Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Anwesend: 7

1.     Aufgrund der besonderen Lage des Gebäudes innerhalb des Altstadtensembles löst auch die Aufstockung keine städtebaulichen Spannungen aus. Das Vorhaben kann deshalb planungsrechtlich nach § 34 BauGB noch zugelassen werden.

 

2.     Die beantragte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO kann für die Südseite zugelassen werden. Eine Abweichung auf die Nordseite kann aufgrund der zu berücksichtigenden nachbarschaftlichen Belange der Eigentümer der Wohnanlage Mühlenstraße 1 nur dann zugestimmt werden, wenn der Antragsteller noch durch ein Verschattungsgutachten unter Berücksichtigung der jahreszeitlich unterschiedlichen Sonnenstände die nachbarschaftliche Verträglichkeit nachweisen kann.