Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

1.     Das beantragte Vorhaben wird unter Einhaltung der Auflagen der Verwaltung und vorbehaltlich der Auflagen des Landesamtes für Denkmalpflege und des Gewerbeaufsichtsamtes genehmigt.

 

2.     Von der Einhaltung der Brandschutzvorschrift Art. 34 Abs. 1 (notwendiger Flur) wird eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO aufgrund der vorgelegten Begründung gestattet.