Nachtrag: 19.11.2015

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

Die bereits errichteten Gebäude werden nachträglich unter der Voraussetzung genehmigt, dass keine Aufenthaltsräume eingebaut werden. Die Grenzgebäude können nur als Neben- bzw. Abstellräume genutzt werden.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandflächen wird eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen.

Dem Erzbischöflichen Ordinariat ist ein Abdruck der Genehmigung zuzustellen.