Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Anwesend: 28

1.     Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden wie folgt gewürdigt:

 

Durch die Satzung soll ausdrücklich nur Baurecht für ein weiteres Gebäude geschaffen werden. Im Ortsteil Neuhausen befinden sich bereits jetzt acht Wohngebäude und nur noch ein aktiver Landwirt.

Durch die Satzung wird die baurechtliche Bewertung des Ortsteils Neuhausen nicht geändert. Neuhausen stellt weiterhin eine sogenannte Splittersiedlung im Außenbereich dar. Das geplante Wohngebäude rückt nicht näher an den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb heran, so dass keine anderweitige immissionsschutzrechtliche Situation entsteht.

 

2.     Nach Würdigung der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken beschließt der Stadtrat folgende

 

Satzung

 

hinsichtlich der Bebauung einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1190 der Gemarkung Kammer im Ortsteil Neuhausen

 

Die Stadt Traunstein erlässt gemäß § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Planteil dargestellt und umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1190 der Gemarkung Kammer.

 

§ 2 Bestandteile der Satzung

 

Die Satzung besteht aus dem Lageplan sowie den nachfolgenden Bestimmungen mit Begründung.

 

§ 3 Baurechtliche Festsetzungen

 

Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:

 

  • Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung wird auf maximal 130 m² festgesetzt.

 

  • Die Wandhöhe darf maximal 5 m betragen.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Traunstein, ………………..

Große Kreisstadt Traunstein

 

 

 

 

Dr. Christian H ü m m e r

Oberbürgermeister