt. Der Stadtrat schließt sich deshalb der gutachterlichen Bewertung an.
Bei dem angesprochenen Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 546 handelt es sich um
ein landwirtschaftliches Nebengebäude, welches nur in den Sommermonaten zum
vorübergehenden Schutz von Weidevieh bestimmt ist. Eine daraus resultierende
relevante Lärm- oder Geruchsbelastung kann aufgrund der geringfügigen Nutzung
ausgeschlossen werden. Eine gutachterliche Bewertung wird für nicht notwendig
angesehen.
Die geplanten Tiefgaragen wurden im Bebauungsplan nicht explizit festgesetzt.
Dies ist aus städtebaulicher Sicht auch nicht erforderlich. Eine konkrete
schalltechnische Beurteilung der Zufahrten ist daher auch nicht möglich. In der
Regel sind Lärmbelastungen von Tiefgaragen und deren Zufahrten aber
hinzunehmen. Die Zulässigkeit im Einzelfall hat der Bauherr im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachzuweisen.
2. Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahme hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den
Bebauungsplan zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets im Bereich der
Grundstücke Fl.Nrn. 721, 721/4, 722/3 der Gemarkung Wolkersdorf und Fl.Nr. 959
der Gemarkung Traunstein an der Schierghoferstraße
bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom
18.09.2018 als
Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung dem
Einwendungsführer mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen
Bekanntmachung abzuschließen.