Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29

1.     Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dieses wie folgt:

 

1.1  SG Stadtentwässerung

Mit dem Vorhabenträger wurde mittlerweile eine Lösung zum Thema Erschließung erarbeitet. Die Maßnahme ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und im Durchführungsvertrag verankert.

 

1.2  SG Straßenbau

Mit dem Vorhabenträger wurde mittlerweile eine Lösung für den Ausbau in der für den zu erwartenden Verkehr ausreichenden Breite abgestimmt.

 

1.3   Stabstelle Strategie, nachhaltige Stadtentwicklung und Klimaschutz

Die Stellungnahme mit dem Wunsch nach einer Regelung zu einer Dach- und Fassadenbegrünung wird zur Kenntnis genommen. Eine extensive Begrünung der zulässigen Flachdächer wird im Bebauungsplan vorgeschrieben. Da für das konkrete Vorhaben die Weiternutzung einer andernorts nutzlos gewordenen Halle vorgesehen ist, kann aus Gründen der Standsicherheit ein generelles Gebot zur Dachbegrünung auch auf geneigten Dächern nicht in Betracht gezogen werden. Eine Fassadenbegrünung ist sowohl am Betriebsgebäude als auch am Betriebsleiterwohnhaus vorgesehen. Da deren qualitative und quantitative Ausgestaltung noch nicht festgelegt werden kann, wird die Fassadenbegrünung als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen

 

1.4   Regierung von Oberbayern

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Belangen von Natur und Landschaft sowie des Lärmschutzes wird in Abstimmung mit den zuständigen Behörden in der weiteren Planung Rechnung getragen.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

1.5   Gemeinde Grabenstätt

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wenngleich nach § 2 Abs. 2 BauGB die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind, steht hier eine ausgereifte Planung für ein dringendes Vorhaben auf der einen Seite, einer Absichtsbekundung auf der anderen Seite gegenüber. Inwieweit die Planungsabsicht der Gemeinde Aussicht auf Verwirklichung haben ist derzeit nicht abschätzbar. Im Übrigen steht die vom Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch einem Gewerbegebiet auf dem Gebiet der Gemeinde Grabenstätt nicht grundsätzlich entgegen. Daher wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB nicht verletzt.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

1.6  Landratsamt Traunstein – Immissionsschutz- und Abfallrecht

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde durch das Sachverständigenbüro Hoock & Partner, Landshut, mit Datum vom 08.03.2021 ein schalltechnisches Gutachten erstellt.

Dabei wurden Lärmprognoseberechnungen zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durchgeführt, die durch den im Geltungsbereich vorgesehenen Garten- und Landschaftsbaubetrieb an den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld zu erwarten sind.

Die prognostizierten anlagenbezogenen Beurteilungspegel wurden mit den im Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 genannten Orientierungswerten bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen, um zu überprüfen, ob der Untersuchungsbereich der vorgesehenen Nutzungsart zugeführt werden kann, ohne die Belange des Lärmimmissionsschutzes im Rahmen der Bauleitplanung zu verletzen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass kein lärmimmissionsschutzfachlicher Konflikt zwischen der geplanten gewerblichen Nutzung und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Planungsumfeld zu erwarten ist.

Da die im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegten Betriebstätigkeiten ausschließlich während der Tagzeit stattfinden werden, ist ein Nachtbetrieb zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeschlossen.

Des Weiteren wurden Schallausbreitungsberechnungen zur Prognose der Lärmimmissionen durchgeführt, die im Geltungsbereich der Planung bzw. insbesondere am geplanten Betriebsleiterwohnhaus durch die nordöstlich des Plangebiets bestehenden Gewerbebetriebe hervorgerufen werden. Ziel dabei war es, den Nachweis zu führen, dass der Anspruch der geplanten schutzbedürftigen Nutzung auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu keiner Einschränkung der praktizierten Betriebsabläufe oder gar zu einer Gefährdung des Bestandsschutzes dieser Betriebe führen kann. Die prognostizierten Beurteilungspegel wurden mit den im Beiblatt 1 zu Teil 1 der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet genannten Orientierungswerten verglichen. Das Gutachten kommt zu dem Fazit, dass das Heranrücken der schutzbedürftigen Nachbarschaft die praktizierten Betriebsabläufe der benachbarten gewerblichen Nutzungen nicht einschränkt bzw. gefährdet.

Die vorliegende Bauleitplanung führt somit zu keiner unzulässigen Konfliktverlagerung auf ein nachgelagertes Genehmigungsverfahren. Die Schallschutzziele im Städtebau sind als erfüllt anzusehen.

 

1.7   Landratsamt Traunstein – Naturschutz

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Eingriffsbereich wurde in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde neu definiert. Alle Minimierungsmaßnahmen wurden dabei einbezogen und die Eingriffsfläche neu ermittelt. Der Ausgleich wird in ausreichendem Umfang nachgewiesen.

Das zu verwendende Saatgut wird benannt.

Naturschutzfachliche Angaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurden erarbeitet und dem Entwurf des Bebauungsplans beigefügt.

Im Umweltbericht wird das Kapitel „Tiere“ in ausreichendem Umfang abgearbeitet.

Die Satzung wird dahingehend ergänzt, dass für die Maßnahmen 11.3-11.9 Artenschutzrecht (neue Nummerierung: V3-V6 und CEF1-CEF4) von einem ökologisch geschulten Fachplaner Durchführungsprotokolle anzufertigen und diese der Unteren Naturschutzbehörde zu übermitteln sind.

Darüber hinaus ist eine Planänderung nicht veranlasst.

 

1.8   Landratsamt Traunstein – Kreisstraßenverwaltung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit die Kreisstraße von Erschließungsmaßnahmen betroffen sein wird, erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung der Stadt Traunstein mit der Kreisstraßenverwaltung.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

1.9   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da es sich beim Plangebiet überwiegend um wiederverfüllte Kiesabbauflächen handelt, dürfte mit Bodendenkmälern kaum zu rechnen sein. Vorsorglich wird dennoch ein Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG in den Bebauungsplan aufgenommen.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

1.10 Wasserwirtschaftsamt

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis zum Grundwasser wird zur Kenntnis genommen. Die Versorgung mit Trinkwasser kann durch Anschluss an das ausreichend leistungsfähige städtische Trinkwassernetz sichergestellt werden.

Die Gefahren durch Sturzfluten infolge von Starkniederschlägen dürften im Plangebiet nicht sehr hoch einzuschätzen sein, da weder ein Oberflächengewässer in der Nähe vorhanden ist, noch die Oberflächenneigungen in der Umgebung besonders hoch sind. Es wird im Weiteren vielmehr darauf zu achten sein, dass durch die Wiederverfüllung der angrenzenden Flächen keine für das Plangebiet ungünstigen Verhältnisse entstehen.

Das Schmutzwasser wird durch Anschluss an die städtische Kanalisation beseitigt.

Zur Beseitigung des Niederschlagswassers wird ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG zur Versickerung von Niederschlagswasser durch den Vorhabenträger gestellt. Die Planung hierzu wird laufend mit dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein abgestimmt. Der Antrag wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans gestellt. Von einer Darstellung des Entwässerungskonzepts im Bebauungsplan wird daher abgesehen.

Der Hinweis auf die für die Entsorgung des vorhandenen Z.1.1-Auffüllmaterials einzuhaltenden Bestimmungen wird zur Kenntnis genommen. Erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden sind nicht bekannt.

Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

1.11 Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Bei der Eingriffsfläche handelt es sich um eine wiederverfüllte Kiesgrube, bei der es keinen Rekultivierungsplan gibt. Der Grundsatz B V 6.4.1.G im Regionalplan besagt, dass die Art der Folgenutzung für jedes Abbaugebiet in einem mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmten Gesamtkonzept festgelegt werden soll.

Die neue Planung kann als Nachfolgeplanung der Kiesgrube angesehen und der derzeitige Zustand als Ausgangslage betrachtet werden. Ein bisher nicht geforderter Ausgleich für den Kiesabbau kann nicht nachträglich dem neuen Grundstücksbesitzer auferlegt werden.

Artenschutzrechtliche Belange werden in der Bebauungsplanung erfasst und in ausreichendem Umfang abgearbeitet. Durch die Art und Weise der Anlage der Ausgleichfläche sind durchaus ausreichend große Offenstandorte, Sonnenplätze und sonnige Wasserstellen gesichert.

Von den flachen Wasserstellen waren nur zwei mit Laich der Gelbbauchunke belegt. Die Anlage einer 100 qm großen Flachwassermulde innerhalb der Ausgleichsfläche wird daher als ausreichend angesehen.

Zur Vermeidung von Störungen durch Lichtemissionen wurden die Festsetzungen zur Außenbeleuchtung verbessert: Nächtliche Dauerbeleuchtung wird nicht gestattet und es dürfen in den Außenflächen nur insektenschonende warmweiße LED-Lampen verwendet werden. Nach oben oder seitwärts gerichtete Strahler werden untersagt.

Darüber hinaus ist eine Planänderung nicht veranlasst.

 

2.     Nach umfassender Würdigung des Ergebnisses der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Einwendungen der Träger öffentlicher Belange billigt der Stadtrat die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplans einschließlich Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom 17.03.2021 sowie dem Vorhabens- und Erschließungsplan samt Anlagen vom 24.02.2021.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren mit der öffentlichen Auslegung fortzuführen.