Sitzung: 17.12.2015 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Anwesend: 25
Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)
und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
S a t z u n g
über die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen und deren Ablösung der Stadt Traunstein (Stellplatz- und
Garagensatzung)
Aufgrund
von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.08.2007 erlässt die Stadt Traunstein folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese
Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Traunstein.
§
2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen
Die
Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47
Abs. 1 und 2 BayBO,
- wenn eine bauliche oder andere Anlage
errichtet wird, bei der ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
- wenn durch die Änderung einer solchen
Anlage oder ihrer Benutzung ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Dies gilt
nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter
Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO
erheblich erschwert oder verhindert würde.
§
3 Anzahl der Garagen und Stellplätze
(1)
Die Anzahl der erforderlichen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Garagen
und Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Liste für den
Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der
Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter
sinngemäßer Berücksichtigung dieser Liste zu ermitteln.
(3)
Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine
ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf
ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze
nachgewiesen werden.
(4)
Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist
auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
(5)
Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z.
B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum
Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der
Stellplatzbedarf für jede Nutzung getrennt zu ermitteln. Die Zahlen, die sich
für die einzelnen Nutzungen ergeben, sind zu addieren und bilden den
Gesamtbedarf. Steht diese Summe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
tatsächlichen Bedarf, weil die Stellplätze zu unterschiedlichen Tages- und
Nachtzeiten benutzt werden, so kann sie entsprechend vermindert und eine
Doppelnutzung zugelassen werden.
(7) Bei Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern darf der
zweite Stellplatz vor der Garage liegen.
§ 4 Möglichkeiten zur
Erfüllung der Stellplatzpflicht
Die
Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch
- Herstellung der notwendigen
Stellplätze auf dem Baugrundstück
- Herstellung der notwendigen
Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes,
wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der
Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist
§ 5 Rundung
Ergibt
sich bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs für die jeweiligen Nutzungen
keine ganze Zahl, so ist der Betrag bei Werten unter 1 aufzurunden, im Übrigen
nach mathematischen Regeln auf- bzw. abzurunden. Die Rundung erfolgt nach der
Gesamtstellplatzermittlung.
§ 6
Bestandsanrechnung
(1)
Bei Abriss und Neubebauung oder Entkernung und Sanierung von Gebäuden in dem in
der Anlage zu dieser Satzung bestimmten Bereich (Innenstadtbereich) innerhalb
von 5 Jahren nach Verlust des Bestandsschutzes wird für die Erfüllung der
Stellplatzverpflichtung der Bestand angerechnet. Stellplätze sind nur insoweit
herzustellen oder abzulösen, soweit sich durch die Neubebauung oder Sanierung
eine höhere Stellplatzzahl als für den Bestand nach den im Zeitpunkt des
Abrisses oder der Entkernung geltenden Stellplatzzahlen ergibt.
(2)
Vorher vorhandene Stellplätze und durch Baugenehmigung rechtlich zugeordnete
Stellplätze sind ohne Anrechnung auf die sich nach Satz 1 ergebende
Stellplatzzahl zu belassen, wiederherzustellen oder abzulösen.
§
7 Ablösung der Stellplatz- und Garagenpflicht
(1)
Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt
werden, wenn der Bauherr die Stellplätze oder Garagen nicht auf seinem
Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann. Der
Abschluss eines Ablösungsvertrages liegt im Ermessen der Stadt.
(2)
Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.
(3)
Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 5.000 € pro
Stellplatz festgesetzt.
(4) Der Ablösungsbetrag ist spätestens mit Aufnahme der Nutzung
fällig.
(5)
Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der
Stellplatzpflicht nach In-Kraft-Treten dieser Satzung vorgenommen hat,
innerhalb von 5 Jahren nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert
hat oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem
anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt hat, so
verringert sich die Ablösesumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder
nachgewiesenen Stellplätze.
Die
Höhe der Rückzahlung entspricht dem von dem Verpflichteten pro Stellplatz
entrichteten Ablösebetrag.
Diese vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des
Ablösungsvertrages um jeweils 1/5. Nach dem abgelaufenen 5. Jahr seit Abschluss
des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf Rückzahlung.
§
8 Abweichungen
Von den
Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO von der
Stadt zugelassen werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Mit
Geldbuße bis zu 500.000 € kann gemäß Art. 79 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt
werden, wer
-
Stellplätze entgegen § 2 dieser Satzung nicht oder
-
entgegen den Vorgaben des § 3 errichtet.
§
10 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
der Stadt Traunstein über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und
deren Ablösung vom 12.01.2008 außer Kraft.
Ort, Datum (Siegel)
Unterschrift
_________________________ _________________________
Anlage zu
§ 3
Liste für
den Stellplatzbedarf
|
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze
(Stpl.) |
|
|
|
1 |
Wohngebäude |
|
1.1. |
Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften |
2 Stpl. |
1.2. |
Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude
mit Wohnungen |
1
Stpl. je Whg. bei bis zu 50 m² 1,2 Stpl. je
Whg. bei bis zu 80 m² 1,5 Stpl. je Whg.
bei über 80 m² |
1.3. |
Gebäude mit Altenwohnungen |
0,5 Stpl. je Wohnung |
1.4. |
Wochenend- und Ferienhäuser |
1 Stpl. je Wohnung |
1.5. |
Kinder- und Jugendwohnheime |
1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 2 Stpl. |
1.6. |
Studentenwohnheime |
1 Stpl. je 3 Betten |
1.7. |
Schwesternwohnheime |
1 Stpl. je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. |
1.8. |
Arbeitnehmerwohnheime |
1 Stpl. je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. |
1.9. |
Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für
Behinderte |
1 Stpl. je 8 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. |
1.10. |
Asylbewerberwohnheime |
1 Stpl. je 15 Betten |
|
|
|
2 |
Gebäude mit Büro-;
Verwaltungs- und Praxisräumen |
|
2.1. |
Büro- u. Verwaltungsräume allg. |
1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche |
2.2. |
Räume mit erheblichem Besucherverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen… |
1 Stpl. je 20 m² Nutzfläche,jedoch mind. 3
Stpl. |
|
|
|
3 |
Verkaufsstätten |
|
3.1. |
Läden, Waren- und Geschäftshäuser |
Verkaufsstätten bis 300 m² 1 Stpl je 60 m²
Verkaufsfläche |
3.2. |
Verbrauchermärkte, Einkaufszentren |
1 Stpl. je 10 m² Verkaufsnutzfläche |
|
|
|
4 |
Versammlungsstätten
(außer Sportstätten), Kirchen |
|
4.1. |
Versammlungsstätten von überörtl.
Bedeutung |
1 Stpl. je 5 Sitzplätze |
4.2. |
Sonstige Versammlungsstätten |
1 Stpl. je 5 Sitzplätze |
4.3. |
Gemeindekirchen |
1 Stpl. je 20 Sitzplätze |
4.4. |
Kirchen von überörtl. Bedeutung |
1 Stpl. je 10 Sitzplätze |
|
|
|
5 |
Sportstätten |
|
5.1. |
Sportplätze ohne Besucherplätze,
Trainingsplätze |
1 Stpl. je 300 m² Sportfläche |
5.2. |
Sportplätze mit Sportstadien mit
Besucherpl. |
1 Stpl. je 300 m² Sportfläche, zusätzlich
1 Stpl. je 10 Besucherplätze |
5.3. |
Spiel- und Sporthallen ohne Besucher |
1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche |
5.4. |
Spiel- und Sporthallen mit Besucher |
1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich
1 Stpl. je 10 Besucher |
5.5. |
Squashanlagen |
2 Stellplätze je Court |
5.6. |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 Stpl. je 200 m² Grundstücksfläche |
5.7. |
Hallenbäder ohne Besucherplätze |
1 Stpl. je 5 Kleiderablagen |
5.8. |
Hallenbäder mit Besucherplätzen |
1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1
Stpl. je 10 Besucher |
5.9. |
Sauna |
1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mind.
3 Stpl. |
5.10. |
Solarien |
bis 3 Kabinen 1 Stpl. |
5.11. |
Tennisplätze ohne Besucherplätze |
4 Stpl. je Spielfeld |
5.12. |
Tennisplätze mit Besucherplätzen |
4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich1 Stpl. je
10 Besucherplätze |
5.13. |
Minigolfplätze |
6 Stpl. je Minigolfanlage |
5.14. |
Kegelbahnen, Bowlingbahnen |
4 Stpl. je Bahn |
5.15. |
Fitnesscenter, Fitnessstudios |
1 Stpl. je 20 m² Sportfläche |
5.16. |
Bootshäuser u. Bootsliegeplätze |
1 Stpl. je 2 Boote |
|
|
|
6 |
Gaststätten und Beherbergungs-betriebe
sowie Vergnügungsstätten |
|
6.1. |
Gaststätten |
1 Stpl. je 10 m² Nettogastraumfläche |
6.2. |
Schnellrestaurants |
1 Stpl. je 7,5 m² Nettogastraumfläche |
6.3. |
Hotels, Pensionen, Kurheime u .a. Beh. |
1 Stpl. je 2 Betten, für zugeh.
Restaurationsbetrieb, Zuschlag nach 6.1 |
6.4. |
Jugendherbergen |
1 Stpl. je 10 Betten |
6.5. |
Discotheken |
1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche |
6.6. |
Spielhallen, Spielothek, Automatenhallen
sowie Billardsalons |
1 Stpl. je 10 m², jedoch mind. 3 Stpl. |
6.7. |
sonstige Vergnügungsstätten |
1 Stpl. je 10 m² |
|
|
|
7 |
Krankenanstalten |
|
7.1. |
Universitätskliniken |
1 Stpl. je 2 Betten |
7.2. |
Krankenanstalten von überörtl. Bedeut. |
1 Stpl. je 3 Betten |
7.3. |
Krankenanstalten von örtlicher Bedeut. |
1 Stpl. je 4 Betten |
7.4. |
Sanatorien, Kuranstalten, Anlagen für
langfr. Kranke |
1 Stpl. je 2 Betten |
7.5. |
Altenpflegeheime, Pflegeheime für
Behinderte |
1 Stpl. je 6 Betten |
|
|
|
8 |
Schulen, Einrichtungen
für Jugendförd. |
|
8.1. |
Grundschulen, Hauptschulen,
Sondervolksschulen, Realschulen, Gymnasien |
1 Stpl. je Klasse |
8.2. |
Sonstige Schulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen |
1,5 Stpl. je Klasse, zusätzlich 1 Stpl. |
8.3. |
Sonderschulen für Behinderte |
1 Stpl. je 15 Schüler |
8.4. |
Fachhochschulen, Hochschulen |
1 Stpl. je 3 Studierende |
8.5. |
Kindergärten, Kindertagesstätten u.
dergleichen |
1 Stpl. Je 10 Kinder, mind. 2 Stpl. |
8.6. |
Jugendfreizeitheime u. dergleichen |
1 Stpl. je 15 Besucherplätze |
8.7. |
Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkst. |
1 Stpl. je 10 Auszubildende |
|
|
|
9 |
Gewerbliche Anlagen |
|
9.1. |
Räume für Handwerks- u. Industriebetriebe |
1 Stpl. je 50 m² Nutzfläche oder je 3
Beschäftigte |
9.2. |
Friseurräume bzw. Salons |
1 Stpl. je 30 m² |
9.3. |
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und
Verkaufsplätze |
1 Stpl. je 80 m² Nutzfläche oder je 3
Beschäftigte |
9.4. |
KFZ-Werkstätten |
6 Stpl. je Wartungs- und Reparaturstand |
9.5. |
Tankstellen mit Pflegeplätzen /bzw.
-säulen |
4 Stpl. je Pflegeplatz bzw. Säule; bei |
9.6. |
Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen |
3 Stpl. je Waschanlage |
9.7. |
Kraftfahrzeugwaschplätze zur
Selbstbedienung |
1 Stpl. je Waschplatz |
|
|
|
10 |
Verschiedenes |
|
10.1. |
Kleingartenanlagen |
1 Stpl. je 2 Kleingärten |
10.2. |
Friedhöfe |
1 Stpl. je 1.500 m² Grundstücksfläche,
jedoch mind. 10 Stpl. |
|
|
|
11 |
Behinderte |
|
11.1. |
Bei allen Verkehrsquellen
sind mindestens 3 v.H. der Stellplätze für Schwerbehinderte auszuführen und
zu reservieren. |
Anlage zu
§ 6
Lageplan
Innenstadtbereich zur Bestandsanrechnung
Die
Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung
abzuschließen.