Sitzung: 19.09.2019 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23
Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:
1.1 Untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Traunstein
Die Stadt schließt sich den Abwägungen, die im Gutachten des Ingenieurbüros
hoock-farny zum Immissionsschutz gemacht wurden und den daraus resultierenden
Festsetzungen im Bebauungsplan ausdrücklich an. Aus der Sicht der Stadt ist
damit die aus dem Verkehrslärm ergebende Problematik abschließend und
verbindlich gelöst. Im Hinblick darauf, dass lediglich zwei Parzellen des
Wohnbaugebiets von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind, wird von der
Errichtung einer Lärmschutzwand zur Verbesserung der nächtlichen
Geräuschsituation Abstand genommen, da diese eine unverhältnismäßige
Höhenentwicklung aufweisen müsste und deshalb auch gestalterisch nicht
vertretbar wäre. Zudem stehen die Kosten in keinem Verhältnis zum angestrebten
Schutzzweck. Der Stadtrat hält deshalb ausdrücklich die unter Ziffer 7 des
Bebauungsplans verfügten Festsetzungen zum Immissionsschutz für ausreichend.
1.2 Amt Für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein
Der angesprochene Feld- und Waldweg auf dem Grundstück Fl.Nr. 785 weist derzeit
eine Breite von 2,50 m auf. Zur Verbesserung der Zufahrtssituation wird dieser
auf eine Breite von mindestens 3,00 m erweitert und damit der Forderung des
Landwirtschaftsamtes Rechnung getragen.
Für die im Plangebiet befindlichen städtischen Grundstücke wird eine
Duldungsverpflichtung hinsichtlich der aus den angrenzenden
landwirtschaftlichen Bereichen entstehenden Emissionen grundbuchrechtlich
gesichert.
1.3 Wasserwirtschaftsamt Traunstein
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Diese
sind selbstverständlich bereits im hydrotechnischen Gutachten des Büros
Aquasoli berücksichtigt und umgesetzt.
1.4 Herr Simon Steiner
Die von Herrn Steiner geforderte Verbreiterung des vorhandenen Feld- und
Waldweges von derzeit 2,50 m auf 4,00 m hält der Stadtrat für nicht
erforderlich. Zudem würde diese Verbreiterung zu einem erheblichen Verlust von
Baufläche führen. Entsprechend der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes wird
der Weg allerdings auf eine Breite von 3,00 m erweitert. Dies wird auch
aufgrund der geringen Länge des Weges für ausreichend erachtet.
Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung und Tierhaltung ist im
immissionsschutztechnischen Gutachten des Büros hoock-farny ingenieure
begutachtet worden und steht nicht im Widerspruch zu dem geplanten Wohngebiet.
Trotzdem wird die Stadt ihre an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden
Grundstücke mit einer entsprechenden grundbuchrechtlichen Duldungsverpflichtung
belasten.
Die Errichtung eines Bolzplatzes ist aufgrund der beengten Flächen nicht
möglich. Die Stadt wird allerdings einen öffentlichen Kinderspielplatz im
Baugebiet errichten.
1.5 Schwarzenböck GbR
Zu der von der Schwarzenböck GbR geforderten Verbreiterung des Feld- und
Waldweges wird auf die vorstehende Stellungnahme zu den Einwendungen Steiner
Simon verwiesen. Ebenso hinsichtlich der geforderten Duldungserklärung
bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke.
1.6 Frau Evi Kern
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Vereinfachten Verfahren nach den
§§ 13 a und 13 b BauGB ohne Durchführung einer formellen Umweltprüfung. Gemäß §
13 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann daher von der Angabe welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie in der Folge von der Auslegung dieser
Informationen abgesehen werden.
Gleichwohl hat die Verwaltung – ohne rechtliche Verpflichtung – die wesentlichen Umweltinformationen, nämlich
- Begründung zum Bebauungsplan einschließlich artenschutzrechtlicher Betrachtung
- schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros hoock-farny ingenieure
- hydrotechnisches Gutachten des Ingenieurbüros Aquasoli
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Das von Frau Kern angesprochene Baugrundgutachten hat für die Öffentlichkeit keine oder nur sehr geringe Bedeutung und ist im Ergebnis auch Bestandteil des hydrotechnischen Gutachtens.
Entgegen der Darstellung von Frau Kern ist die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans deshalb vollständig und nicht rechtsfehlerhaft.
Die weiteren Darstellungen beziehen sich auf das Auskunftsersuchen nach dem
Bayerischen Umweltinformationsgesetz und sind nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens.
2. Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a und 13 b BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den
Bebauungsplan zur Ausweisung eines
Allgemeinen Wohngebiets nordöstlich des Ortsteils Traunstorf im Bereich der Grundstücke
Fl.Nrn. 592, 592/1, 592/2, 697, 694, 686/1, 686/2, 683/1, 686, 683 und 584/3
der Gemarkung Wolkersdorf
bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom 12.03.2019 als
Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung den Einwendungsführern
mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.