Sitzung: 17.03.2021 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Anwesend: 28
1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden wie folgt gewürdigt:
Durch die Satzung soll ausdrücklich nur Baurecht für ein weiteres Gebäude geschaffen werden. Im Ortsteil Neuhausen befinden sich bereits jetzt acht Wohngebäude und nur noch ein aktiver Landwirt.
Durch die Satzung wird die baurechtliche Bewertung des Ortsteils Neuhausen nicht geändert. Neuhausen stellt weiterhin eine sogenannte Splittersiedlung im Außenbereich dar. Das geplante Wohngebäude rückt nicht näher an den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb heran, so dass keine anderweitige immissionsschutzrechtliche Situation entsteht.
2. Nach Würdigung der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken beschließt der Stadtrat folgende
Satzung
hinsichtlich der Bebauung einer Teilfläche des
Grundstückes Fl.Nr. 1190 der Gemarkung Kammer im Ortsteil Neuhausen
Die Stadt Traunstein erlässt gemäß § 35 Abs.
6 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist im
Planteil dargestellt und umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1190
der Gemarkung Kammer.
§ 2 Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus dem Lageplan sowie
den nachfolgenden Bestimmungen mit Begründung.
§ 3 Baurechtliche Festsetzungen
Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB werden folgende
Festsetzungen getroffen:
- Die zulässige
Grundfläche nach § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung wird auf maximal
130 m² festgesetzt.
- Die Wandhöhe
darf maximal 5 m betragen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Traunstein, ………………..
Große Kreisstadt Traunstein
Dr. Christian H ü m m e r
Oberbürgermeister