Sitzung: 10.12.2020 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29
1. Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:
Einwendung der Nachbarn
Entgegen der Aussagen der Anlieger sind in der Umgebungsbebauung nicht nur Einfamilienhäuser
vorhanden. Das Baugrundstück selbst sowie die nördlich und westlich
angrenzenden Grundstücke sind bereits jetzt mit entsprechenden
Geschosswohnungsbauten bebaut. Das Gebäude auf dem Baugrundstück wird bereits
seit Jahrzehnten gewerblich bzw. freiberuflich genutzt.
Der Stadtrat verkennt nicht, dass die Verkehrsbelastung auf der
Hochfellnstraße, aber auch insgesamt im Stadtgebiet erheblich zugenommen hat.
Vorliegend ist das Baugrundstück bereits jetzt bebaut und könnte im Rahmen des
Bestandsschutzes auch intensiv verkehrlich genutzt werden. Nachdem das geplante
Vorhaben überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden wird, dürfte sich dadurch
nur eine geringe verkehrliche Zunahme ergeben. Im Übrigen kann die Nutzung der
Hochfellnstraße auch zunehmend mit LKWs und gegebenenfalls auch unter
Nichteinhaltung der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen natürlich nicht
dem Baugrundstück angelastet werden. Die vom Bauvorhaben entstehenden
Emissionen wurden durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner beurteilt
und für zumutbar angesehen.
Die befürchtete Einschränkung hinsichtlich Belüftung, Belichtung und Besonnung
wird als noch zumutbar angesehen. Das Gebäude hält die nach der Bayerischen
Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen ein und grenzt sowohl an der West-
als auch an der Ostseite an die Rauschbergstraße bzw. an die Bahnlinie an. Zu
den angrenzenden südlichen und nördlichen Nachbarn steht das Gebäude mit seiner
Schmalseite und ist auch in der Höhe gestaffelt. Natürlich wird nicht verkannt,
dass es sich um eine nicht unerhebliche Nachverdichtung handelt. Die Regierung
von Oberbayern hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die
vorliegende Planung den raumordnerischen Erfordernissen „Innen- vor
Außenentwicklung“ und des Flächensparens im Sinne des
Landesentwicklungsprogramms entspricht.
Entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung hat der
Bauwerber anfallendes Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück schadlos zur
Versickerung zu bringen. Selbstverständlich ist dabei zu beachten, dass die
Nachbarschaft in keiner Weise gefährdet wird. Es ist dabei auch
sicherzustellen, dass Niederschlagswasser bei Extremereignissen auf dem
Grundstück zurückgehalten wird, um damit die angrenzenden Grundstücke vor
Überflutung bei Starkregen zu schützen. Ein dementsprechender Nachweis ist im
Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Stadt zu
führen.
Die befürchtete Zunahme einer massiven Funkbelastung durch weitere
WLAN-Access-Punkte kann nicht Gegenstand einer gutachterlichen Bewertung sein.
Solche „Beeinträchtigungen“ sind im Rahmen einer nachbarschaftlichen Bebauung
hinzunehmen.
DB Immobilien sowie Eisenbahnbundesamt
Die von der DB Immobilien sowie vom Eisenbahnbundesamt vorgebrachten
allgemeinen Hinweise zum Bauen entlang einer Bahntrasse werden zur Kenntnis
genommen. Der Investor hat diese im Rahmen der Bauausführung
eigenverantwortlich unbedingt zu beachten.
Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde
Das Landratsamt Traunstein weist zu Recht darauf hin, dass durch die
unmittelbare Nähe der Bahnlinie eine gravierende Überschreitung der
Orientierungswerte für den Lärmschutz gegeben ist und deshalb eine Wohnbebauung
in dieser hochbelasteten Situation grundsätzlich zu vermeiden wäre.
Trotz dieser Gegebenheiten möchte der Stadtrat an dem vorgegebenen Standort
allerdings auch eine Wohnbebauung realisieren. Die umliegende Bebauung stellt
ein Allgemeines Wohngebiet dar, so dass eine ausschließliche gewerbliche
Nutzung nicht sinnvoll erscheint. Zudem besteht in der Stadt Traunstein ein
erheblicher Bedarf an Wohnungen. Für die höchstbelasteten Bereiche unmittelbar
an der Bahnlinie ist eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung vorgesehen.
Das vorliegende immissionsschutztechnische Gutachten hat diese Problematik
gesehen und dargestellt, dass durch die Umsetzung von geeigneten baulichen bzw.
architektonischen Lärmschutzmaßnahmen (z. B. vorgehängte Glasfassaden,
verglaste Loggien oder andere Lärmschutzmaßnahmen) gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. Auch kann gewährleistet
werden, dass die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude (insbesondere
Fenster) für den vorgesehenen Schutzzweck ausreichend dimensioniert sind. Die
Schaffung von aktiven Schallschutzmaßnahmen scheidet aufgrund der unmittelbaren
Nähe sowie der räumlich beengten Verhältnisse aus.
Der vom Landratsamt geforderte Erschütterungsschutz ist selbstverständlich zu
beachten und kann im Detail erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
nachwiesen und geregelt werden. Die in der Vergangenheit genehmigten Bauten in
ähnlicher Lage (letztmals Bauvorhaben der Lebenshilfe) haben bewiesen, dass ein
baulicher Erschütterungsschutz technisch machbar ist.
Die DB Immobilien sowie das Eisenbahnbundesamt haben in ihren Stellungnahmen
hinsichtlich der Einhaltung der 26. BImSchV keine Bedenken angemeldet. Der
Mindestabstand von 10 m bis zur Gleismitte wird durch die Bebauung eingehalten.
Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde
Nach den bisherigen Erkenntnissen dürften im Planbereich Fledermäuse und
Gebäudebrüter nicht vorhanden sein. Vor Abbruch des vorhandenen Gebäudes hat
der Eigentümer aber nochmals eine Untersuchung hinsichtlich einer möglichen
Betroffenheit dieser Artengruppen durchzuführen.
Die angesprochenen Mindestqualitäten der vom Bebauungsplan vorgesehenen
Baumpflanzungen wird die Stadt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens fordern.
2. Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den
Bebauungsplan für die Aufstellung/Änderung
des Bebauungsplans Oberhaid
im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 97/27 der Gemarkung Haslach
(Rauschbergstraße 37)
bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom 02.04.2020
als Satzung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung den Einwendungsführern mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.