Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Stadtrat, die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Traunstein (Feuerwehrgebührensatzung) in nachfolgender Fassung mit Wirkung zum 01.05.2019 zu erlassen.

 

Satzung der Stadt Traunstein über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Traunstein (Feuerwehrgebührensatzung)

 

Die Stadt Traunstein erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz –BayFwG- (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (GVBl. S. 278)

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)  Die Stadt Traunstein erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für insbesondere folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

 

1.    Einsätze,

2.    Sicherheitswachen,

3.    Ausrücken nach vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung bzw. bei Falschalarmierung durch private Brandmeldeanlagen,

4.    Ausrücken nach einem Notruf, den ein Sicherheitsdienst trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,

5.    Ausrücken zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4 BayFwG ersetzt verlangen können, eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,

6.    Aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

 

(2)  Die Stadt Traunstein erhebt im Rahmen des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG Kostenersatz für folgende freiwillige Leistungen ihrer Feuerwehren:

 

1.    Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.    Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)  Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes ergibt sich aus den Pauschalsätzen für Strecken- (§ 2), Ausrückestunden- (§ 3) und Personalkosten (§ 4).

Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in dieser Satzung enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich erhoben.

 

(4)  Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

(5)  Werden der Stadt Traunstein von Dritten für deren Inanspruchnahme bei Feuerwehreinsätzen Kosten berechnet, werden diese als eigener Aufwand weiterverrechnet, soweit dem Grunde nach ein Aufwendungsersatz besteht.

 

§ 2

Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:

 

  1. Tanklöschfahrzeug (TLF)                                                                               7,80 €
  2. Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16)                                                                 5,90 €
  3. Löschgruppenfahrzeug (LF 20/20)                                                                 7,70 €
  4. Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6)                                                                     7,70 €
  5. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)                                                                    4,70 €
  6. Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik ohne Atemschutz (TSF-L)                      4,50 €
  7. Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik mit Atemschutz (TSF-L)                         5,00 €
  8. Drehleiter (DLK 23/12)                                                                                    9,80 €
  9. Rüstwagen Kran (RW-K)                                                                                13,60 €
  10. Versorgungslastkraftwagen (Vers)                                                                 3,40 €
  11. Gerätewagen Atemschutz (GW-A)                                                                5,00 €
  12. Mannschaftsbus                                                                                             0,60 €
  13. Einsatzleitwagen (ELW)                                                                                  2,10 €
  14. Kommandowagen (KdoW)                                                                             2,60 €

 

§ 3

Ausrückestundenkosten

 

Ausrückestundenkosten werden für den Einsatz bzw. die Inanspruchnahme der Feuerwehrfahrzeuge, einschließlich der technischen Ausrüstung, erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen für:

 

  1. Tanklöschfahrzeug (TLF)                                                                                 93,30 €
  2. Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16)                                                                 119,70 €
  3. Löschgruppenfahrzeug (LF 20/20)                                                                 143,00 €
  4. Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6)                                                                       72,50 €
  5. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)                                                                      54,00 €
  6. Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik ohne Atemschutz (TSF-L)                        87,90 €
  7. Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik mit Atemschutz (TSF-L)                         109,20 €
  8. Drehleiter (DLK 23/12)                                                                                    233,70 €
  9. Rüstwagen Kran (RW-K)                                                                                187,40 €
  10. Versorgungslastkraftwagen (Vers)                                                                   28,10 €
  11. Gerätewagen Atemschutz (GW-A)                                                                256,20 €
  12. Mannschaftsbus                                                                                               11,40 €
  13. Einsatzleitwagen (ELW)                                                                                    31,70 €
  14. Kommandowagen (KdoW)                                                                               13,00 €

 

Als Ausrückezeit gilt die Zeit vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

§ 4

Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Die Personalkosten betragen:

 

  1. Für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (alle Dienstgrade) 24,00 €/Stunde,
  2. für hauptamtliches Personal das anrechenbare tarifliche Leistungsentgelt,
  3. für Sicherheitswachen, werden je Person/Stunde die in § 11 Abs. 5 AVBayFwG genannten Entschädigungssätze erhoben.

 

Ein möglicher Verdienstausfall von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden ist den Personalkosten hinzuzurechnen.

 

§ 5

Schuldner

 

(1)  Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)  Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr bzw. deren Ausrüstung in Anspruch genommen hat.

 

(3)  Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Traunstein vom 06.05.2007 außer Kraft.