Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29

1.      Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwände voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:

1.1.  Landesamt für Denkmalpflege

Bei dem Erlass der Satzung hat das Landesamt für Denkmalpflege hingewiesen, dass eventuelle Bodendenkmäler auftreten können. Diese sind dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege umgehend zu melden. Der Bauherr wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darauf hingewiesen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

1.2.  Fachbereich 4; Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Der Fachbereich 4 teilte mit, dass grundsätzlich keine verkehrsrechtlichen Bedenken gegen den Erlass der Satzung bestehen. Die Zufahrt zur öffentlichen Straße könnte nicht unproblematisch sein. Die Verwaltung wird im Baugenehmigungsverfahren mit dem Bauherrn eine sichere Lösung für die Zufahrt erarbeiten. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

1.3.  Landratsamt Traunstein, Wasserrecht

Das Bauvorhaben befindet sich in einem Überschwemmungsgebiet. Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bzgl. des Retentionsraumausgleich noch Detailpläne vorzulegen. Der bestehende Hochwasserschutz wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

 

 

2.     Nach Würdigung der im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Bedenken beschließt der Stadtrat folgende

 

Satzung

 

hinsichtlich der Bebauung einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1125 der Gemarkung Kammer im Ortsteil Kaltenbach

 

Die Stadt Traunstein erlässt gemäß § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Planteil dargestellt und umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1125 der Gemarkung Kaltenbach.

 

§ 2 Bestandteile der Satzung

 

Die Satzung besteht aus dem Lageplan sowie den nachfolgenden Bestimmungen mit Begründung.

 

§ 3 Baurechtliche Festsetzungen

 

Gemäß § 35 Abs. 6  BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:

 

  • Die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung wird auf maximal 140 m² festgesetzt.

 

  • Die Wandhöhe darf maximal 6,50 m betragen.

 

  • Die Höhenlage OKFFB EG wird auf 550,55 m festgesetzt.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.