Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29

1.     Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:


Einwendung der Nachbarn


Entgegen der Aussagen der Anlieger sind in der Umgebungsbebauung nicht nur Einfamilienhäuser vorhanden. Das Baugrundstück selbst sowie die nördlich und westlich angrenzenden Grundstücke sind bereits jetzt mit entsprechenden Geschosswohnungsbauten bebaut. Das Gebäude auf dem Baugrundstück wird bereits seit Jahrzehnten gewerblich bzw. freiberuflich genutzt.


Der Stadtrat verkennt nicht, dass die Verkehrsbelastung auf der Hochfellnstraße, aber auch insgesamt im Stadtgebiet erheblich zugenommen hat. Vorliegend ist das Baugrundstück bereits jetzt bebaut und könnte im Rahmen des Bestandsschutzes auch intensiv verkehrlich genutzt werden. Nachdem das geplante Vorhaben überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden wird, dürfte sich dadurch nur eine geringe verkehrliche Zunahme ergeben. Im Übrigen kann die Nutzung der Hochfellnstraße auch zunehmend mit LKWs und gegebenenfalls auch unter Nichteinhaltung der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkungen natürlich nicht dem Baugrundstück angelastet werden. Die vom Bauvorhaben entstehenden Emissionen wurden durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner beurteilt und für zumutbar angesehen.


Die befürchtete Einschränkung hinsichtlich Belüftung, Belichtung und Besonnung wird als noch zumutbar angesehen. Das Gebäude hält die nach der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen ein und grenzt sowohl an der West- als auch an der Ostseite an die Rauschbergstraße bzw. an die Bahnlinie an. Zu den angrenzenden südlichen und nördlichen Nachbarn steht das Gebäude mit seiner Schmalseite und ist auch in der Höhe gestaffelt. Natürlich wird nicht verkannt, dass es sich um eine nicht unerhebliche Nachverdichtung handelt. Die Regierung von Oberbayern hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die vorliegende Planung den raumordnerischen Erfordernissen „Innen- vor Außenentwicklung“ und des Flächensparens im Sinne des Landesentwicklungsprogramms entspricht.


Entsprechend den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung hat der Bauwerber anfallendes Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück schadlos zur Versickerung zu bringen. Selbstverständlich ist dabei zu beachten, dass die Nachbarschaft in keiner Weise gefährdet wird. Es ist dabei auch sicherzustellen, dass Niederschlagswasser bei Extremereignissen auf dem Grundstück zurückgehalten wird, um damit die angrenzenden Grundstücke vor Überflutung bei Starkregen zu schützen. Ein dementsprechender Nachweis ist im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens gegenüber der Stadt zu führen.


Die befürchtete Zunahme einer massiven Funkbelastung durch weitere WLAN-Access-Punkte kann nicht Gegenstand einer gutachterlichen Bewertung sein. Solche „Beeinträchtigungen“ sind im Rahmen einer nachbarschaftlichen Bebauung hinzunehmen.


DB Immobilien sowie Eisenbahnbundesamt


Die von der DB Immobilien sowie vom Eisenbahnbundesamt vorgebrachten allgemeinen Hinweise zum Bauen entlang einer Bahntrasse werden zur Kenntnis genommen. Der Investor hat diese im Rahmen der Bauausführung eigenverantwortlich unbedingt zu beachten.


Landratsamt Traunstein, Untere Immissionsschutzbehörde


Das Landratsamt Traunstein weist zu Recht darauf hin, dass durch die unmittelbare Nähe der Bahnlinie eine gravierende Überschreitung der Orientierungswerte für den Lärmschutz gegeben ist und deshalb eine Wohnbebauung in dieser hochbelasteten Situation grundsätzlich zu vermeiden wäre.


Trotz dieser Gegebenheiten möchte der Stadtrat an dem vorgegebenen Standort allerdings auch eine Wohnbebauung realisieren. Die umliegende Bebauung stellt ein Allgemeines Wohngebiet dar, so dass eine ausschließliche gewerbliche Nutzung nicht sinnvoll erscheint. Zudem besteht in der Stadt Traunstein ein erheblicher Bedarf an Wohnungen. Für die höchstbelasteten Bereiche unmittelbar an der Bahnlinie ist eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung vorgesehen. Das vorliegende immissionsschutztechnische Gutachten hat diese Problematik gesehen und dargestellt, dass durch die Umsetzung von geeigneten baulichen bzw. architektonischen Lärmschutzmaßnahmen (z. B. vorgehängte Glasfassaden, verglaste Loggien oder andere Lärmschutzmaßnahmen) gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. Auch kann gewährleistet werden, dass die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude (insbesondere Fenster) für den vorgesehenen Schutzzweck ausreichend dimensioniert sind. Die Schaffung von aktiven Schallschutzmaßnahmen scheidet aufgrund der unmittelbaren Nähe sowie der räumlich beengten Verhältnisse aus.


Der vom Landratsamt geforderte Erschütterungsschutz ist selbstverständlich zu beachten und kann im Detail erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nachwiesen und geregelt werden. Die in der Vergangenheit genehmigten Bauten in ähnlicher Lage (letztmals Bauvorhaben der Lebenshilfe) haben bewiesen, dass ein baulicher Erschütterungsschutz technisch machbar ist.


Die DB Immobilien sowie das Eisenbahnbundesamt haben in ihren Stellungnahmen hinsichtlich der Einhaltung der 26. BImSchV keine Bedenken angemeldet. Der Mindestabstand von 10 m bis zur Gleismitte wird durch die Bebauung eingehalten.


Landratsamt Traunstein, Untere Naturschutzbehörde


Nach den bisherigen Erkenntnissen dürften im Planbereich Fledermäuse und Gebäudebrüter nicht vorhanden sein. Vor Abbruch des vorhandenen Gebäudes hat der Eigentümer aber nochmals eine Untersuchung hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit dieser Artengruppen durchzuführen.


Die angesprochenen Mindestqualitäten der vom Bebauungsplan vorgesehenen Baumpflanzungen wird die Stadt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens fordern.

 

2.     Nach Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen hält der Stadtrat an der bisherigen Planung fest. Gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10, 13 a BauGB und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat den


Bebauungsplan für die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans Oberhaid

im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 97/27 der Gemarkung Haslach

(Rauschbergstraße 37)

 

bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung in der Fassung vom 02.04.2020

 

als Satzung.

 

3.     Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der Würdigung den Einwendungsführern mitzuteilen und das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.