Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 1, Anwesend: 24

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.     Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachte Einwendung der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Traunstein voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:


Die Stadt schließt sich den Abwägungen, die im Gutachten des Ingenieurbüros hoock farny zum Immissionsschutz gemacht wurden und die daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan ausdrücklich an. Aus der Sicht der Stadt ist damit die aus dem Verkehrslärm ergebende Problematik abschließend und verbindlich gelöst. Die Grundstücke an der Wolkersdorfer Straße sind bereits jetzt fast ausschließlich mit Wohngebäuden bebaut. Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen kann ein gesundes Wohnen gewährleistet werden. Nachdem sich die Wolkersdorfer Straße nördlich der geplanten Wohngebiete befindet, können alle Außenwohnbereiche sinnvollerweise auf der schallabgewandten Seite errichtet werden.


Bei dem angesprochenen Gewerbebetrieb handelt es sich um eine Nachfolgenutzung eines ehemaligen Zimmereibetriebes. Die Flächen werden derzeit ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt. An die Fläche grenzen unmittelbar Wohngebäude an. In der näheren Umgebung befinden sich ausgewiesene Allgemeine Wohngebiete, so dass der Lagerbetrieb bereits jetzt in seiner maximal möglichen anlagebezogenen Lärmentwicklung limitiert ist. Die vom Bebauungsplan vorgesehenen Wohngebäude befinden sich erheblich weiter abgerückt und sind zudem durch die im Bebauungsplan vorgenommenen Festsetzungen auch gegen diesen Gewerbelärm geschützt. Der Stadtrat schließt sich deshalb der gutachterlichen Bewertung an.


Bei dem angesprochenen Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 546 handelt es sich um ein landwirtschaftliches Nebengebäude, welches nur in den Sommermonaten zum vorübergehenden Schutz von Weidevieh bestimmt ist. Eine daraus resultierende relevante Lärm- oder Geruchsbelastung kann aufgrund der geringfügigen Nutzung ausgeschlossen werden. Eine gutachterliche Bewertung wird für nicht notwendig angesehen.


Die geplanten Tiefgaragen wurden im Bebauungsplan nicht explizit festgesetzt. Dies ist aus städtebaulicher Sicht auch nicht erforderlich. Eine konkrete schalltechnische Beurteilung der Zufahrten ist daher auch nicht möglich. In der Regel sind Lärmbelastungen von Tiefgaragen und deren Zufahrten aber hinzunehmen. Die Zulässigkeit im Einzelfall hat der Bauherr im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachzuweisen.

 

2.     Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahme hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den


Bebauungsplan zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 721, 721/4, 722/3 der Gemarkung Wolkersdorf und Fl.Nr. 959 der Gemarkung Traunstein an der Schierghoferstraße


bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom 18.09.2018 als


Satzung.


Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung dem Einwendungsführer mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.