Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 6, Anwesend: 26

Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:

 

1.      Es wird die Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlage der Stadt Traunstein gemäß der Nummer 3.6.1 geändert.

 

2.      Es wird folgende Änderungssatzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlage der Stadt Traunstein beschlossen:

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlage der Stadt Traunstein

 

 

Die Große Kreisstadt Traunstein erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, folgende Änderungssatzung:

 

㤠1

Änderungen

 

Die Satzung der Großen Kreisstadt Traunstein über die Benutzung der Notunterkunftsanlage der Stadt Traunstein vom 11.06.2022, veröffentlicht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 22/2022 vom 04.06.2022 wird wie folgt geändert:

 

1.         § 9 erhält folgende Fassung:

 

㤠9

Beendigung des Benutzungsverhältnisses

 

(1)  Das Benutzungsverhältnis endet durch Fristablauf (§ 4 Abs. 1) oder Entziehung der Benutzungsgenehmigung durch Bescheid.

 

(2)  Das Benutzungsverhältnis kann durch die Stadt Traunstein jederzeit entzogen werden, insbesondere wenn

 

a)    die Benutzer in der Lage sind, sich aus eigener Kraft oder mit Unterstützung von anderer Seite eine Wohnung zu beschaffen. Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Benutzer den Bezug einer zumutbaren und angemessenen Wohnung ablehnt,

b)    sich die Benutzer ohne ausreichende Begründung nicht genügend um die Beschaffung einer normalen Wohnmöglichkeit auf dem freien Wohnungsmarkt bemüht,

c)    die Notunterkunft vom Benutzer nicht benutzt wird,

d)    der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen die Ordnungsvorschriften, welche aus der Hausordnung und dieser Satzung resultieren, verstößt,

e)    der Eingewiesene sich eine andere Unterkunft verschafft,

f)     bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt und dem Dritten beendet wird,

g)    der Nutzungsberechtigte Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohner und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können,

h)    Maßnahmen nach § 7 erfolglos geblieben sind, die Benutzungsgebühren trotz wiederholter Mahnungen nicht entrichtet worden sind oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

(3)   In den Fällen des Absatzes 2 ist die Stadt berechtigt, die Notunterkunft zwangsweise und auf Kosten des Benutzers zu räumen bzw. räumen zu lassen.

 

(4)   Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ergeht in den Fällen des Abs. 2 durch schriftlichen Bescheid.

 

(5)   Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung beendigen. Das Benutzungsverhältnis endet mit der Schlüsselübergabe.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Traunstein, …

Große Kreisstadt Traunstein

 

 

 

 

Dr. Christian Hümmer

Oberbürgermeister