Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 3, Anwesend: 9

Das beantragte nicht privilegierte Vorhaben muss wegen seiner Lage im Außenbereich abgelehnt werden, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB vorliegt.