Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

Der Stadtrat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die nachfolgende Marktordnung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein (Jahrmarktordnung) zu erlassen:

 

 

Marktordnung

 

für Jahrmärkte

 

in der Stadt Traunstein

 

(Jahrmarktordnung)

 

 

Die Stadt Traunstein erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

                                                                                                                                

 

§ 1

Geltungsbereich der Marktordnung

 

(1)  Diese Marktordnung gilt für die in der Stadt Traunstein stattfindenden Jahrmärkte.

 

(2)  In der Stadt Traunstein finden alljährlich der Ostermarkt, der Augustmarkt und der Herbstmarkt statt.

 

(3)  Die Jahrmärkte sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Traunstein.

 

 

§ 2

Marktzeiten

 

(1)  Die Jahrmärkte dauern jeweils einen Tag.

 

(2)  Die Jahrmärkte werden an folgenden Tagen abgehalten:

 

1.    Der Ostermarkt findet jeden ersten Sonntag nach Ostern statt.

 

2.    Der Augustmarkt findet jeden Sonntag nach Bartholomäus statt. Fällt Bartholomäus auf einen Sonntag, so wird der Augustmarkt am letzten Sonntag im August abgehalten.

 

3.    Der Herbstmarkt findet jeden vierten Sonntag im Oktober statt.

 

(3)  Die Verkaufszeit beginnt für alle Märkte um 8.00 Uhr und endet am Oster- und Augustmarkt um 18.00 Uhr, am Herbstmarkt um 17.00 Uhr.

 

(4)  Der zugewiesene Standplatz darf frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn bezogen werden.

 

 

§ 3

Marktgegenstand

 

(1)  Auf dem Jahrmarkt ist der Verkauf von Waren aller Art im Sinne von § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässig.

 

(2)  Nicht zugelassene Waren sind insbesondere:

 

1.    explosionsgefährliche Stoffe mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 1

 

2.    Schusswaffen und Munition

 

3.    Anscheinswaffen

 

4.    Hieb- und Stoßwaffen

 

5.    jugendgefährdende Schriften

 

(3)  Der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bedarf der gaststättenrechtlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

 

(4)  Im Einzelfall entscheidet die Marktbehörde über die Zulassung der Marktware.

 

 

§ 4

Marktplatz

 

(1)  Die Jahrmärkte finden auf dem Stadtplatz in Traunstein statt.

 

(2)  Die Marktbehörde kann im Interesse des Marktverkehrs, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus sonstigen wichtigen Gründen den Marktplatz beschränken oder verlegen.

 

 

§ 5

Teilnahme

 

(1)  An den Jahrmärkten nehmen die Standplatzinhaber als Verkäufer (Marktbezieher) und alle Personen, welche die angebotenen Waren kaufen wollen (Verbraucher), teil. Verkäufer und Verbraucher gelten als Benutzer der Jahrmärkte.

 

(2)  Wer als Marktbezieher an den Jahrmärkten teilnehmen will, bedarf der Zuweisung eines Standplatzes durch die Marktbehörde.

 

 

§ 6

Ausschluss

 

(1)  Marktbezieher und Personen, die nachhaltig gegen die Jahrmarktordnung verstoßen, den Weisungen des Marktaufsehers und der Marktbehörde zuwiderhandeln oder die erforderliche Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne nicht besitzen, können auf Zeit oder auf Dauer von der Marktveranstaltung ausgeschlossen werden.

 

(2)  Die ausgeschlossenen Personen dürfen die Märkte nicht betreten.

 

 

§ 7

Zuteilung der Standplätze

 

(1)  Die Marktbezieher können bis zu einem Monat vor Beginn des Marktes schriftlich bei der Marktbehörde die Zuteilung eines Standplatzes beantragen. Die Personalien des Bewerbers, das Warenangebot und die gewünschte Standgröße sind anzugeben. Über rechtzeitig gestellte Anträge wird spätestens zwei Wochen vor Markttermin entschieden.

 

(2)  Jeder Bewerber nimmt am Auswahlverfahren teil. Die Zuteilung des Standplatzes erfolgt nach sachlichen Kriterien, insbesondere nach der Zuverlässigkeit der Bewerber, der Ausgewogenheit des gesamten Warenangebotes und der Attraktivität des Warenangebots.

 

(3)  Die Zuteilung eines Standplatzes wird schriftlich erteilt. Die Zuweisung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Am Markttag können noch verfügbare Standplätze durch den Marktaufseher auch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2 vergeben werden.

 

(4)  Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Der zugewiesene Standplatz darf nicht vertauscht, an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als in der Bewerbung angegebenen Geschäftsart verwendet werden. Die zugewiesenen Standplatzflächen dürfen nicht überschritten werden.

 

(5)  Die Marktbezieher werden vom Marktaufseher in die zugeteilten Plätze eingewiesen.

 

(6)  Dem Marktaufseher sind auf Verlangen der Zuteilungsbescheid und der Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorzulegen.

 

(7)  Die Marktbehörde kann aufgrund besonderer öffentlicher Belange die Standplatzordnung ändern.

 

 

§ 8

Erlöschen des Benutzungsanspruches

 

Für zugewiesene Standplatzflächen, die am Markttag nicht bis spätestens 07.30 Uhr eingenommen werden, erlischt der Benutzungsanspruch.

 

 

§ 9

Geschäftseinrichtungen der Marktbezieher

 

(1)  Die Marktbezieher haben ihre Verkaufseinrichtungen auf den zugewiesenen Standplatzflächen spätestens zu Marktbeginn standsicher aufzustellen und während der Marktdauer so zu unterhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

(2)  Geben die Verkaufseinrichtungen Anlass zu Bedenken, so kann die Marktbehörde ihre Beseitigung verlangen. Sämtliche Zuleitungen von und zu den Verkaufsständen sind durch die Marktbezieher in einem verkehrssicheren Zustand zu verlegen.

 

(3)  Die Wetterdächer und Schirme der Verkaufsstände müssen in einer Höhe von mindestens 2,10 m über dem Erdboden angebracht werden.

 

(4)  Durchgangsbreiten von mind. 3,00 m müssen jederzeit und auf dem gesamten Marktplatz vorhanden sein.

 

 

§ 10

Regelung der Gewerbeausübung

 

(1)  Jeder Marktbezieher hat während der Verkaufs- oder Betriebszeit auf seinem Standplatz anwesend zu sein oder sich durch eine geeignete Person vertreten zu lassen.

 

(2)  An jedem Standplatz sind Name, Firma und Anschrift der Gewerbetreibenden in deutlicher Schrift gut lesbar anzubringen.

 

(3)  Werbevorrichtungen (z.B. Fahnen, Transparente, Schilder) und Waren dürfen nicht so angebracht oder aufgestellt werden, dass sie über die Verkaufseinrichtung oder über den Standplatz hinausragen.

 

(4)  Der Marktplatz und das städtische Eigentum darf nicht beschädigt werden. Bei Eintritt eines Schadenfalles ist unverzüglich der Marktaufseher oder die Marktbehörde entsprechend zu benachrichtigen.

 

(5)  Jeder Marktbezieher hat seinen Standplatz sauber zu halten und nach Beendigung des Marktes im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der an seinem Standplatz anfallende Abfall eigenverantwortlich nach Maßgabe der abfallrechtlichen Bestimmungen beseitigt wird.

 

(6)  Auf der zugeteilten Standplatzfläche dürfen nur die unmittelbar für den Verkauf benötigten Verkaufseinrichtungen aufgestellt werden.

 

(7)  Alle Marktbezieher haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die alle möglicherweise zu vertretenden Schadensersatzansprüche aus der Markttätigkeit deckt.

 

(8)  Die Marktwaren sind ordnungsgemäß anzubieten, insbesondere ist eine einwandfreie Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und vorschriftsgemäße Preisauszeichnung zu gewährleisten.

 

(9)  Für Waren, die ortsüblich nach Gewicht verkauft werden, müssen geeichte Waagen verwendet werden.

 

 

§ 11

Unzulässige Geschäftsausübung

 

(1)  Auf dem Marktplatz darf außerhalb des zugewiesenen Standplatzes keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden.

 

(2)  Ferner ist nicht gestattet:

 

1.    Waren zu versteigern oder gewerbsmäßig auszuspielen;

 

2.    Lautsprecher in Betrieb zu nehmen;

 

3.    geschäftliche Anzeigen oder sonstige Gegenstände auf dem Marktgelände zu verteilen;

 

4.    angebotene Waren den Kaufinteressenten vorzuenthalten.

 

 

§ 12

Verhalten auf dem Marktplatz

 

(1)  Sammlungen dürfen auf dem Marktgelände nicht durchgeführt werden.

 

(2)  Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Radfahren, ist auf dem Marktgelände während der Verkaufszeiten verboten.

 

(3)  Es ist untersagt, Tiere auf dem Marktplatz frei umherlaufen zu lassen.

 

(4)  Auf dem Marktgelände ist während der Marktzeit das Betteln und Hausieren verboten. Betrunkene Personen dürfen während der Marktzeit den Marktplatz nicht betreten.

 

 

§ 13

Räumung des Marktplatzes

 

Die Marktbezieher haben umgehend nach Marktende die Verkaufseinrichtungen zu entfernen, ihren Standplatz zu säubern und den Marktplatz zu verlassen.

 

 

§ 14

Aufsicht

 

(1)  Die Marktaufsicht wird im Auftrag der Stadt von Bediensteten der Marktbehörde ausgeübt (Marktaufseher). Alle Personen, die sich auf dem Marktplatz aufhalten, sind verpflichtet, den Anweisungen des Marktaufsehers und den im Vollzug dieser Marktordnung beauftragten Bediensteten Folge zu leisten.

 

(2)  Den Bediensteten von Marktbehörde und Lebensmittelüberwachung ist uneingeschränkt Zutritt zu den Ständen zu gewähren, die Überprüfung der Beschaffenheit der Ware zu gestatten und Warenproben auf Verlangen auszuhändigen. Die Marktbezieher sind ferner verpflichtet, sachdienliche Auskünfte zu erteilen, die für die Preisermittlung notwendigen Angaben zu machen und Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gestatten.

 

(3)  Die Kontrollpersonen weisen sich durch Dienstausweis aus.

 

 

§ 15

Gebühren

 

Für die Überlassung von Standplätzen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein erhoben.

 

 

§ 16

Haftung

 

(1)  Die Stadt Traunstein haftet nicht für Schäden, die dem Marktbezieher und dem Besucher anlässlich der Märkte entstehen. Sie haftet insbesondere nicht für die Beschaffenheit und die Sicherheit der eingebrachten Sachen.

 

(2)  Die Marktbezieher und Besucher haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Stadt aus Anlass der Marktveranstaltung entstehen.

 

 

§ 17

Vorschriften

 

Die sonstigen einschlägigen bundes-, landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

 

 

§ 18

Anordnungen

 

(1)  Die Marktbehörde kann die zur reibungslosen Abwicklung des Marktbetriebes und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Marktplätzen allgemein oder im Einzelfall notwendigen Anordnungen treffen.

 

(2)  Zur Vermeidung von Härten kann die Marktbehörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Jahrmarktordnung zulassen, soweit nicht übergeordnetes Recht entgegensteht.

 

 

§ 19

Zuwiderhandlungen

 

(1)  Nach Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,-- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.    die nach § 2 festgesetzten Verkaufszeiten missachtet,

 

2.    entgegen § 3 nicht zugelassene Waren vertreibt,

 

3.    entgegen § 6 Abs. 2 als ausgeschlossene Person die Märkte betritt,

 

4.    entgegen § 7 Abs. 3 ohne gültige Zuweisung am Jahrmarkt teilnimmt,

 

5.    entgegen § 7 Abs. 4 zugewiesene Standplätze vertauscht, Dritten überlässt oder zum Betrieb einer anderen als in der Bewerbung angegebenen Geschäftsart verwendet oder die zugewiesene Standplatzfläche überschreitet,

 

6.   den in § 9 enthaltenen Bestimmungen über die Aufstellung und Unterhaltung der Verkaufseinrichtungen zuwiderhandelt,

 

7.    entgegen § 10 Abs. 1 während der Verkaufs- oder Betriebszeit nicht auf seinem Standplatz anwesend ist oder sich nicht entsprechend vertreten lässt,

 

8.    entgegen § 10 Abs. 2 Namen, Firma oder Anschrift nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

 

9.    entgegen § 10 Abs. 3 Werbevorrichtungen oder Waren nicht ordnungsgemäß aufstellt,

 

10.  entgegen § 10 Abs. 4 im Schadensfall den Marktaufseher oder die Marktbehörde nicht unverzüglich benachrichtigt,

 

11.  entgegen § 10 Abs. 5 den Marktplatz verunreinigt verlässt,

 

12.  den in § 10 Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Aufstellung auf den zugewiesenen Standplatzflächen zuwiderhandelt,

 

13.  entgegen § 10 Abs. 8 die Waren nicht ordnungsgemäß anbietet oder den Vorschriften über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung oder Preisauszeichnung zuwiderhandelt,

 

14.  entgegen § 10 Abs. 9 nicht geeichte Waagen verwendet,

 

15.  den in § 11 enthaltenen Bestimmungen über Geschäftsausübung und Verhalten auf dem Marktplatz zuwiderhandelt,

 

16.  entgegen § 12 Abs. 1 Sammlungen durchführt,

 

17.  entgegen § 12 Abs. 2 das Marktgelände während der Verkaufszeiten befährt,

 

18.  entgegen § 12 Abs. 3 Tiere auf dem Marktgelände frei umherlaufen lässt,

 

19.  entgegen § 12 Abs. 4 bettelt oder hausieren geht oder den Marktplatz betrunken betritt,

 

20.  entgegen § 13 den Marktplatz nicht rechtzeitig räumt,

 

21.  Anordnungen nach § 14 oder § 18 nicht Folge leistet,

 

22.  entgegen § 14 Abs. 2 den Zutritt und die Überprüfung verhindert, keine Warenproben aushändigt sowie Auskünfte, Angaben und Einsicht in Geschäftsunterlagen verweigert.

 

(2)  Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach Gaststätten- und Gewerberecht bleibt unberührt.

 

 

§ 20

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Jahrmarktordnung tritt am 01.03.2015 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig wird die Marktordnung für Jahrmärkte in der Stadt Traunstein (Jahrmarktordnung) vom 29.03.1997, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Wochenblatt) Nr. 12 vom 29.03.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.12.2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Traunstein (Traunsteiner Tagblatt), Nr. 52 vom 24.12.2009 aufgehoben.