Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24

Nach Vorberatung im Planungsausschuss fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

 

1.     Der Stadtrat nimmt die im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie die bei der Trägerbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen bzw. Einwendungen voll inhaltlich zur Kenntnis und würdigt dies wie folgt:

 

 

        Eigentümergemeinschaft vertreten durch Herrn und Frau Rummel sowie Frau Eberl; Anlieger der Lambergstraße 8 i, f, h

 

        Bei der neuen Erschließungsstraße handelt es sich um einen Eigentümerweg, welcher sich als Fortführung der Geigelsteinstraße darstellt und mit dem Auftreffen auf die Lambergstraße endet. Wie im Plan dargestellt, soll diese Straße mit einem Wendehammer enden. Eine Durchfahrt auf die Lambergstraße ist nicht geplant. Den Eigentümern der Lambergstraße 8 i, f, h steht es selbstverständlich frei, durch geeignete bauliche Maßnahmen die zwei Wege abzutrennen, sei es mit einer Hecke oder mit etwaigen Pfosten.

 

 

        Komar Dieter; Lambergstraße 8 b

 

        Mischgebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

        Im Bereich der Lambergstraße und Geigelsteinstraße befinden sich bis auf die Zimmerei Wernberger hauptsächlich Wohnnutzungen. Damit der Gebietscharakter gewahrt wird, sind nun auch Gewerbebetriebe erforderlich. Da im Mischgebiet nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, stellt sich die Art der Gewerbebetriebe bzw. welcher Gewerbebetrieb sich dort ansiedelt, erst nach Abschluss des Einzelgenehmigungsverfahrens bzw. des Freistellungsverfahren heraus.

 

 

        Christine Haas, Isolde und Hans-Joachim Mille, Klaus und Elisabeth Pohland; Geigelsteinstraße 1

 

        Die Örtlichkeit wird über die als Ortsstraße gewidmete Geigelsteinstraße und im Anschluss über den öffentlichen Eigentümerweg erreicht. Die Ortsstraße ist auch für den notwendigen LKW-Verkehr ausgelegt. Die bauliche Ausgestaltung des öffentlichen Eigentümerweges ist von Eigentümergemeinschaft so zu wählen, dass die notwendigen Verkehre hierauf ohne Beschädigung der Fahrbahn abgewickelt werden können. Zu den notwendigen Verkehren zählen schon aus praktischen Erwägungen auch LKW- An- und Zufahrten zu den angrenzenden Grundstücken. Eine weitere Verkehrsbelastung (Durchgangsverkehr) erfolgt in diesem Bereich nicht. Eine Tonnagebeschränkung, für die allein schon die sachliche Notwendigkeit fehlt, müsste jedenfalls mit einem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ versehen werden. An der Anzahl der berechtigten und tatsächlichen Nutzer würde sich somit keine Veränderung ergeben.

 

        Bei dem in der Begründung des Planungsbüros Ostermayer vom 15.10.2015 stehende Satz: „Die verkehrstechnische Erschließung der Baukörper soll über die Geigelsteinstraße bzw. die Lambergstraße erfolgen.“, wird das „bzw. die Lambergstraße“ gestrichen. Die Zufahrt erfolgt allein über die Geigelsteinstraße.

 

 

        Rita und Hubert Pietsch; Geigelsteinstraße 3

 

        Es wird auf die Würdigung der Einwände von Herrn Dieter Komar verwiesen.

 

 

        Eigentümer bzw. Anwohner der Geigelsteinstraße 3 – 13

 

        Hinsichtlich der Zufahrt und des LKW-Verkehrs wird auf die Würdigung der Einwände der Eigentümer der Geigelsteinstraße 1 verwiesen.

 

        Die Grundflächenzahl bzw. die Grundfläche sind selbstständig voneinander festgesetzt und stellen unabhängig von der Grundstücksgröße ein städtebaulich vertretbares Maß sicher.

 

        Hinsichtlich des Einwands zu der Festsetzung der Baulinien bzw. Baugrenzen im Bezug darauf, dass die Abstandsflächen einzuhalten sind, gelten die Einhaltung der Baulinien bzw. der Baugrenzen als auch die Einhaltung der Abstandsflächen. Die Regelung der Abstandsflächen ist in der Bayerischen Bauordnung festgelegt und regelt die Abstände zwischen den Gebäuden auf einem Grundstück und hat mit der Festsetzung der Baulinien bzw. Baugrenzen nichts zu tun.

 

        Die Festsetzung über die Baukörper, dass diese rechteckig oder quadratisch errichtet werden müssen, ist in diesem Bereich städtebaulich sinnvoll, damit die Gebäude nicht in irgendeiner Form errichtet werden sondern sich einheitlich in die Umgebung einfügen.

 

 

        Weitere Einwendungen und Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht.

 

 

2.     Da nach Würdigung der vorgebrachten Stellungnahmen eine Änderung der Planung nicht veranlasst ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Traunstein gemäß § 2 Abs. 1, §§ 8, 9, 10 und 13 BauGB, Art. 81 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

 

        die Änderung des Bebauungsplanes „ Axdorfer Feld II“ der Stadt Traunstein im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 132, 138, 193/1, 132/34 und 132/49 der Gemarkung Haslach südlich der Kampenwandstraße und westlich der Geigelsteinstraße

 

        bestehend aus der Planzeichnung in der Fassung vom 16.11.2015 sowie der Begründung in der Fassung vom 15.10.2015 als

 

Satzung.

 

        In der Begründung wird hinsichtlich der Erschließung das „bzw. die Lambergstraße“ gestrichen.

 

        Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren mit der Amtlichen Bekanntmachung abzuschließen.