Sitzung: 29.01.2015 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24
Der Stadtrat
beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die nachfolgende Marktordnung für
Jahrmärkte in der Stadt Traunstein (Jahrmarktordnung) zu erlassen:
Marktordnung
für
Jahrmärkte
in
der Stadt Traunstein
(Jahrmarktordnung)
Die Stadt Traunstein erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
der Marktordnung
(1) Diese Marktordnung
gilt für die in der Stadt Traunstein stattfindenden Jahrmärkte.
(2) In der Stadt
Traunstein finden alljährlich der Ostermarkt, der Augustmarkt und der
Herbstmarkt statt.
(3) Die Jahrmärkte sind
öffentliche Einrichtungen der Stadt Traunstein.
§ 2
Marktzeiten
(1) Die Jahrmärkte
dauern jeweils einen Tag.
(2) Die Jahrmärkte
werden an folgenden Tagen abgehalten:
1.
Der Ostermarkt findet jeden ersten Sonntag nach
Ostern statt.
2.
Der Augustmarkt findet jeden Sonntag nach
Bartholomäus statt. Fällt Bartholomäus auf einen Sonntag, so wird der
Augustmarkt am letzten Sonntag im August abgehalten.
3.
Der Herbstmarkt findet jeden vierten Sonntag im
Oktober statt.
(3) Die Verkaufszeit beginnt
für alle Märkte um 8.00 Uhr und endet am Oster- und Augustmarkt um 18.00 Uhr,
am Herbstmarkt um 17.00 Uhr.
(4) Der zugewiesene
Standplatz darf frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn bezogen werden.
§ 3
Marktgegenstand
(1) Auf dem Jahrmarkt
ist der Verkauf von Waren aller Art im Sinne von § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung
in der jeweils gültigen Fassung zulässig.
(2) Nicht zugelassene
Waren sind insbesondere:
1.
explosionsgefährliche Stoffe mit Ausnahme von
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 1
2.
Schusswaffen und Munition
3.
Anscheinswaffen
4.
Hieb- und Stoßwaffen
5.
jugendgefährdende Schriften
(3) Der Verkauf von
alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bedarf der
gaststättenrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(4) Im Einzelfall
entscheidet die Marktbehörde über die Zulassung der Marktware.
§ 4
Marktplatz
(1) Die Jahrmärkte
finden auf dem Stadtplatz in Traunstein statt.
(2) Die Marktbehörde
kann im Interesse des Marktverkehrs, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder aus sonstigen wichtigen Gründen den Marktplatz beschränken
oder verlegen.
§ 5
Teilnahme
(1) An den Jahrmärkten
nehmen die Standplatzinhaber als Verkäufer (Marktbezieher) und alle Personen,
welche die angebotenen Waren kaufen wollen (Verbraucher), teil. Verkäufer und
Verbraucher gelten als Benutzer der Jahrmärkte.
(2) Wer als
Marktbezieher an den Jahrmärkten teilnehmen will, bedarf der Zuweisung eines
Standplatzes durch die Marktbehörde.
§ 6
Ausschluss
(1) Marktbezieher und
Personen, die nachhaltig gegen die Jahrmarktordnung verstoßen, den Weisungen
des Marktaufsehers und der Marktbehörde zuwiderhandeln oder die erforderliche
Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne nicht besitzen, können auf Zeit
oder auf Dauer von der Marktveranstaltung ausgeschlossen werden.
(2) Die
ausgeschlossenen Personen dürfen die Märkte nicht betreten.
§ 7
Zuteilung der
Standplätze
(1)
Die Marktbezieher können bis zu einem Monat vor
Beginn des Marktes schriftlich bei der Marktbehörde die Zuteilung eines
Standplatzes beantragen. Die Personalien des Bewerbers, das Warenangebot und
die gewünschte Standgröße sind anzugeben. Über rechtzeitig gestellte Anträge wird
spätestens zwei Wochen vor Markttermin entschieden.
(2)
Jeder Bewerber nimmt am Auswahlverfahren teil. Die
Zuteilung des Standplatzes erfolgt nach sachlichen Kriterien, insbesondere nach
der Zuverlässigkeit der Bewerber, der Ausgewogenheit des gesamten
Warenangebotes und der Attraktivität des Warenangebots.
(3)
Die Zuteilung eines Standplatzes wird schriftlich
erteilt. Die Zuweisung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Am
Markttag können noch verfügbare Standplätze durch den Marktaufseher auch ohne
schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2 vergeben werden.
(4)
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines
bestimmten Standplatzes. Der zugewiesene Standplatz darf nicht vertauscht, an
Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als in der Bewerbung
angegebenen Geschäftsart verwendet werden. Die zugewiesenen Standplatzflächen
dürfen nicht überschritten werden.
(5)
Die Marktbezieher werden vom Marktaufseher in die
zugeteilten Plätze eingewiesen.
(6)
Dem Marktaufseher sind auf Verlangen der
Zuteilungsbescheid und der Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorzulegen.
(7)
Die Marktbehörde kann aufgrund besonderer
öffentlicher Belange die Standplatzordnung ändern.
§ 8
Erlöschen des
Benutzungsanspruches
Für zugewiesene Standplatzflächen, die am Markttag nicht bis spätestens
07.30 Uhr eingenommen werden, erlischt der Benutzungsanspruch.
§ 9
Geschäftseinrichtungen
der Marktbezieher
(1)
Die Marktbezieher haben ihre Verkaufseinrichtungen
auf den zugewiesenen Standplatzflächen spätestens zu Marktbeginn standsicher
aufzustellen und während der Marktdauer so zu unterhalten, dass niemand
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
oder belästigt wird.
(2)
Geben die Verkaufseinrichtungen Anlass zu Bedenken,
so kann die Marktbehörde ihre Beseitigung verlangen. Sämtliche Zuleitungen von
und zu den Verkaufsständen sind durch die Marktbezieher in einem
verkehrssicheren Zustand zu verlegen.
(3)
Die Wetterdächer und Schirme der Verkaufsstände
müssen in einer Höhe von mindestens 2,10 m über dem Erdboden angebracht werden.
(4)
Durchgangsbreiten von mind. 3,00 m müssen jederzeit
und auf dem gesamten Marktplatz vorhanden sein.
§ 10
Regelung der
Gewerbeausübung
(1) Jeder
Marktbezieher hat während der Verkaufs- oder Betriebszeit auf seinem Standplatz
anwesend zu sein oder sich durch eine geeignete Person vertreten zu lassen.
(2) An jedem
Standplatz sind Name, Firma und Anschrift der Gewerbetreibenden in deutlicher
Schrift gut lesbar anzubringen.
(3) Werbevorrichtungen
(z.B. Fahnen, Transparente, Schilder) und Waren dürfen nicht so angebracht oder
aufgestellt werden, dass sie über die Verkaufseinrichtung oder über den
Standplatz hinausragen.
(4) Der Marktplatz und
das städtische Eigentum darf nicht beschädigt werden. Bei Eintritt eines
Schadenfalles ist unverzüglich der Marktaufseher oder die Marktbehörde
entsprechend zu benachrichtigen.
(5) Jeder
Marktbezieher hat seinen Standplatz sauber zu halten und nach Beendigung des
Marktes im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Er hat dafür Sorge zu tragen,
dass der an seinem Standplatz anfallende Abfall eigenverantwortlich nach
Maßgabe der abfallrechtlichen Bestimmungen beseitigt wird.
(6) Auf der
zugeteilten Standplatzfläche dürfen nur die unmittelbar für den Verkauf
benötigten Verkaufseinrichtungen aufgestellt werden.
(7) Alle Marktbezieher
haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die alle
möglicherweise zu vertretenden Schadensersatzansprüche aus der Markttätigkeit
deckt.
(8) Die Marktwaren
sind ordnungsgemäß anzubieten, insbesondere ist eine einwandfreie Sortierung,
Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und vorschriftsgemäße Preisauszeichnung zu
gewährleisten.
(9) Für Waren, die
ortsüblich nach Gewicht verkauft werden, müssen geeichte Waagen verwendet
werden.
§ 11
Unzulässige
Geschäftsausübung
(1) Auf dem Marktplatz
darf außerhalb des zugewiesenen Standplatzes keine gewerbliche Tätigkeit
ausgeübt werden.
(2) Ferner ist nicht
gestattet:
1.
Waren zu versteigern oder gewerbsmäßig
auszuspielen;
2.
Lautsprecher in Betrieb zu nehmen;
3.
geschäftliche Anzeigen oder sonstige Gegenstände
auf dem Marktgelände zu verteilen;
4.
angebotene Waren den Kaufinteressenten
vorzuenthalten.
§ 12
Verhalten auf dem
Marktplatz
(1) Sammlungen dürfen
auf dem Marktgelände nicht durchgeführt werden.
(2) Der Verkehr mit
Fahrzeugen aller Art, einschließlich Radfahren, ist auf dem Marktgelände während
der Verkaufszeiten verboten.
(3) Es ist untersagt,
Tiere auf dem Marktplatz frei umherlaufen zu lassen.
(4) Auf dem
Marktgelände ist während der Marktzeit das Betteln und Hausieren verboten.
Betrunkene Personen dürfen während der Marktzeit den Marktplatz nicht betreten.
§ 13
Räumung des
Marktplatzes
Die Marktbezieher haben umgehend nach Marktende die
Verkaufseinrichtungen zu entfernen, ihren Standplatz zu säubern und den
Marktplatz zu verlassen.
§ 14
Aufsicht
(1) Die Marktaufsicht
wird im Auftrag der Stadt von Bediensteten der Marktbehörde ausgeübt
(Marktaufseher). Alle Personen, die sich auf dem Marktplatz aufhalten, sind
verpflichtet, den Anweisungen des Marktaufsehers und den im Vollzug dieser
Marktordnung beauftragten Bediensteten Folge zu leisten.
(2) Den Bediensteten
von Marktbehörde und Lebensmittelüberwachung ist uneingeschränkt Zutritt zu den
Ständen zu gewähren, die Überprüfung der Beschaffenheit der Ware zu gestatten
und Warenproben auf Verlangen auszuhändigen. Die Marktbezieher sind ferner
verpflichtet, sachdienliche Auskünfte zu erteilen, die für die Preisermittlung
notwendigen Angaben zu machen und Einblick in die Geschäftsunterlagen zu
gestatten.
(3) Die
Kontrollpersonen weisen sich durch Dienstausweis aus.
§ 15
Gebühren
Für die Überlassung von Standplätzen werden Gebühren nach Maßgabe der
Gebührensatzung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein erhoben.
§ 16
Haftung
(1)
Die Stadt Traunstein haftet nicht für Schäden, die
dem Marktbezieher und dem Besucher anlässlich der Märkte entstehen. Sie haftet
insbesondere nicht für die Beschaffenheit und die Sicherheit der eingebrachten
Sachen.
(2)
Die Marktbezieher und Besucher haften nach den
gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Stadt aus Anlass der Marktveranstaltung
entstehen.
§ 17
Vorschriften
Die sonstigen einschlägigen bundes-, landes- oder ortsrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 18
Anordnungen
(1) Die Marktbehörde
kann die zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes und zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Marktplätzen allgemein
oder im Einzelfall notwendigen Anordnungen treffen.
(2) Zur Vermeidung von
Härten kann die Marktbehörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Jahrmarktordnung zulassen, soweit nicht übergeordnetes Recht
entgegensteht.
§ 19
Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24 Abs.
2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
die nach § 2 festgesetzten Verkaufszeiten
missachtet,
2.
entgegen § 3 nicht zugelassene Waren vertreibt,
3.
entgegen § 6 Abs. 2 als ausgeschlossene Person die
Märkte betritt,
4.
entgegen § 7 Abs. 3 ohne gültige Zuweisung am
Jahrmarkt teilnimmt,
5.
entgegen § 7 Abs. 4 zugewiesene Standplätze
vertauscht, Dritten überlässt oder zum Betrieb einer anderen als in der
Bewerbung angegebenen Geschäftsart verwendet oder die zugewiesene
Standplatzfläche überschreitet,
6.
den in § 9 enthaltenen Bestimmungen über die
Aufstellung und Unterhaltung der Verkaufseinrichtungen zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 10 Abs. 1 während der Verkaufs- oder
Betriebszeit nicht auf seinem Standplatz anwesend ist oder sich nicht
entsprechend vertreten lässt,
8.
entgegen § 10 Abs. 2 Namen, Firma oder Anschrift
nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
9.
entgegen § 10 Abs. 3 Werbevorrichtungen oder Waren
nicht ordnungsgemäß aufstellt,
10. entgegen § 10 Abs.
4 im Schadensfall den Marktaufseher oder die Marktbehörde nicht unverzüglich
benachrichtigt,
11. entgegen § 10 Abs.
5 den Marktplatz verunreinigt verlässt,
12. den in § 10 Abs. 6
enthaltenen Bestimmungen über die Aufstellung auf den zugewiesenen Standplatzflächen
zuwiderhandelt,
13. entgegen § 10 Abs.
8 die Waren nicht ordnungsgemäß anbietet oder den Vorschriften über Sortierung,
Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung oder Preisauszeichnung zuwiderhandelt,
14. entgegen § 10 Abs.
9 nicht geeichte Waagen verwendet,
15. den in § 11
enthaltenen Bestimmungen über Geschäftsausübung und Verhalten auf dem
Marktplatz zuwiderhandelt,
16. entgegen § 12 Abs.
1 Sammlungen durchführt,
17. entgegen § 12 Abs.
2 das Marktgelände während der Verkaufszeiten befährt,
18. entgegen § 12 Abs.
3 Tiere auf dem Marktgelände frei umherlaufen lässt,
19. entgegen § 12 Abs.
4 bettelt oder hausieren geht oder den Marktplatz betrunken betritt,
20. entgegen § 13 den
Marktplatz nicht rechtzeitig räumt,
21. Anordnungen nach §
14 oder § 18 nicht Folge leistet,
22. entgegen § 14 Abs.
2 den Zutritt und die Überprüfung verhindert, keine Warenproben aushändigt
sowie Auskünfte, Angaben und Einsicht in Geschäftsunterlagen verweigert.
(2) Die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach
Gaststätten- und Gewerberecht bleibt unberührt.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese
Jahrmarktordnung tritt am 01.03.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Marktordnung für
Jahrmärkte in der Stadt Traunstein (Jahrmarktordnung) vom 29.03.1997,
veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Wochenblatt) Nr.
12 vom 29.03.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.12.2009,
veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt), Nr.
52 vom 24.12.2009 aufgehoben.