Sitzung: 25.11.2021 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Anwesend: 28
1.
Die bisher in § 11 Abs. 2 BGS/EWS zur Berechnung des mittleren GAB
notwendige „Charakteristik der Bebauung“ wird präzisiert und an die
Mustersatzung angepasst.
Die in § 11 Abs. 2 BGS/EWS enthaltenen vierspaltige Tabelle wird in
Spalte 4 „Charakteristik der Bebauung
und Befestigung des Grundstücks“ daher wie folgt neu gefasst:
Minimal: Ortsränder mit sehr
lockerer Bebauung
Gering: Dorfgebiete, lockere
Bebauung,
Normal: Baugebiete
Hoch: innerörtliches Gebiet,
verdichtete Bebauung
Sehr hoch: Ortskern
Maximal: Gewerbegebiete
2.
Der Kalkulatorische Zinssatz wird für den Kalkulationszeitraum 2022 bis
2025 von 4,0 % auf 3,5 % gesenkt.
3.
Aufgrund der nach Art. 8 Abs. 6 KAG erforderlichen Neukalkulation für
den Zeitraum 2022 bis 2025 von Schmutzwassergebühr, Niederschlagswassergebühr
und Grundgebühr (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS, § 11 Abs. 7 BGS/EWS, § 9a Abs. 2
BGS /EWS) werden diese wie folgt geändert:
Die Schmutzwassergebühr (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS) beträgt 2,14 €/m³
Schmutzwasser.
Die Niederschlagswassergebühr (§ 11 Abs. 7 BGS/EWS) beträgt 0,54 €/m²
pro Jahr.
Die Grundgebühr (§ 9a Abs. 2 BGS/EWS) beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 4,0 m³/h 61,00
€/Jahr
bis 10,0 m³/h 153,00 €/Jahr
bis 16,0 m³/h 245,00 €/Jahr
bis 25,0 m³/h 383,00 €/Jahr
über 25,0 m³/h 767,00 €/Jahr
4.
Den Erlass der als Anlage beigefügten ersten Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, welche zum 01.01.2022
in Kraft tritt.