Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.     Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:

 

1.1   Untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Traunstein


Die Stadt schließt sich den Abwägungen, die im Gutachten des Ingenieurbüros hoock-farny zum Immissionsschutz gemacht wurden und den daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan ausdrücklich an. Aus der Sicht der Stadt ist damit die aus dem Verkehrslärm ergebende Problematik abschließend und verbindlich gelöst. Im Hinblick darauf, dass lediglich zwei Parzellen des Wohnbaugebiets von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind, wird von der Errichtung einer Lärmschutzwand zur Verbesserung der nächtlichen Geräuschsituation Abstand genommen, da diese eine unverhältnismäßige Höhenentwicklung aufweisen müsste und deshalb auch gestalterisch nicht vertretbar wäre. Zudem stehen die Kosten in keinem Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Der Stadtrat hält deshalb ausdrücklich die unter Ziffer 7 des Bebauungsplans verfügten Festsetzungen zum Immissionsschutz für ausreichend.

 

1.2   Amt Für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein


Der angesprochene Feld- und Waldweg auf dem Grundstück Fl.Nr. 785 weist derzeit eine Breite von 2,50 m auf. Zur Verbesserung der Zufahrtssituation wird dieser auf eine Breite von mindestens 3,00 m erweitert und damit der Forderung des Landwirtschaftsamtes Rechnung getragen.


Für die im Plangebiet befindlichen städtischen Grundstücke wird eine Duldungsverpflichtung hinsichtlich der aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Bereichen entstehenden Emissionen grundbuchrechtlich gesichert.

 

1.3   Wasserwirtschaftsamt Traunstein


Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Diese sind selbstverständlich bereits im hydrotechnischen Gutachten des Büros Aquasoli berücksichtigt und umgesetzt.

 

1.4   Herr Simon Steiner


Die von Herrn Steiner geforderte Verbreiterung des vorhandenen Feld- und Waldweges von derzeit 2,50 m auf 4,00 m hält der Stadtrat für nicht erforderlich. Zudem würde diese Verbreiterung zu einem erheblichen Verlust von Baufläche führen. Entsprechend der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes wird der Weg allerdings auf eine Breite von 3,00 m erweitert. Dies wird auch aufgrund der geringen Länge des Weges für ausreichend erachtet.


Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung und Tierhaltung ist im immissionsschutztechnischen Gutachten des Büros hoock-farny ingenieure begutachtet worden und steht nicht im Widerspruch zu dem geplanten Wohngebiet. Trotzdem wird die Stadt ihre an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Grundstücke mit einer entsprechenden grundbuchrechtlichen Duldungsverpflichtung belasten.


Die Errichtung eines Bolzplatzes ist aufgrund der beengten Flächen nicht möglich. Die Stadt wird allerdings einen öffentlichen Kinderspielplatz im Baugebiet errichten.

 

1.5   Schwarzenböck GbR


Zu der von der Schwarzenböck GbR geforderten Verbreiterung des Feld- und Waldweges wird auf die vorstehende Stellungnahme zu den Einwendungen Steiner Simon verwiesen. Ebenso hinsichtlich der geforderten Duldungserklärung bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke.

 

1.6   Frau Evi Kern


Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Vereinfachten Verfahren nach den §§ 13 a und 13 b BauGB ohne Durchführung einer formellen Umweltprüfung. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann daher von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie in der Folge von der Auslegung dieser Informationen abgesehen werden.

Gleichwohl hat die Verwaltung – ohne rechtliche Verpflichtung – die wesentlichen Umweltinformationen, nämlich

-     Begründung zum Bebauungsplan einschließlich artenschutzrechtlicher Betrachtung

-     schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros hoock-farny ingenieure

-     hydrotechnisches Gutachten des Ingenieurbüros Aquasoli

der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das von Frau Kern angesprochene Baugrundgutachten hat für die Öffentlichkeit keine oder nur sehr geringe Bedeutung und ist im Ergebnis auch Bestandteil des hydrotechnischen Gutachtens.

Entgegen der Darstellung von Frau Kern ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans deshalb vollständig und nicht rechtsfehlerhaft.


Die weiteren Darstellungen beziehen sich auf das Auskunftsersuchen nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

 

 

2.     Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a und 13 b BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den

 

Bebauungsplan zur Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets nordöstlich des Ortsteils Traunstorf im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 592, 592/1, 592/2, 697, 694, 686/1, 686/2, 683/1, 686, 683 und 584/3 der Gemarkung Wolkersdorf

 

bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom 12.03.2019 als

 

Satzung.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung den Einwendungsführern

mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.