Nachtrag: 19.02.2015

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

1.      Die Verwaltung wird ermächtigt, das Vorhaben zu genehmigen. Die halbe städtische Bachfläche kann für die Abstandsfläche in Anspruch genommen werden. Hierfür wird eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gestattet.

 

2.      Die Genehmigung des Gartenhauses beinhaltet keinen ständigen Aufenthalt von Personen (kein vollwertiges Wohnhaus).