Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, Anwesend: 28

1.

Die bisher in § 11 Abs. 2 BGS/EWS zur Berechnung des mittleren GAB notwendige „Charakteristik der Bebauung“ wird präzisiert und an die Mustersatzung angepasst.

 

Die in § 11 Abs. 2 BGS/EWS enthaltenen vierspaltige Tabelle wird in Spalte 4 „Charakteristik der Bebauung und Befestigung des Grundstücks“ daher wie folgt neu gefasst:

 

Minimal: Ortsränder mit sehr lockerer Bebauung

Gering: Dorfgebiete, lockere Bebauung,

Normal: Baugebiete

Hoch: innerörtliches Gebiet, verdichtete Bebauung

Sehr hoch: Ortskern

Maximal: Gewerbegebiete

 

2.

Der Kalkulatorische Zinssatz wird für den Kalkulationszeitraum 2022 bis 2025 von 4,0 % auf 3,5 % gesenkt.

 

3.

Aufgrund der nach Art. 8 Abs. 6 KAG erforderlichen Neukalkulation für den Zeitraum 2022 bis 2025 von Schmutzwassergebühr, Niederschlagswassergebühr und Grundgebühr (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS, § 11 Abs. 7 BGS/EWS, § 9a Abs. 2 BGS /EWS) werden diese wie folgt geändert:

 

Die Schmutzwassergebühr (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS) beträgt 2,14 €/m³ Schmutzwasser.

 

Die Niederschlagswassergebühr (§ 11 Abs. 7 BGS/EWS) beträgt 0,54 €/m² pro Jahr.

 

Die Grundgebühr (§ 9a Abs. 2 BGS/EWS) beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis   4,0 m³/h                        61,00 €/Jahr

bis 10,0 m³/h                      153,00 €/Jahr

bis 16,0 m³/h                      245,00 €/Jahr

bis 25,0 m³/h                      383,00 €/Jahr

über 25,0 m³/h                    767,00 €/Jahr

 

4.

Den Erlass der als Anlage beigefügten ersten Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, welche zum 01.01.2022 in Kraft tritt.