Sitzung: 26.01.2023 Stadtrat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 6, Anwesend: 26
Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
1.
Es wird die Satzung über die Benutzung der
Notunterkunftsanlage der Stadt Traunstein gemäß der Nummer 3.6.1 geändert.
2.
Es wird folgende Änderungssatzung über die
Benutzung der Notunterkunftsanlage der Stadt Traunstein beschlossen:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlage der Stadt
Traunstein
Die Große Kreisstadt Traunstein erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die
zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert
worden ist, folgende Änderungssatzung:
„§ 1
Änderungen
Die Satzung der Großen Kreisstadt Traunstein über die Benutzung der
Notunterkunftsanlage der Stadt Traunstein vom 11.06.2022, veröffentlicht im
Amtsblatt der Großen Kreisstadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt) Nr. 22/2022
vom 04.06.2022 wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält folgende
Fassung:
„§ 9
Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Fristablauf (§ 4 Abs. 1) oder
Entziehung der Benutzungsgenehmigung durch Bescheid.
(2) Das Benutzungsverhältnis kann durch die Stadt Traunstein jederzeit
entzogen werden, insbesondere wenn
a) die
Benutzer in der Lage sind, sich aus eigener Kraft oder mit Unterstützung von
anderer Seite eine Wohnung zu beschaffen. Dies gilt ebenso für den Fall, dass
der Benutzer den Bezug einer zumutbaren und angemessenen Wohnung ablehnt,
b) sich die
Benutzer ohne ausreichende Begründung nicht genügend um die Beschaffung einer
normalen Wohnmöglichkeit auf dem freien Wohnungsmarkt bemüht,
c) die Notunterkunft vom
Benutzer nicht benutzt wird,
d) der
Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen die
Ordnungsvorschriften, welche aus der Hausordnung und dieser Satzung
resultieren, verstößt,
e) der Eingewiesene sich eine
andere Unterkunft verschafft,
f) bei
angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt und dem Dritten
beendet wird,
g) der
Nutzungsberechtigte Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung
der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohner und/oder Nachbarn
führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können,
h) Maßnahmen
nach § 7 erfolglos geblieben sind, die Benutzungsgebühren trotz wiederholter
Mahnungen nicht entrichtet worden sind oder ein sonstiger wichtiger Grund
vorliegt.
(3) In den
Fällen des Absatzes 2 ist die Stadt berechtigt, die Notunterkunft zwangsweise
und auf Kosten des Benutzers zu räumen bzw. räumen zu lassen.
(4) Die
Beendigung des Benutzungsverhältnisses ergeht in den Fällen des Abs. 2 durch
schriftlichen Bescheid.
(5) Die Benutzer können das
Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung beendigen. Das
Benutzungsverhältnis endet mit der Schlüsselübergabe.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Traunstein, …
Große Kreisstadt Traunstein
Dr. Christian Hümmer
Oberbürgermeister