Sitzung: 27.01.2022 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29
1. Der
Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwände
voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:
1.1. Landesamt für Denkmalpflege
Bei dem Erlass der Satzung hat das Landesamt
für Denkmalpflege hingewiesen, dass eventuelle Bodendenkmäler auftreten können.
Diese sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege umgehend zu melden. Der
Bauherr wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darauf hingewiesen. Eine
Planänderung ist nicht veranlasst.
1.2. Fachbereich 4; Öffentliche
Sicherheit und Ordnung
Der Fachbereich 4 teilte mit, dass grundsätzlich
keine verkehrsrechtlichen Bedenken gegen den Erlass der Satzung bestehen. Die
Zufahrt zur öffentlichen Straße könnte nicht unproblematisch sein. Die
Verwaltung wird im Baugenehmigungsverfahren mit dem Bauherrn eine sichere
Lösung für die Zufahrt erarbeiten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
1.3. Landratsamt Traunstein,
Wasserrecht
Das Bauvorhaben befindet sich in einem
Überschwemmungsgebiet. Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bzgl. des
Retentionsraumausgleich noch Detailpläne vorzulegen. Der bestehende
Hochwasserschutz wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Eine
Planänderung ist nicht veranlasst.
2. Nach Würdigung der im Rahmen der Auslegung
vorgebrachten Bedenken beschließt der Stadtrat folgende
Satzung
hinsichtlich der Bebauung einer Teilfläche des
Grundstückes Fl.Nr. 1125 der Gemarkung Kammer im Ortsteil Kaltenbach
Die Stadt Traunstein erlässt gemäß § 35 Abs.
6 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist im
Planteil dargestellt und umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1125
der Gemarkung Kaltenbach.
§ 2 Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus dem Lageplan sowie
den nachfolgenden Bestimmungen mit Begründung.
§ 3 Baurechtliche Festsetzungen
Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen
getroffen:
- Die zulässige
Grundfläche nach § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung wird auf maximal
140 m² festgesetzt.
- Die Wandhöhe
darf maximal 6,50 m betragen.
- Die Höhenlage
OKFFB EG wird auf 550,55 m festgesetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.