Sitzung: 08.05.2013 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Anwesend: 7
1. Aufgrund der besonderen Lage des Gebäudes
innerhalb des Altstadtensembles löst auch die Aufstockung keine städtebaulichen
Spannungen aus. Das Vorhaben kann deshalb planungsrechtlich nach § 34 BauGB
noch zugelassen werden.
2. Die beantragte Abweichung von der
Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO kann für die Südseite
zugelassen werden. Eine Abweichung auf die Nordseite kann aufgrund der zu
berücksichtigenden nachbarschaftlichen Belange der Eigentümer der Wohnanlage
Mühlenstraße 1 nur dann zugestimmt werden, wenn der Antragsteller noch durch
ein Verschattungsgutachten unter Berücksichtigung der jahreszeitlich
unterschiedlichen Sonnenstände die nachbarschaftliche Verträglichkeit
nachweisen kann.