Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 1, Anwesend: 23

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.      Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie folgt:

Landratsamt Traunstein – Untere Immissionsschutzbehörde:

Zu Verkehrslärm:
Es ist richtig, dass im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm festgestellt wurde, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet anzustrebenden Orientierungswerte OWWA,Tag = 55 dB(A) und OWWA,Nacht = 45 dB(A) des Beiblatts 1 zu Teil 1 der DIN 18005 teilweise erheblich um bis zu 15 dB(A) während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) und um bis zu 17 dB(A) in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) überschritten werden. Demnach werden auch die um 4 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte IGWWA,Tag = 59 dB(A) und IGWWA,Nacht = 49 dB(A) der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), die beim Neubau und der wesentlichen Änderung von öffentlichen Verkehrswegen rechtsverbindlich zu beachten sind, deutlich verletzt.
Nachdem der Gesetzgeber Geräuschsituationen als zumutbar einstuft, in denen an bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen Beurteilungspegel bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV auftreten, kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte auch an neu entstehenden schutzbedürftigen Nutzungen einer städtebaulichen Planung gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind. Werden die Immissionsgrenzwerte hingegen überschritten, so kann eine Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nicht ausgeschlossen werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden bei Bauleitplanungen deshalb oftmals als Abwägungsspielraum interpretiert und verwendet, innerhalb dessen ein Planungsträger nach Ausschöpfung sinnvoll möglicher und verhältnismäßiger aktiver und/oder passiver Schallschutzmaßnahmen die vorgesehenen Nutzungen üblicherweise realisieren kann, ohne die Rechtssicherheit der Planung infrage zu stellen.
Diese Vorgehensweise wurde vom Sachverständigenbüro auch im vorliegenden Fall angewandt. Im Vorfeld der Begutachtung wurden in Abstimmung mit dem Bauherrn Schallschutzmaßnahmen für all diejenigen Fassaden(abschnitte) der geplanten Wohnbaukörper erarbeitet, die tags und/oder nachts von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind. Mit Hilfe dieser Maßnahmen, die im schalltechnischen Gutachten detailliert vorgestellt und schließlich zur Festsetzung im Bebauungsplan empfohlen wurden, können gesunde Wohnverhältnisse für die künftigen Bewohner sichergestellt werden. Im Umgang mit Orientierungswertüberschreitungen bis hin zu den Immissionsgrenzwerten wurden aus den zuvor genannten Gründen keine Schutzmaßnahmen entwickelt.
Es ist korrekt, dass die Entscheidung darüber, bis hin zu welchen Beurteilungspegeln Überschreitungen der Orientierungswerte abgewogen werden, die Stadt Traunstein als Planungsträger und nicht das Sachverständigenbüro oder der Bauherr hätte treffen müssen. Unabhängig davon besteht aber seitens der Stadt Traunstein ausdrücklich Einverständnis mit den Festsetzungen zum Schallschutz.

Zu Anlagenlärm:
Die genehmigungsrechtliche Situation der im Gutachten explizit untersuchten Gewerbebetriebe wurde im Nachgang durch das Sachverständigenbüro geprüft. Die Akteneinsicht ergab, dass in den Genehmigungsunterlagen des Betriebs "Osenstätter Kraftfahrzeuge GmbH" auf Grundstück Fl.Nr. 804/2 der Gemarkung Traunstein, die sich über den Zeitraum von 1966 (Neubau einer Werkhalle) bis ins Jahr 2016 (Umbau und Erweiterung Skoda Ausstellung) erstrecken, keine Auflagen zum Lärmimmissionsschutz enthalten sind. Gleiches gilt für die gewerblichen Nutzungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 804/5 der Gemarkung Traunstein ("Auto Eder Traunstein" und "Böhm Traunsteiner Fensterbau GmbH"). Weder in der zuerst erteilten Genehmigung aus dem Jahr 1965 (Neubau einer Werkhalle mit Bürobau) noch in der zuletzt erteilten Genehmigung aus dem Jahr 2004 (Nutzungsänderung und Umbau des bestehenden Anwesens "Chiemseestraße 38") sind Schallschutzauflagen fixiert. Somit ist zwar nicht geregelt, welchen Anteil an den zulässigen Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerten diese Betriebe an den nächstgelegenen bestehenden Immissionsorten ausschöpfen dürfen. Klar ist hingegen, dass allein die jeweils beantragte Art der Nutzung als Kfz-Betrieb mit den jeweils zugehörigen Betriebsgebäuden zulässig ist.
Das heißt, genehmigt ist zum einen der Betriebstyp "Kfz-Betrieb mit Autohaus" und zum anderen die Lage der Gebäude auf den Grundstücken sowie deren Länge und Höhe.
Aus den genannten Gründen ist auch die Vorgehensweise des Sachverständigenbüros, die anlagenbedingten Geräuschentwicklungen auf Grundlage der Betreiberangaben zu den tatsächlich praktizierten Betriebsabläufen unter den örtlichen Entfernungs- und Abschirmungsverhältnissen zu prognostizieren, korrekt. Ziel der Untersuchung hinsichtlich Gewerbelärm war es, den Nachweis zu führen, dass der Anspruch der geplanten schutzbedürftigen Nutzungen auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbedingte Geräusche zu keiner Einschränkung der Betriebsabläufe oder gar zu einer Gefährdung des Bestandsschutzes der umliegenden Betriebe führen kann. Dieser Nachweis konnte sogar unter Einrechnung verschiedener Prognosesicherheiten und unter Berücksichtigung etwaiger Erweiterungsabsichten erbracht werden. Deshalb sind auch nach Sichtung der Genehmigungsbescheide keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich.
Darüber hinaus kommt das schalltechnische Gutachten zu dem Fazit, dass der zulässige Spitzenpegel während der Tagzeit unter allen Umständen eingehalten wird.
In der Nachtzeit hingegen können im Fall einer Ersatzteilanlieferung für den Kfz-Betrieb "Auto Eder Traunstein" an der nördlichen Baugrenze des Gebäudes A Überschreitungen um 1 – 3 dB(A) nicht ausgeschlossen werden. Unter der Voraussetzung, dass die im Umgang mit den ermittelten Orientierungs- und Immissionsgrenzwertüberschreitungen hinsichtlich Verkehrslärm empfohlenen Schutzmaßnahmen als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen und in der Praxis konsequent umgesetzt werden, erfordern diese Überschreitungen jedoch keine zusätzlichen Vorkehrungen, weil demnach vor der Nordfassade des Gebäudes A keine maßgeblichen Immissionsorte entstehen dürfen und damit keine schutzbedürftigen Nutzungen von einer Verletzung des Spitzenpegelkriteriums betroffen sein werden.

Zu Parkplatzlärm:
Gemäß dem schalltechnischen Gutachten verursacht die Nutzung des Parkplatzes und der Tiefgarage der Wohnanlage in der schutzbedürftigen Nachbarschaft Beurteilungspegel, die die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen bestehenden Immissionsorten einhalten bzw. unterschreiten. Von einer weitergehenden Prüfung, ob das Zuschlagen der Kofferraumklappe oder der Tür eines Pkw möglicherweise zu unzulässigen Spitzenpegeln führt, wurde abgesehen, weil bei Lärmprognosen von Parkplätzen in allgemeinen und reinen Wohngebieten gelegenen Wohnanlagen die Maximalpegel gemäß dem Urteil Az. 3 S 3538/94 des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht zu berücksichtigen sind. Begründet wird dies anhand der Tatsache, dass anderenfalls die Errichtung von Parkplätzen und Tiefgaragen in allgemeinen und reinen Wohngebieten regelmäßig unzulässig wäre und dies wiederum dem § 12 der BauNVO widerspräche. Die Richtigkeit dieser richterlichen Entscheidung wurde in den Beschlüssen Az. 3 M 102/10* des OVG Greifswald vom 07.07.2010 und Az. 4 K 718/11* des VG Freiburg vom 07.06.2011 bestätigt.
Unabhängig davon weist eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums nach Meinung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt auf Planungsmängel im Bereich des Immissionsschutzes hin und eine verbesserungsbedürftige Planung sollte z.B. durch eine Verlegung der Zufahrt oder der am meisten störenden Stellplätze oder eine Einhausung der Tiefgaragenrampe auf den Stand der Technik gebracht werden.
Um zu prüfen, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Verletzung des Spitzenpegelkriteriums zu befürchten ist, wurden durch das Sachverständigenbüro zusätzliche Lärmprognoseberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis war festzustellen, dass zur Tagzeit gesichert keine unzulässigen Spitzenpegel auftreten. Während dies nachts auch für die Nutzung der Tiefgarage bzw. die damit verbundenen Ein- und Ausfahrten gilt, kann das Zuschlagen der Kofferraumklappe eines Pkw auf einem der oberirdischen Stellplätze des Parkplatzes im Osten des Plangebiets am diesbezüglich maßgeblichen Wohnhaus "Hochfellnstraße 2" zu deutlichen Überschreitungen um bis zu 11 dB(A) führen.
Um den nachts zulässigen Spitzenpegel hier einhalten zu können, müsste entlang der östlichen Grundstücksgrenze theoretisch eine 5,5 m hohe Lärmschutzanlage errichtet werden – was in der Praxis wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht möglich ist. Wäre eine derartige Lärmschutzanlage lediglich 2 m hoch, würde dies den Spitzenpegel auf Höhe des ersten Obergeschosses nicht relevant mindern, weil der Schall auf seinem Ausbreitungsweg vom Entstehungsort zum Immissionsort bzw. Empfänger nicht unterbrochen wird. Die nachträgliche Festsetzung einer aktiven Schallschutzmaßnahme kommt daher nicht in Betracht.
Eine Verlegung des Parkplatzes nach Westen oder Süden würde die Geräuschsituation am Wohnhaus "Hochfellnstraße 2" zwar wesentlich verbessern. Jedoch wäre der Spitzenpegel in der Nachtzeit dann an anderen, bereits bestehenden Wohnnutzungen ähnlich weit überschritten. Lärmimmissionsschutzfachlich vorteilhaft wäre eine Anordnung des Parkplatzes im Norden entlang der Chiemseestraße, weil sich gegenüber keine schutzbedürftigen Nutzungen befinden. Nachdem es sich bei der Chiemseestraße um eine Staatsstraße handelt, müsste die Erschließung eines derartigen Parkplatzes allerdings über eine einzige Ein- bzw. Ausfahrt erfolgen.
Dies wiederum hätte zur Folge, dass das als Lärmschutzbebauung vorgesehene Gebäude A deutlich nach Süden abgerückt werden müsste, was wiederum eine vollständige Überarbeitung der städtebaulichen Planung erfordern würde.
Bei dem relevanten Parkplatz handelt es sich um einen Besucherparkplatz. Deshalb werden Abfahrten nach 22:00 Uhr - und damit in der Nachtzeit - nicht regelmäßig auftreten. Darüber hinaus besitzt der Parkplatz lediglich zehn Stellplätze. Hätte man die Anzahl der Stellplätze auf den durch die geplante Nutzung verursachten Bedarf ausgelegt, - worauf im Rahmen der Planung bewusst verzichtet wurde - so hätte der Parkplatz deutlich mehr Stellplätze und würde theoretisch auch weitaus mehr Fahrverkehr bzw. Zu- und Abfahrten erzeugen. Die nächtliche Geräuschsituation am Wohnhaus "Hochfellnstraße 2" ist eindeutig dominiert durch den Verkehrslärm auf der Chiemseestraße. Entsprechend den Angaben im Verkehrsmengen-Atlas 2015 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr verkehren im Jahresdurchschnitt nachts stündlich ca. 120 Kfz, das heißt zwei Fahrzeuge pro Minute.
Damit verbunden ist ein nächtlicher Beurteilungspegel von ca. 55 dB(A) auf Höhe des ersten Obergeschosses bezogen auf die gesamte achtstündige Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr. Einzelne Geräuschspitzen, wie sie durch das Zuschlagen der Kofferraumklappe oder der Tür eines Pkw auf dem Parkplatz hervorgerufen werden, dauern hingegen lediglich wenige Sekunden an und treten weiterhin nicht regelmäßig auf. Die Bewohner des Wohnhauses "Hochfellnstraße 2" dürften den öffentlichen Verkehrslärm der Chiemseestraße daher als störender empfinden, als den Parkplatzlärm auf dem Nachbargrundstück. Unabhängig davon wird dem Grundstückseigentümer vom Bauherrn angeboten, die nach Westen und Süden orientierten Schlafräume mit passivem Schallschutz in Form von Be­lüftungsanlagen auszustatten.

Landratsamt Traunstein – Untere Naturschutzbehörde:

Die vom Landratsamt empfohlene Dokumentation wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesichert und umgesetzt.
Eine Ergänzung der Festsetzungen wird daher für nicht erforderlich gehalten.

Hans und Monika Kösterke:

Der vorliegende Planentwurf ist das Ergebnis zahlreicher Abstimmungen und Beratungen innerhalb der Verwaltung und der Gremien des Stadtrates. Es wird nicht verkannt, dass der Entwurf im Verhältnis zur Umgebungsbebauung eine wesentliche Verdichtung der Baumasse darstellt. Dies ist aber aufgrund der erheblichen Wohnungsnachfrage sowie der Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden vom Stadtrat bewusst gewollt. Das Grundstück eignet sich wegen seiner innerstädtischen Lage sehr gut für eine bauliche Nachverdichtung. Trotz dieser Verdichtung werden die geltenden Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung voll umfänglich auch gegenüber der Nachbarschaft gewährleistet. Hierzu muss man auch feststellen, dass der Gesetzgeber auch eine Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4h für zulässig ansieht, was in der Konsequenz eine erhebliche Verdichtung bedeuten würde.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe stellt ein maximales Maß dar. Die bisherigen Planungen des Bauträgers bleiben hinter diesem Maß deutlich um bis zu 1,20 m zurück. Der Stadtrat ist daher der Ansicht, dass die Planung in der vorliegenden Form noch als nachbarschaftsverträglich anzusehen ist.

Hinsichtlich der angesprochenen Absaugeinrichtung wurde bereits mit der Firma Osenstätter Kontakt aufgenommen. Die geplanten Neubauten sind durch entsprechende bauliche und technische Vorkehrungen auch gegen den Gewerbelärm geschützt.
Sofern festgestellt werden müsste, dass das Geräusch die zulässigen Grenzwerte übersteigt, müssten entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Betrieb getroffen werden.

 

2.      Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den

Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nr. 78 und 78/5 der Gemarkung Haslach sowie Fl.Nr. 868/10 der Gemarkung Wolkersdorf an der Chiemseestraße

bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom 07.05.2019 als

Satzung.

 

3.      Die Verwaltung wird auftragt, das Ergebnis der Würdigung den Einwendungsführern mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.