Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 6, Anwesend: 25

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.     Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt diese wie folgt:

 

        Bürgereinwendungen

 

        Der Stadtrat sieht weiterhin einen nicht unerheblichen Bedarf an geeigneten Gewerbegebietsflächen. Aufgrund der oft spezifischen Anforderungen der Gewerbebetriebe können diese nicht an jedem Standort angesiedelt werden. Zudem gilt, dass einzelne im Stadtbereich noch vorhandene Grundstücke aus unterschiedlichen Gründen tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Die Grundstücke im Gewerbegebiet an der Sonntagshornstraße sind bis auf wenige Parzellen nun auch bereits verkauft.

        Der Stadt sind zahlreiche Traunsteiner Gewerbebetriebe bekannt, die Interesse an einer Bebauung in diesem Bereich bekundet haben. Diese sind zwischenzeitlich auch hinlänglich bekannt. Es muss allerdings festgestellt werden, dass eine verbindliche Zuordnung im Rahmen eines Flächennutzungsplanverfahrens selbstverständlich nicht erfolgen kann.

 

        Aus städtebaulicher Sicht erscheint die Fläche durchaus geeignet. Durch den unmittelbaren Anschluss an die bestehende Gewerbebebauung im Haslacher Feld wird auch dem Anbindegebot Rechnung getragen. Dies hat auch die Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme bestätigt. Die bisher landwirtschaftlich als Grünland oder als Kiesgrube genutzten Flächen werden von den Eigentümern nicht mehr benötigt. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass der Flächennutzungsplan noch kein Baurecht schafft. Dies ist dem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren vorbehalten. In diesem Verfahren sind die notwendigen Punkte hinsichtlich z. B. einer geordneten Erschließung, des naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächenbedarfs sowie zum Lärmschutz der angrenzenden Bebauung nachzuweisen.

 

        Der Flächennutzungsplan sieht die Darstellung eines Gewerbegebiets vor. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind in diesen Gebieten großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Eine Beeinträchtigung der in der Innenstadt typischerweise vorhandenen Betriebe tritt daher nicht ein. Im parallel laufenden Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans hat der Stadtrat zudem bereits einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit innerstädtischem Warensortiment beschlossen.

 

        Natürlich ist nicht zu bestreiten, dass der südliche Ortseingang von Traunstein durch die gewerbliche Nutzung beeinträchtigt wird. Durch die im Flächennutzungsplan nun erweiterten großzügigen Eingrünungs- und Durchgrünungsflächen können diese optischen Beeinträchtigungen verringert werden. Unbestritten ist selbstverständlich auch, dass der Naherholungsbereich bei einer Gewerbegebietsausweisung in Mitleidenschaft gezogen wird. Der Stadtrat hält dies aber weiterhin in Abwägung mit den Anforderungen an die wirtschaftliche Entwicklung für noch vertretbar.

 

        Die in der Amtlichen Bekanntmachung vorgegebenen unterschiedlichen Fristen hinsichtlich des Flächennutzungsplanverfahrens und des Bebauungsplanverfahrens ergeben sich aus dem unterschiedlichen Verfahrensstand dieser beiden Bauleitpläne. Für die öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanverfahrens gibt der Gesetzgeber eindeutige Fristen vor. Für die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanverfahrens wird dies nicht geregelt, so dass hier eine kürzere Frist festgesetzt wurde.

 

        Unabhängig davon, dass durch die Flächennutzungsplanänderung noch kein Baurecht geschaffen wird, entstehen der Stadt keinerlei Kosten hinsichtlich der Erschließung des geplanten Gewerbegebiets. Es wurde von Anfang an vereinbart, dass die Erschließung über einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag vom Erschließungsträger finanziert werden muss.

 

        Auch der angedachte Ausschluss des Einzelhandels mit innenstadtrelevantem Sortiment ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanverfahrens. Dies ist eine denkbare Regelung im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens. Eine mögliche Änderung einer solchen Festsetzung obliegt immer der Entscheidung des Stadtrates, die auch im Rahmen der Planungshoheit der Stadt nicht einklagbar ist.

 

        Aufgrund dieser vom Stadtrat bereits angedachten Regelungen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wird auch die befürchtete Kaufkraftverlagerung aus der Innenstadt nicht gesehen. Eine weitere Verzögerung der Gewerbegebietsausweisung die ein Warten auf die Ergebnisse des ISEK mit sich bringen würde, wird vom Stadtrat für nicht mehr vertretbar gehalten, da bei einzelnen Interessenten bereits ein nicht unerheblicher Zeitdruck für eine Ansiedlung im neuen Gewerbegebiet besteht.

 

1.1   Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

        Wasserwirtschaftsamt Traunstein

 

        Den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein hinsichtlich möglicher Altlasten wird gefolgt. Der Verwaltung sind allerdings keine diesbezüglichen Erkenntnisse bekannt. Die Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt über ein Niederschlagswasser-entsorgungskonzept im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens entsprechend den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes.

 

        Landratsamt Traunstein (Untere Naturschutzbehörde)

 

        Die Einwendungen des Landratsamtes Traunstein beziehen sich ausschließlich auf das parallel durchgeführte Auslegungsverfahren des Bebauungsplans. Diese werden im Rahmen dieses Verfahrens gewürdigt.

 

        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich Forsten)

 

        Der vom Forstamt angesprochene Mindestabstand von Gebäuden zum Wald wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sichergestellt.

 

        Staatliches Bauamt

 

        Die detaillierte Erschließung ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanverfahrens. Die vom Staatlichen Bauamt angeregte südliche Erschließung des Gewerbegebiets über einen Kreisverkehr wird der Stadtrat im Bebauungsplanverfahren würdigen.

 

        Bund Naturschutz

 

        Im Umweltbericht als Teil der Begründung zum Flächennutzungsplan sind die naturschutzfachlichen Punkte, soweit diese im Rahmen des Flächennutzungsplan-änderungsverfahrens zu regeln sind, detailliert aufgelistet und dargestellt. Die angesprochenen Defizite bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sowie zum Ausgleichsflächenkonzept werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausführlich gewürdigt.

        Zu den Ausführungen zum Flächenverbrauch sowie zur Notwendigkeit einer Gewerbegebietsausweisung insgesamt wird auf die entsprechende Würdigung der Bürgereinwendungen verwiesen.

 

        Stadtwerke Traunstein

 

        Die Stadtwerke Traunstein verweisen auf die im Bereich des geplanten Gewerbegebiets befindliche Hauptwasserleitung vom Wassergewinnungsgebiet Laubau zum Hochbehälter in Einham. Diese Leitung ist eine der wesentlichsten Elemente zur Versorgung der Stadt Traunstein mit Trinkwasser und daher von überragender Bedeutung. Die Leitung ist derzeit dinglich gesichert und verläuft quer über die geplanten Grundstücksflächen. Die von den Stadtwerken geforderte Verlegung in dem Bereich geplanter Straßen und Wege bzw. an die Grundstücksgrenze ist grundsätzlich nicht Gegenstand eines Flächennutzungsplan-änderungsverfahrens. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Wasserleitung hält der Stadtrat aber dies für sinnvoll und notwendig. Dies kann allerdings erst im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens rechtsverbindlich sichergestellt werden.

 

        Gemeinde Siegsdorf

 

        Das neue Gewerbegebiet schließt unmittelbar an die bestehenden Gewerbebetriebe im Haslacher Feld an. Die Stadt hält deshalb das Anbindegebot für erfüllt. Auch die Regierung von Oberbayern hat in ihrer Stellungnahme dies bejaht.


Gemeinde Nußdorf

 

        Die Gewerbegebietsansiedlung schließt unmittelbar an die bestehenden Gewerbebetriebe im Haslach Feld an und genügt somit auch dem Anbindegebot des Landesentwicklungsplans. Auch die Regierung von Oberbayern hat als Höhere Landesplanungsbehörde der Planung zugestimmt. Der angesprochene hohe Flächenverbrauch bewegt sich im Rahmen des für Gewerbegebiete Üblichen.

 

2.     Nach Würdigung der vorgebrachten Bedenken stellt der Stadtrat der Stadt Traunstein den Plan zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung eines Gewerbegebiets im Bereich zwischen der Südspange und den bestehenden Kiesgruben westlich der Hochstraße einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom 21.10.2014 gemäß § 5 BauGB fest.

 

3.     Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung bei der Regierung von Oberbayern zu beantragen.