Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.     Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:

 

-     Nach nochmaliger Überprüfung der Rechts- und Sachlage nimmt der Stadtrat von der Durchführung des Vereinfachten Aufstellungsverfahrens nach § 13 a BauGB Abstand. Das Aufstellungsverfahren wird in das Regelverfahren nach dem Baugesetzbuch überführt. Die bereits durchgeführte öffentliche Auslegung kann dabei als Ersatz für die im Regelverfahren vorgesehene vorgezogene Bürgerbeteiligung gelten.

-     Die möglichen naturfachlichen Beeinträchtigungen sind im bereits vorliegenden Umweltbericht untersucht und können ausgeschlossen werden. Zudem wurde selbstverständlich auch die Untere Naturschutzbehörde im „13a-Verfahren“ beteiligt. Diese hat in ihrer Stellungnahme klargestellt, dass der überplante Bereich zwar einen Jagdlebensraum für Fledermäuse darstellt, diese Beeinträchtigung allerdings nicht unter die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG fällt.

-     Mit der Darstellung eines Allgemeinen Wohngebiets unter Ausschluss der Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung hält der Stadtrat an seiner Zielsetzung fest, im Bereich an der Wartberghöhe die städtebaulichen Strukturen zu erhalten und die bestehende Wohnbebauung fortzuführen. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist in soweit für die Stadt nicht erkennbar.

-     Nachvollziehbar sind die Einwendungen hinsichtlich der vom Bebauungsplan nicht festgesetzten maximalen Anzahl der Wohneinheiten. Obwohl auch in der Nachbarschaft Doppelhäuser und auch Mehrfamilienhäuser bereits vorhanden sind und auch weitere Umnutzungen in Mehrfamilienhäuser aufgrund der Beurteilung nach § 34 BauGB der Nachbarbebauung nicht ausgeschlossen werden können, hält der Stadtrat aufgrund der möglichen Gebäudegrößen eine Beschränkung auf zwei Wohneinheiten für städtebaulich erforderlich und sinnvoll. Damit kann auch das Verkehrsaufkommen reguliert und die tatsächlich städtebaulich gewünschte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet erreicht werden.

-     Das Plangebiet sieht für die Grundstücke südlich und östlich der Erschließungsstraße eine Grundfläche von 180 m² für das Wohngebäude sowie 100 m² für das jeweilige Garagengebäude vor. Der Stadtrat hält diese nicht unerheblichen Größen aufgrund der geplanten Parzellengrößen für noch vertretbar. Dies entspricht bei einer gegebenen durchschnittlichen Grundstücksgröße von 1.225 m² für das Wohngebäude einer GRZ von 0,15. Im Baugebiet an der Kampenwandstraße bzw. Hochgernstraße wurde eine Grundfläche von 140 m² für das Wohngebäude zugelassen, obwohl die Durchschnittsgröße dieser Grundstücke bei ca. 500 m² liegt. Dementsprechend ist auch eine Wandhöhe von 7 m städtebaulich vertretbar. Diese überschreitet die ansonsten festgesetzten Gebäudehöhen um 0,50 m (vergleiche Bebauungsplangebiet Geißing) und soll zum einen die erhöhten Anforderungen der Energieeinsparverordnung kompensieren und zum anderen für die großzügigen Gebäude auch entsprechende Geschosshöhen ermöglichen. Durch die Vorgabe, dass die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung einzuhalten sind und auch maximal zwei Vollgeschosse mit einer Kniestockhöhe von 0,50 m zugelassen werden, ist die städtebauliche notwendige Einfügung des neuen Baugebiets gewährleistet. Die Festsetzung hinsichtlich der maximalen Höhe des Fertigfußbodens ist üblich.

-     Die Darstellung von möglichen Baukörpern erfolgt nur nachrichtlich und zur besseren Übersicht. Maßgeblich sind nur die Festsetzungen zur Grundfläche und zum Bauraum.

 

2.     Nach Würdigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken, beschließt der Stadtrat, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich zwischen der Eichendorffstraße und der Lessingstraße auf der Wartberghöhe im Regelverfahren nach dem Baugesetzbuch fortzuführen. Der hierzu überarbeitete Bebauungsplanentwurf der Planungsgruppe Straße & Partner in der Fassung vom 18.11.2014 wird zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 fortzuführen.