Sitzung: 29.09.2022 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 5, Anwesend: 25
Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
1.
Der Stadtrat nimmt das Ergebnis der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Öffentlichkeit voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:
1.1 Stadtwerke
Eine Fläche für die Trafostation soll auf dem Dorfplatz mit
untergebracht werden. Die einzelnen „Höfe“ sollen als öffentliche
Eigentümerwege gewidmet werden. Die Straßenbaulast obliegt hierbei den
jeweiligen Eigentümern. Die Verlegung und Betrieb der Versorgungsleitungen wird
durch eine vertragliche Vereinbarung gesichert.
1.2
Staatliches
Bauamt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Die Vorgaben in der Stellungnahme sind im Bebauungsplanentwurf
bereits eingehalten bzw. wurden berücksichtigt und werden in der
parallellaufenden Erschließungsplanung so umgesetzt. Auch der Hinweis bezüglich
der Emissionen von der Staatsstraße sowie der Hinweis auf die Bepflanzungen in
Sichtdreiecken sind im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten.
1.3
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. Die
beplanten Flächen werden gemäß LEP 5.4.1 (G) nur in dem Umfang in Anspruch
genommen, der für die Bereitstellung von dringend benötigtem Bauland für die
stark zunehmende Wohnbevölkerung erforderlich ist.
Neues Bauland kann gemäß LEP 3.3 (Z) nur in
Anbindung an die bestehende Ortsbebauung ausgewiesen werden. Andere
entsprechende Randflächen mit Grünlandzahlen unter Landkreisdurchschnitt stehen
der Stadt dafür aber in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung.
Die Planung des Baugebiets erfolgt in
Abstimmung mit den betroffenen Landwirten.
1.4 Gemeinde Siegsdorf
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die durch das Baugebiet verursachte Verkehrszunahme auf der Staatsstraße mit derzeit ca. 11.000 Fahrzeugen/Tag ist nicht relevant. Eine gutachterliche Bewertung ist dazu nicht erforderlich. Das Baugebiet ist über den vorhandenen Kreisverkehr sehr gut angebunden. Auswirkungen auf Einmündungsbereiche in der Gemeinde Siegsdorf sind auszuschließen. Das Staatliche Bauamt hat der Planung auch ohne Bedenken zugestimmt.
Die
Schaffung einer überregionalen Geh- und Radwegverbindung zwischen Traunstein
und Siegsdorf würde auch von der Stadt begrüßt werden. Dies kann allerdings
nicht im Rahmen der Bauleitplanung für das Wohngebiet erfolgen.
1.5
IHK
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für das Plangebiet wurde eine
Lärmschutzgutachten erstellt. Das angrenzende Gewerbegebiet wurde hier mit den zulässigen
Werten berücksichtigt.
1.6
Kreisbrandinspektion
– Brandschutzdienststelle
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
1.7
Landratsamt
Traunstein – Naturschutz
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das erforderliche Verfahren für
die Aufstellung des Bebauungsplanes setzt die Stadt Traunstein fest. Der
Gesetzgeber hat sich bewusst für das Verfahren nach § 13 b BauGB entschieden,
um der angespannten Wohnsituation gerecht zu werden.
Das zitierte Urteil ist nicht vergleichbar
mit dem Neubaugebiet Seiboldsdorf, da die geplante Bebauung über die gesamte
Länge an die Bebauung Am Lohfeld anschließt.
Selbstverständlich berücksichtigt die Planung auch Umweltbelange.
Die Stadt hat durch das Büro Dr. Manhart eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (saP) durchführen lassen. Die Untersuchung stellt fest, dass keine Beeinträchtigung relevanter Arten gegeben ist.
Über
die Festsetzungen zur Grünordnung, zur Verpflichtung zur Dachbegrünung und zum
Umgang mit Oberflächenwasser werden die unvermeidbaren Eingriffe in Natur- und
Landschaft reduziert.
Eine Planänderung ist daher nicht
erforderlich.
1.8 Regierung
von Oberbayern
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Dem Erfordernis des Flächensparens in LEP 3.1 G wird durch die
Planung sehr wohl Rechnung getragen; flächensparende Siedlungs- und
Erschließungsformen werden unter Berücksichtigung der ortsspezifischen
Gegebenheiten angewendet. Knapp zwei Drittel der geplanten Wohneinheiten werden
in mehreren dreistöckigen Wohnanlagen mit 9,5 m Wandhöhe bereitgestellt. Bei
den Einfamilienhäusern wird die Grundflächenzahl gemäß BauNVO maximal
ausgenutzt und Möglichkeit zur Nachverdichtung durch
Höhenentwicklung/Dachgeschossausbau gegeben. Ein Bezug zur Siedlungsdichte der
Stadt ist nicht statthaft (und auch kein Kriterium laut LEP 3.1 G); der
Planbereich liegt in Ortsrandlage, nach Osten hin im Übergangsbereich zu
niedriger Einfamilienhausbebauung und angrenzend an den bedeutsamen und
biotopgeschützten Landschafts- und Erholungsraum der Traunauen; die Belange des
Orts- und Landschaftsbilds werden entsprechend berücksichtigt.
Die Bestätigung zur Siedlungstruktur – Flächenbedarf, dass für die
vorliegende Bauleitplanung der Bedarf aus landesplanerischer Sicht gegeben ist,
wird erfreut zur Kenntnis genommen. Die weiteren Anmerkungen zur vorgelegten
Wohnbauflächenbedarfsbegründung werden zur Kenntnis genommen.
Die aufgeführten Punkte zur Darstellung der Potenzialflächen,
Auflockerungsfaktor und Dichtewert wird zur Kenntnis genommen und entsprechend
ausgearbeitet. Bei den zukünftigen Ausweisungen von Baugebieten wird darauf
geachtet.
Zu den Belangen des Immissionsschutzes, Naturgefahren, Klimawandel und
Einbindung Stadtbild wurden die einzelnen Träger im Rahmen des Verfahrens
beteiligt.
1.9 Wasserwirtschaftsamt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Die Thematik mit dem Niederschlagswasser konnte zwischenzeitlich
geklärt werden. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
1.10 Landratsamt
Traunstein – Immissionsschutz und Abfallrecht
Die erhebliche Lärmbelastung des Grundstücks durch Gewerbe- und Straßenlärm ist der Stadt natürlich bewusst. Zusammen mit dem beauftragten Fachbüro für Lärmimmissionsschutz wurden deshalb verschiedene Lösungen zur Reduzierung der Lärmbelastung untersucht.
Dabei
wurde festgestellt, dass eine Lärmschutzwand in noch städtebaulich vertretbarer
Höhe (max. ca. 3,50m) lediglich Auswirkungen auf die Erdgeschossbereiche der
geplanten Gebäude hätte. Neben der geringen Wirksamkeit würde die Wand zu einer
erheblichen Verschattung der Grundstücke führen und auch erhebliche Kosten
verursachen. In Abwägung aller Gesichtspunkte hält die Stadt die vorgesehene
Lärmschutzwand zum Schutz der Einzelhäuser im südlichen Planbereich für
ausreichend. Für die Geschosswohnungsbauten wird der geplante bauliche
Schallschutz zusammen mit der notwendigen Grundrissorientierung für ausreichend
erachtet.
1.11 Georg
Planer
Herr Planer vertritt nach eigener Aussage die Interessen der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 292/10 der Gemarkung Haslach. Es wurden Bedenken hinsichtlich der Höhe der geplanten Gebäude sowie der Entwässerungsmulde geäußert.
Nach
Erläuterung der Detailplanung bestehen gegen die Ausführung der Entwässerungsmulde
keine Bedenken mehr. Die Höhenlage (Höhe des geplanten Fertigfußbodens) der
Gebäude kann entsprechend der nun vorliegenden Detailplanung der
Erschließungsstraße um 0,75 m reduziert werden. Den Interessen der Anlieger
kann damit weitgehend Rechnung getragen werden. Eine weitere Reduzierung der
Wandhöhe hält der Stadtrat weder für erforderlich noch für sinnvoll.
1.12 Andreas
und Maria Rosenegger
Nach dem Grundsatzbeschluss des Stadtrats erfolgt die Ausweisung neuer Baugebiete bzw. die Schaffung von Baurecht nur noch nach den Grundsätzen des Ansiedlungsmodells der Stadt.
Leider war eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den Grundstückseigentümer Andreas Rosenegger nicht möglich. Die Stadt hat deshalb im Rahmen ihrer Planungshoheit von einer Einbeziehung des Grundstücks in das Plangebiet abgesehen.
Nach
einer Bebauung des Plangebiets dürfte für das Grundstück allerdings eine
Bebaubarkeit gemäß § 34 BauGB gegeben sein.
Das geplante Auffangbecken ist gemäß
aquasoli-Gutachten an der technisch sinnvollsten Position angeordnet. Gemäß
aquasoli-Gutachten und Entwässerungskonzept (Abb. 4.1 des Gutachtens) erfolgt
die Absicherung gegen ein Überlaufen des Auffangbeckens durch einen
Notüberlauf, Ableitung in die östliche Entwässerungsmulde und von dort
Ableitung in den bestehenden Mischwasserkanal. Gegenüber der Ist-Situation
(vgl. Abb. 3.6 des Gutachtens) dürfte sich durch die geplanten
Entwässerungseinrichtungen für das Grundstück 292/12 sogar ein besserer Schutz
gegen wildabfließendes Oberflächenwasser ergeben. Von Beeinträchtigungen oder
baulichen Auswirkungen des Erdbeckens auf das Grundstück 292/12 ist nicht
auszugehen.
Gemäß § 22 Abs. 1a
Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräuscheinwirkungen, die von
Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche
Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen
Immissionsgrenz- und -Richtwerte nicht herangezogen werden. Gemäß Urteil des
VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2012 haben Anwohner eines kommunalen
Kinderspielplatzes grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung der von der Gemeinde
festgelegten Benutzungszeit dieser Einrichtung, um Lärm spielender Kinder
außerhalb dieser Zeit abzuwehren. Sie können aber von der Gemeinde verlangen,
eine missbräuchliche Benutzung dieser Einrichtung durch Jugendliche und
Erwachsene zu unterbinden, wenn der Missbrauch erhebliche Lärmbelästigungen
verursacht und die Gemeinde durch den Spielplatz einen besonderen Anreiz dafür
geschaffen hat.
1.13 Rosi
Berger
Die Bedarfsanalyse
auf Basis der Bevölkerungsprognosen und Bebauungssituation ist ausführlich
dargestellt und nachvollziehbar, der Bedarf wurde auch von der Regierung von
Oberbayern bestätigt. Die Bedarfssituation und das Städtebaukonzept wurden im
Stadtrat bereits ausführlichst in mehreren Sitzungen unter Berücksichtigung
aller genannten Aspekte behandelt, abgewogen und beschlossen. Ursprünglich ist
man von 45 Einfamilienhäusern ausgegangen; maßgeblich für die Bebauung sind die
Festsetzungen in Bebauungsplan (Satzung). Knapp 2/3 der geplanten Wohneinheiten
werden in mehreren dreistöckigen Wohnanlagen bereitgestellt. Bei den
Einfamilienhäusern wird die Grundflächenzahl gemäß BauNVO maximal ausgenutzt
und Möglichkeit zur Nachverdichtung durch Höhenentwicklung und
Dachgeschossausbau gegeben. Gerade durch die Mischung unterschiedlicher
Wohnformen soll dem Bedarf für verschiedene Generationen und Einkommensgruppen
nachgekommen werden. Es werden Festsetzungen und Maßnahmen sowohl zur
Bewältigung von außen zufließendem Oberflächenwasser (Entwässerungsmulden,
Rückhaltebecken und Notüberlauf in Regenwasserkanal) als auch von im Baugebiet
anfallendem Oberflächenwasser (Mulden-/Rigolensystem entlang den
Erschließungsstraßen, Regenwasserzisternen, höher gelegte Erdgeschossfußböden)
getroffen. Das WWA TS hat dem Entwässerungskonzept bereits zugestimmt.
Die geplante Geh- und Radweganbindung, Bushaltestellen oder Querungshilfen werden im Bebauungsplan nicht dargestellt, diese werden separat als kommunale Straßenbaumaßnahmen geplant. Ebenso ist die Ver- und Entsorgung des Baugebiets sichergestellt. Die Lärmschutzmaßnahmen folgen den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben auf Basis eines entsprechenden Fachgutachtens. Der Spielplatz kann nur bei seltenen Starkregenereignissen als Retentionsfläche in Funktion treten. Eine Nutzung des Spielplatzes bei solchen Wetterereignissen dürfte sich ausschließen.
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
veranlasst.
1.14 Marianne
und Walter Holzbauer
Das Ursprungskonzept mit dem
Vier-Seit-Hof wird nach wie vor ausgeführt. Auch ein Treffpunkt für alle
Generationen ist mit der Gemeinschaftsfläche vor den Gebäuden vorgesehen. Die
geplante Geh- und Radweganbindung, Bushaltestellen oder Querungshilfen werden
im Bebauungsplan nicht dargestellt, diese werden separat als kommunale
Straßenbaumaßnahmen geplant. Die Lärmschutzmaßnahmen folgen den
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben auf Basis eines entsprechenden
Fachgutachtens.
Es werden Festsetzungen und Maßnahmen sowohl zur Bewältigung von außen zufließendem Oberflächenwasser (Entwässerungsmulden, Rückhaltebecken und Notüberlauf in Regenwasserkanal) als auch von im Baugebiet anfallendem Oberflächenwasser (Mulden-/Rigolensystem entlang den Erschließungsstraßen, Regenwasserzisternen, höher gelegte Erdgeschossfußböden) getroffen. Das WWA TS hat dem Entwässerungskonzept bereits zugestimmt. Die Ver- und Entsorgung des Baugebiets ist sichergestellt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
1.15 Birgit
Haider
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Bedarf an Einfamilienhäusern für junge
Familien im Stadtgebiet ist groß. Beim letzten Ansiedlungsmodell im Ortsteil
Traunstorf musste über 150 berechtigten Familien eine Absage erteilt werden. In
der Planung sind Geschosswohnungsbauten vorgesehen um allen Generationen
gerecht zu werden. In der Mitte des Planungsgebiets ist eine
Gemeinschaftsfläche für Zusammenkünfte aller Generationen geplant.
1.16 Bund
Naturschutz e.V.
Die Bauleitplanung entspricht den
Vorgaben des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB). Die Fl.Nr. 292/12 der Gemarkung
Haslach wurde nicht überplant, da mit dem Eigentümer keine vertragliche
Vereinbarung über die Anwendung des Ansiedlungsmodells möglich war.
Die Planung berücksichtigt flächensparend Siedlungs- und Erschließungsformen, berücksichtigt aber auch die Bedarfssituation. Knapp 2/3 der geplanten Wohneinheiten werden in mehreren dreistöckigen Wohnanlagen mit 9,5 m Wandhöhe bereitgestellt. Bei den Einfamilienhäusern wird die Grundflächenzahl gemäß BauNVO maximal ausgenutzt und Möglichkeit zur Nachverdichtung durch Höhenentwicklung und Dachgeschossausbau gegeben. Die Bedarfsanalyse auf Basis der Bevölkerungsprognosen und Bebauungssituation ist ausführlich dargestellt und nachvollziehbar, der Bedarf wurde auch von der ROB bestätigt und kann mit dem Baugebiet Seiboldsdorf allein bei weitem noch nicht gedeckt werden.
Ursprünglich ist man von 45 Einfamilienhäusern ausgegangen; maßgeblich für die Bebauung sind die Festsetzungen in Bebauungsplan (Satzung).
Durch das Baugebiet wird die bereits derzeit bestehende Situation hinsichtlich wildabfließendem Oberflächenwasser nicht verschlechtert.
Es werden Festsetzungen und Maßnahmen sowohl zur Bewältigung von außen zufließendem Oberflächenwasser (Entwässerungsmulden, Rückhaltebecken und Notüberlauf in Regenwasserkanal), als auch von im Baugebiet anfallendem Oberflächenwasser (Mulden-/Rigolensystem entlang den Erschließungsstraßen, Regenwasserzisternen, höher gelegte Erdgeschossfußböden) getroffen. Das WWA TS hat dem Entwässerungskonzept bereits zugestimmt.
Insektenfreundliche Beleuchtung wird von der Stadt ohnehin für die öffentliche Beleuchtung eingesetzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
2. Nach umfassender Würdigung hält der Stadtrat
an der bisherigen Planung fest.
Gemäß § 2 Abs.1, §§ 8,9 und 10, 13a und 13 b BauGB, Art. 81 BayBO und
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern beschließt der Stadtrat
den
„Bebauungsplan Seiboldsdorf zur Ausweisung
eines Allgemeinen Wohngebiets im beschleunigten Verfahren nach § 13 b des
Baugesetzbuches (BauGB) für die Grundstücke Fl.Nrn. 289/2, 292/14, 292/2 und
Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 289,292 und 291 jeweils der Gemarkung
Haslach im Ortsteil Seiboldsdorf
bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung in der Fassung vom
30.06.2022 als
Satzung.
Die Verwaltung wird
beauftragt, das Ergebnis der Würdigung den Einwendungsführern mitzuteilen und
das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.